Die mecklenburgischen Patrimonialgerichte und der Entwurf einer Norddeutschen Zivilprozessordnung. 1869

Aus: Die Grenzboten. Zeitschrift für Politik Literatur und Kunst. 28. Jahrgang. II. Semester. II. Band
Autor: Redaktion: Die Grenzboten, Erscheinungsjahr: 1869

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Zivilprozessordnung, Kriminalprozess, Recht und Gesetz, Landesherrlicher Erbenvergleich, Machtvollkommenheit, Untertanen, Landesherren, Rittergutsbesitzer, Gerechtigkeit, Rechtsprechung, Justiz, Gerichtsbarkeit, Macht über Leben und Tod der Untertanen, Verfassung,
Als das deutsche Vaterland noch in hundert und aber hundert Staaten zerfiel, deren Mehrzahl nichts weniger als diesen Titel verdiente, deren Herren darum aber nur desto lauter auf ihre Autorität pochten, da pflegten diese ihren Großmachtskitzel in freilich harmloser Weise u. A. dadurch zu befriedigen, dass sie sauber ausgeführte Karten von ihren Ländchen in möglichst großem Maßstab anfertigen ließen, auf denen jeder Weiler, jeder Hügel und jeder Graben verzeichnet wurde, sodass das kartographische Konterfei ihrer Herrschaft recht wohl für das Bild eines Landes mit ebenso vielen volkreichen Städten, gewaltigen Gebirgen und schiffbaren Strömen oder Kanälen passieren konnte. Und namentlich durfte auf diesen Bilderbogen der Galgenberg als Zeichen des eigenen Blutbannes, der Macht über Leben und Tod der Untertanen nicht fehlen, der als Ausfluss landesherrlicher Machtvollkommenheit diese selbst im Bilde repräsentierte und so dem Beschauer auf den ersten Blick die staatsrechtliche Qualität des Territoriums ad oculos demonstrierte. Wie diese Karten vermoderten, deren sich nur noch wenige in den Archiven und etwa in den Bibliotheken literarischer Kuriositätensammler erhalten haben mögen, so fielen auch die auf denselben verzeichneten Galgen und Räder der reichsunmittelbaren hochnotpeinlichen Halsgerichte, und mit ihnen verschwand die Mehrzahl jener Staatsatome von der deutschen Landkarte, die freilich immer noch viel zu bunt blieb, als dass wir selbst ihre neueste Auflage als die letzte betrachten möchten.

Gleichwie die kleinen deutschen Landesherren und Reichsunmittelbaren als das bezeichnendste Symbol ihrer Macht in Ermangelung eines andern die Gerichtsbarkeit darzustellen beliebten, so gilt der Besitz eigener Gerichtsbarkeit in Mecklenburg ihren Inhabern noch heut zu Tage als eines der köstlichsten Vorrechte, auf das sie nicht minder stolz sind, als die ehemaligen deutschen Reichsfürsten und Städte auf die ihrigen. Wollte man von diesem Vergleichspunkt ausgehend die Parallele ziehen, so ließe sich wohl nachweisen, dass die politische Stellung der mecklenburgischen Stände, besonders der Rittergutsbesitzer, für das mecklenburgische Staatsleben wesentlich dieselbe — negative — Bedeutung hat, welche die Reichsfürsten und Reichsunmittelbaren für das deutsche Reich hatten. Gleichwie diese die natürliche Konsolidation des deutschen Staates verhinderten, so ist die Stellung der mecklenburgischen Stände zum Lande und dessen Regierung mit dem Begriff des Staates unvereinbar, wie denn auch faktisch, so lange die ständische Verfassung besteht, Mecklenburg nicht sowohl den Eindruck eines solchen, als vielmehr den einer dem deutschen Reichschaos durchaus analogen Konglomeration politischer Sonderwesen macht, die trotz allen Widerstrebens wohl in einem gewissen Zusammenhang, aber durchaus nicht in derjenigen organischen Verbindung stehen, ohne welche der Staatskörper seine Lebenstätigkeit nicht entwickeln kann.

