Hat eine Bestätigung der Akademie durch den Kaiser stattgefunden?

Es entsteht hier noch die Frage, ob an der Stiftung der Universität noch von irgend einer Seite her eine Beteiligung Statt gefunden hat. Die Vermutung, die früher wohl einmal ausgesprochen worden ist, als ob von Seiten des Kaisers Sigismund eine Bestätigung der Stiftung der Akademie habe Statt finden müssen oder gar Statt gefunden habe, lässt sich nicht beweisen. Auch spricht die ganze Lage der Verhältnisse nicht dafür. Von kaiserlichen Reservatrechten kann überhaupt nicht die Rede sein, da die Landeshoheit sich in dieser Periode noch nicht in dem Maße, wie dies später geschah, ausgebildet hatte, wodurch dann der Begriff der kaiserlichen Reservatrechte, als solcher Regierungsrechte, die von älteren Zeiten her den kaiserlichen Regierungsrechten vorbehalten worden, entstand, obgleich sonst ein jeder Reichsstand die völlige Regierung in seinem Lande bekommen hatte*) könnte dieser letztere Umstand nun den Anschein veranlassen, als ob um deswillen die Bestätigung von Seiten des Kaisers notwendig gewesen sei, so müssen wir dagegen bedenken, dass für kirchliche Stiftungen überhaupt der römische Stuhl unter Einwilligung der Landesherrschaft allein kompetent war. Die konfessionelle Spaltung des Reiches war noch nicht eingetreten, und Martin V. wusste mit Einsicht und Energie die Prärogativen der römischen Curie aufrecht zu halten und durchzuführen. Da der römische Stuhl aus eigener geistlicher Machtvollkommenheit die Vollmacht zur Errichtung der Universität und die bestimmte Bewilligung zu der ihr eigentümlichen Organisation zu erteilen hatte, so hatten auch die Herzöge nicht nötig gehabt, die kaiserliche Bestätigung nachzusuchen. Als später die Confirmation der Akademie durch Kaiser Ferdinand I. auf Ansuchen der Herzöge Johann Albrecht und Ulrich erfolgte, war die Sachlage eine andere geworden. Das Verhältnis zum römischen Stuhle war fortgefallen, und die staatsrechtliche Stellung der Herzöge in dieser Frage hatte sich, wie wir später sehen werden, verändert, wozu überdies noch andere spezielle Gründe kamen, welche sie jene Confirmation nachsuchen ließen.

*) Pütter, Was für Grundsätze zur richtigen Grenzscheidung zwischen kaiserlichen Reservatrechten und der Reichsstände landesherrlichen Regalien anzunehmen seien? in dessen Beiträgen zum deutschen Staats- und Fürsten-Rechte I. S. 191 f. K. F. Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte Th. IV. S. 282 f.