Doch ist es nicht unsere Absicht, einen derartigen Vergleich anzustellen. Wir beschränken uns vielmehr darauf, denjenigen Punkt hervorzuheben, den vorstehend bereits berührten, und der uns veranlasste, die kartographischen wir Spielereien des vorigen Jahrhunderts ans Tageslicht zu ziehen: wir meinen die mecklenburgische Patrimonialgerichtsbarkeit. — „Die Privatgerichtsbarkeit wird aufgehoben", ist die erste Voraussetzung, von der die Verfasser des jetzt im Druck vorliegenden Entwurfs einer Prozessordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den norddeutschen Bund ausgingen. Was diese wenigen Worte im Munde führen, wird man erst recht verstehen, wenn man die dadurch berührten, im übrigen Deutschland praktisch kaum noch bekannten Verhältnisse Mecklenburgs betrachtet. Hier wuchern die Patrimonialgerichte, namentlich der Gutsherren, aber auch der Städte etc. bis auf den heutigen Tag in derselben, ja in noch größerer Zahl, als einst die Halsgerichte in den Territorien des deutschen Reichs, und wenngleich viele derselben hauptsächlich aus ökonomischen Rücksichten in neuerer Zeit vereinigt wurden, so ist ihre Zahl immer noch groß genug, um mit ihrem Personal im mecklenburgischen Staatskalender mehr als dreißig Seiten zu füllen. Im vorigen Jahre zählte man allein im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, dem das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz Stargardischen Kreises würdig zur Seite steht, (während die Verhältnisse im Fürstentum Ratzeburg wegen dessen durchweg domanialer Natur wesentlich einfacher sind), nicht weniger als 26 vereinte ritterschaftliche Gerichte für die Zivil-Jurisdiktion, über 200 Zivilgerichte einzelner Rittergüter. 34 vereinte ritterschaftliche Kriminalgerichte; außerdem die Gerichte der Klostergüter, (in welchen als „Klostergerichten" im Gegensatz zu den „Klosteramtsgerichten" die Frau Domina den Vorsitz führt und der Küchenmeister als Aktuar fungiert), die Gerichte für die Güter des Rostocker Distrikts, die Kämmerei- und Ökonomiegüter, die Wismarschen Landgüter, die Ober- und Niedergerichte der Seestädte, — diese haben nämlich auch eigene Gerichte zweiter Instanz —, die Magistratsgerichte in den 40 Landstädten u. s. w. u. s. w. Hinzukommen die Großherzoglichen Stadtgerichte, Amtsgerichte, die drei Justizkanzleien als Gerichte erster Instanz für die Eximierten u. s. w., sodass man Alles in Allem auf je 1.000 Einwohner ungefähr ein Gericht rechnen kann Dieser Überfüllung des Landes mit nicht genießbaren Gerichten entspricht die Zahl der immatrikulierten Advokaten und Notare, deren es zur Zeit ca. je 400 gibt! Die der Richter wird kaum geringer, ja würde noch weit größer sein, wenn nicht die Mehrzahl derselben in verschiedenen Stellungen, z. B. als Stadtrichter, Bürgermeister, ritterschaftliche Justitiare für ein oder mehrere Güter, als Kriminal- und Zivilrichter u. dgl. fungierten.

Das Gebiet der örtlichen Kompetenz aller aufgezählten Gerichte, den Guts- und Stadtgrenzen etc. folgend, ist so bunt durch einander gewürfelt, dass nur der sich einen annähernden Begriff von dieser Mannigfaltigkeit machen kann, welcher die dem Reichstag bei Beratung des neuen Bundeswahlgesetzes vorgelegten kolorierten Karten der durchweg ähnlichen bisherigen mecklenburgischen Wahlkreise mit eigenen Augen gesehen hat. So kommt es, dass fast in jeder kleinsten Landstadt mindestens drei Gerichte von gleicher sachlicher, aber verschiedener lokaler Kompetenz ihren Sitz haben, ein fürstliches, ein städtisches und ein ritterschaftliches Gericht, meistens aber mehrere von jeder Kategorie, und dem Rechtsunkundigen heißt es wirklich viel natürlichen Rechtsinstinkt zumuten, sich allemal gleich vor der richtigen Rechtsschmiede einzufinden. „Wo kriegst Du Din Tagel (Schläge)? Ick krieg min bi Amt" oder „bi'n Afkaten' (Advocat, volksübliche Bezeichnung des meistens auch als solcher fungierenden ritterschaftlichen Justitiars), ist die aus der Zeit des Prügelgesetzes überlieferte Art und Weise, wie sich der gemeine Mann bei seines Gleichen in seinen Kompetenzzweifeln zu orientieren pflegt. Die örtliche Zersplitterung der Gerichtssprengel geht so weit, dass in manchen Städten einzelne Häuser unter landesherrlicher, andere unter magistratlicher Jurisdiktion stehen, und dass die Hintersassen des einen Rittergutes in dieser, die des unmittelbar benachbarten in jener, vielleicht meilenweit entfernten Stadt ihr Recht suchen müssen. Um nur ein paar Beispiele der ersteren Art anzuführen, die sich zu Dutzenden beibringen ließen, erwähnen wir, dass in dem mit Unrecht als mecklenburgisches Schöppenstädt verschrienen Teterow der Magistrat die Gerichtsbarkeit auf dem Stadtfelde übt und in den Vorstädten rücksichtlich der Häuser, welche auf Stadtgrund belegen, d. h. auf früheren Hausgärten (Hauspertinenzen) oder Scheunenplätzen auf Stadtgrund erbaut und an der „Hausgrundmiete" im Gegensatz zu den Häusern „auf eigenem Grunde" kenntlich sind, die unter landesherrlicher Jurisdiktion stehen. Welches Studium der Flurkarten und Register gehört dazu, um sich vorkommenden Falls an das kompetente Magistratsgericht zu wenden und nicht vom großherzoglichen Stadtgericht mit Kosten und Zeitverlust wegen Inkompetenz desselben zurückgewiesen zu werden! Alle diese komplizierten Verhältnisse sind in echt patrimonialer Weise auf dem Wege des Vertrages durch zahlreiche, für jede Stadt besonders erlassene sog. Jurisdiktions-Regulative geordnet, deren Mehrzahl nicht einmal in gemeinkundiger Weise publiziert ist.

Dass die ritterschaftlichen Jurisdiktionsverhältnisse nicht minder verwickelt sind, zeigt ein Blick in den Staatskalender, aus welchem wir statt vielen nur das eine Beispiel, das sich ähnlich überall wiederholt, hervorheben wollen, dass die vereinten Zivilgerichte des ritterschaftlichen Amtes Stavenhagen in den Orten Ivenack, Krackow, Lage, Malchin, Penzlin und Teterow zerstreut liegen, und dass außerdem 13 einzelne Gutsgerichte desselben Amts ihren Sitz in Waren haben, 4 in Stavenhagen, 10 in Neubrandenburg und 1 in Alt-Strelitz, also gar außerhalb Landes! Um die Verwirrung namentlich in den Städten noch größer zu machen, kommen die trotz wiederholter Beschränkungen noch immer äußerst zahlreichen Exemtionen von der niedersässigen Gerichtsbarkeit hinzu, die freilich mit der Patrimonialgerichtsbarkeit nichts zu tun haben, aber doch dem mecklenburgischen Prozess einen so eigentümlichen Charakter aufprägen, dass wir hier wenigstens beiläufig derselben erwähnen dürfen, unter Hinweis darauf, dass der Entwurf der neuen Bundesprozessordnung als zweite Voraussetzung die Abschaffung des privilegierten Gerichtsstandes bezeichnet. Dass die Sprengel der exemten Fora, der Justizkanzleien, ebenfalls keine geschlossenen sind, sondern wiederum bunt durcheinander über das ganze Land zerstreut liegen, wird nach dem über die Niedergerichte Gesagten Niemand mehr verwundern. Doch zurück zu unsern Patrimonialgerichten!

Die hohe Kriminalgerichtsbarkeit haben die Patrimonialgerichtsherren, soweit sie ihnen überhaupt früher zustand, freilich an den Landesherrn abgetreten, als dieser nach den Kriegsjahren am Anfang dieses Jahrhunderts zur Wiederherstellung der während derselben durch zahlreiche Räuber- und Diebesbanden arg gefährdeten öffentlichen Sicherheit für die Verfolgung derselben im Jahre 1812 ein zentrales Ausnahmegericht etablierte, aus welchem später das Kriminalkollegium zu Bützow als für alle schweren Verbrechen allein kompetentes Landesgericht hervorging. Aber dieses Opfer wurde ihnen verhältnismäßig leicht, so lange ihre eigene Gerichtsherrlichkeit nicht nur im Prinzip anerkannt, sondern auch im Übrigen unangetastet blieb. War dieses Opfer doch zugleich mit dem praktischen Vorteil verknüpft, einen wesentlichen Teil der Kosten der Gerichtsbarkeit auf den allerdings von den Ständen zu diesem Zwecke subventionierten Staat abzuwälzen, Kosten, welche in den Augen manches Patrimonialgerichtsherrn so sehr ins Gewicht fielen, dass noch im Jahre 1854 ein Patrimonialgericht vor Abfassung des ersten Erkenntnisses in einer Diebstahlssache von der Inspektion der Strafanstalt zu Dreibergen erst Erkundigungen darüber einzog, „wie hoch sich die jährlichen Kosten der Strafvollstreckung für einen Verurteilten in der Anstalt beliefen!“ Diese Rücksicht auf den Kostenpunkt, die schon im vorigen Jahrhundert z. B. in den ritterschaftlichen Ämtern Güstrow und Mecklenburg die Errichtung von „Vereinen wegen Übertragung der Kriminalkosten" veranlasst hatte, damit derjenige Gerichtsherr, „der das Unglück hat, einen Delinquenten zu bekommen, die Kosten nicht allein zu tragen habe, machte die Stände auch nachgiebig, als die Regierung in den dreißiger Jahren die Zusammenlegung der einzelnen patrimonialen Kriminalgerichte zu vereinigten Gerichten forderte, wie es faktisch auch ohne direkte staatliche Nötigung schon früher vielfach bei Kriminal- wie Zivilgerichten erfolgt war. Diese Reform, (und als solche muss sie unstreitig schon um deswillen anerkannt werden, weil sie die Zahl der Gerichte beschränkte, wenngleich die vereinten Gerichte gleich den Einzelgerichten mit nur Einem, noch dazu von den Gerichtsherren in wesentlichen Beziehungen, rechtlich und faktisch, abhängigen Richter besetzt blieben), ließ den Gerichtsherren doch immer noch die eigene Gerichtsbarkeit, deren Besitz wohl geeignet war, dem Nimbus ihrer mit der Gutsherrschaft verbundenen obrigkeitlichen Rechte einen besonderen Glanz zu verleihen.

Diese Herrlichkeit wollten die deutschen Grundrechte und das mecklenburgische Staatsgrundgesetz mit einem Schlage vernichten, indem sie unter Anderem auch die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit dekretierten. Wie aber jene nicht auf die Dauer von Bestand blieben, so ist diese niemals zur Ausführung gelangt. Das Schwerinsche Staatsministerium begann zwar im Jahre 1849 mit den Vorarbeiten und überreichte im März 1850 der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf nicht nur über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit, sondern auch einen allgemeineren über die Gerichts-Verfassung überhaupt, aber vier Wochen später erhielt das konstitutionelle Ministerium seine Entlassung und nach fünf Monaten erklärte das Freienwalder Schiedsgericht das Staatsgrundgesetz für nichtig. Nach Wiederherstellung der ständischen Verfassung erfreuten sich also die Gerichtsherren wieder des unbestrittenen Genusses ihrer Gerichtsherrlichkeit. Gleichwohl, sagt der Vizepräsident des Rostocker Oberappellationsgerichts Trotsche in der Vorrede seiner gründlichen Bearbeitung des mecklenburgischen Zivilprozesses, schwand nicht alle Aussicht auf die erstrebten Reformen. Denn der Oberappellationsrat v. Schröter, dem das Ministerium der Justiz übertragen wurde, hatte nicht bloß an jenen Vorarbeiten den tätigsten Anteil genommen, sondern auch die beabsichtigte neue Ordnung der Rechtspflege durch die dazu 1850 veröffentlichten „Bemerkungen" in Schutz genommen, und insbesondere die Bildung von Kollegialgerichten — wie sie auch der jetzige Entwurf in Aussicht nimmt — für den ganzen Umfang der Rechtspflege auch in der ersten Instanz mit den schlagendsten Gründen als unabweisbar dargestellt. Es würde damit, so lautet es S. 42 der „Bemerkungen", ein unberechenbarer Fortschritt in der geistigen und sittlichen Hebung des ganzen Richterstandes, in der Förderung der materiellen Gerechtigkeit, in der Beschleunigung der Rechtspflege und in dem Vertrauen zu den Gerichten getan. Ein Mann, wie es der inzwischen verstorbene und durch den bisherigen Oberappellationsgerichtsrat Buchka ersetzte Staatsminister von Schröter war, verliert das Ziel nicht aus den Augen, das eine so feste Überzeugung ihm vorstecken musste, und doch ist diese, für die Rechtspflege wichtigste Angelegenheit ganz in Stillstand geraten. „Wie viel mittler Weile auch im Einzelnen gebessert ist, schrieb Trotsche a. a. O. im April 1866, von der Hauptaufgabe sind die Blicke nicht abgeleitet worden, und gegenwärtig richten sie sich auf die in Hannover beratende Kommission zur Abfassung einer Zivilprozessordnung für die deutschen Bundesstaaten." — Dass die Arbeit der hannoverschen Kommission durch die Ereignisse, die wenige Monate später Deutschland umgestalteten, werde unterbrochen werden, konnte Trotsche nicht ahnen, noch weniger aber, dass uns gleichwohl eine neue Prozessordnung im modernen Sinne bevorstand, deren Einführung nicht mehr, wie der hannoversche Entwurf, von der Zustimmung der Stände abhängt. Und weniger noch mochten die Stände dergleichen voraussehn, die doch schon im Herbst desselben Jahres auf dem außerordentlichen Landtag zu Schwerin über die Grundzüge des von Preußen vorgeschlagenen Bündnisses zu verhandeln hatten. Wenn die dadurch drohende Beschränkung ihrer Privilegien schon im Allgemeinen mannigfache, zum Teil ausdrücklich als Bedingung der Genehmigung des Bündnisses formulierte „Bedenken" hervorrief, ohne dass sie freilich zu widersprechen wagten, noch auch von der Regierung ihre Bedingungen als zulässig anerkannt wurden, so war die in Aussicht gestellte einheitliche Organisation der Gerichtsverfassung etc. nicht der geringste Stein des Anstoßes, den sie auf dem Wege zum neuen Bund erblickten. Aber damals herrschte in ihren Kreisen noch vielfach die Hoffnung, dass es mit den in Aussicht genommenen Reformen — nach Art des alten Bundes — nicht gar so ernst gemeint sei, geschweige denn schnell gehen werde. Selbst als im folgenden Jahre die Norddeutsche Bundesverfassung zur Tatsache geworden war, täuschte man sich noch vielfach über die Tragweite ihrer Konsequenzen und glaubte mindestens auf eine angemessene Entschädigung rechnen zu dürfen, wenn hier und da ein Privileg dem Bunde geopfert werden müsse. So wurde namentlich auch die Hoffnung gehegt, dass es zur Aufhebung der Gerichtsbarkeit nicht so bald kommen werde, und der Magistrat einer mecklenburgischen Seestadt, dessen Bürgermeisterdiener bis auf den heutigen Tag als Symbol der eigenen Kriminal- und Zivilgerichtsbarkeit einen scharlach resp. blauen Mantel à la domio tragen, sprach in seinen Verhandlungen mit den Bürgerrepräsentanten geradezu die Erwartung aus, dass die Regierung die Inhaber derselben — nämlich der Gerichtsbarkeit, nicht der Mäntel, denn diese wird man voraussichtlich als historisch berechtigte Eigentümlichkeit und Zeichen früherer Herrlichkeit konservieren — für das ihnen angesonnene Opfer werde abfinden müssen. Diese und ähnliche Illusionen macht aber der Entwurf der neuen Prozessordnung gründlich zu Schanden, indem er einfach von der Voraussetzung der Aufhebung aller privater Gerichtsbarkeit ausgeht. Diese wird mit seiner Erhebung zum Gesetz ebenso ohne Weiteres durchgeführt werden, wie die Aufhebung der Zunftrechte, der Freiheit der Rittergüter von Einquartierung und andere Privilegien: ein Vorgehen freilich, gegen das der ritterliche Josias von Plüskow seinen „Tigerzahn“ wetzte, und über das mit ihm die Betroffenen, wenn auch weniger laut, Ach und Weh schreien. — Die Bundesgesetzgebung wird nicht daran denken, den ihrer Gerichtsherrlichkeit zu entkleidenden Trägern derselben eine Abfindung zuzuerkennen und die Landesregierung wird sich dazu um deswillen nicht verpflichtet halten, „weil der Bund von der ihm unzweifelhaft zuständigen Macht, eine solche Entschädigung in Aussicht zu stellen, keinen Gebrauch machte." Dieses an und für sich freilich etwas spitzfindige Argument wurde wenigstens auf dem vorjährigen Landtag geltend gemacht, als die Landschaft sich beikommen ließ, eine Abminderung der bisherigen Gewerbesteuer zu fordern, weil den Städten nicht mehr der landesgrundgesetzlich garantierte Schutz in alleiniger Ausübung des Handwerksbetriebes zustehe.

Die Aussicht, ihrer Gerichtsherrlichkeit demnächst ohne Entgelt entsagen zu müssen, veranlasst die Magistrate denn auch hier und dort, sich unter stillschweigender Konnivenz der Bürgerrepräsentanten auf den Aussterbe-Etat zu setzen, um sich nicht noch in zwölfter Stunde mit neuen Kräften zu rekrutieren, für die bald keine Verwendung mehr wäre. Mag die Regierung sehen, wie sie demnächst die neuen Richterkollegien besetzt! Wir würden uns nicht wundern, wenn die Stände ihr fernerhin auch die Sorge für deren Besoldung allein überließen. Denn weil der landesgrundgesetzliche Erbvergleich keine Kreisgerichte kennt, kennt er auch keine Steuern zur Unterhaltung derselben, und so wenig die mecklenburgischen Stände die alten Steuern verweigern dürfen, so wenig brauchen sie neue zu bewilligen. Doch noch sind ja solche nicht von ihnen gefordert und sie werden also schwerlich auch, schon die finanziellen Folgen der bevorstehenden Reform ins Auge fassen. Einstweilen sehen sie nichts, als den drohenden weiteren Verfall ihrer Privilegien, und diese Aussicht allein genügt, alle sonstigen Fragen in den Hintergrund zu drängen.

Schwerin - Stadtansicht - Schloss - Hoftheater

Schwerin - Stadtansicht - Schloss - Hoftheater

Schwerin - Totalansicht

Schwerin - Totalansicht

Schweriner Schloss

Schweriner Schloss

Mecklenburger Gensdarmen

Mecklenburger Gensdarmen

Doberan Herzogl. Palais

Doberan Herzogl. Palais

Bützow.

Bützow.

Dargun um 1800.

Dargun um 1800.

Dömitz.

Dömitz.

Dreibergen.

Dreibergen.

Gadebusch.

Gadebusch.

Goldberg.

Goldberg.

Güstrow im Jahre 1632.

Güstrow im Jahre 1632.

Güstrow - der Dom.

Güstrow - der Dom.

Güstrow - der Markt.

Güstrow - der Markt.

Malchin - Marktplatz.

Malchin - Marktplatz.

Neu-Strelitz - Residenzschloß.

Neu-Strelitz - Residenzschloß.

Neubrandenburg - Stadttore.

Neubrandenburg - Stadttore.

Neubrandenburg.

Neubrandenburg.

Neukloster um 1800.

Neukloster um 1800.

Neustadt - Altes Schloß.

Neustadt - Altes Schloß.

Neustadt - Neues Schloß.

Neustadt - Neues Schloß.

Parchim.

Parchim.

Penzlin.

Penzlin.

Plau.

Plau.

Ratzeburg.

Ratzeburg.

Rehna um 1830.

Rehna um 1830.

Röbel.

Röbel.

Rostock Altstadt

Rostock Altstadt

Rostock Altstadt vom Steintor.

Rostock Altstadt vom Steintor.

Rostock Blücherplatz 1844

Rostock Blücherplatz 1844

Rostock Hopfenmarkt.

Rostock Hopfenmarkt.

Rostock - Neuer Markt um 1820.

Rostock - Neuer Markt um 1820.

Rostock vom Steintor 1841.

Rostock vom Steintor 1841.

Sachsenberg.

Sachsenberg.

Schwerin - Altes Schloss.

Schwerin - Altes Schloss.

Achwerin - Altstadt 1740.

Achwerin - Altstadt 1740.

Schwerin - Altstadt 1842.

Schwerin - Altstadt 1842.

Schwerin - Amtsstraße 1839.

Schwerin - Amtsstraße 1839.

Schwerin - Dom.

Schwerin - Dom.

Schwerin - Neustadt.

Schwerin - Neustadt.

Schwerin - Paulstadt.

Schwerin - Paulstadt.

Schwerin - Schloßgarten.

Schwerin - Schloßgarten.

Schwerin.

Schwerin.

Sülz.

Sülz.

Teterow.

Teterow.

Waren.

Waren.

Warnemünde vom Bauhof.

Warnemünde vom Bauhof.

Wismar - Fürstenhof.

Wismar - Fürstenhof.

Wismar - Markt.

Wismar - Markt.

Wismar.

Wismar.