Fundations-Bulle Martins V. vom 13. Februar 1419

Martin V., der damals zu Ferrara weilte, glaubte im Allgemeinen den ihm ausgesprochenen Wunsch erfüllen zu müssen, und erließ am 13. Februar 1419 die Bulle, welche aus päpstlicher Machtvollkommenheit die Stiftung der Universität sanktionierte und nur die Bedingung stellte, dass innerhalb eines Jahres von Seiten der Landesherren die nötige Sicherheit für die Dotation der Universität dem Bischof von Schwerin gegeben werde. Mag auch diese Bedingung die Eröffnung der Universität um etwas verzögert haben, so hat sie andererseits doch wesentlich dazu beigetragen, die Rechte, Privilegien und Einkünfte der Universität gleich anfangs möglichst sicher zu stellen. Die Fundationsbulle Martins bezieht sich auf die Aufgabe der Kirche, den orthodoxen Glauben zu verbreiten und die Finsternis der Unwissenheit und den keimenden Aberglauben zu beseitigen, und erkennt im Allgemeinen auch die Bedeutung der wissenschaftlichen Studien für die Ausbreitung des Reiches Gottes, sowie die besonderen Gründe an, welche die Herzoge bei ihrem Begehren geleitet hatten. Da nun die Landesherren die Stiftung der Akademie gewünscht und unternommen, und der Bischof Heinrich zu Schwerin und die Bürgermeister und Ratmänner der Stadt Rostock eingewilligt und gleiche Bitte ausgesprochen hätten, so willige der Papst in die Aufrichtung eines generale studium, jedoch mit Ausnahme der theologischen Fakultät. Die merkwürdigen Worte der Fundationsbulle lauten*): Auctoritate apostolica presentium serie statuimus et etiam ordinamus, quod in opido ipso de cetero in facultate qualibet, preterquam theologie, generale sit studium, illudque perpetuis futuris temporibus vigeat et presevetur ibidem. Zugleich verheißt die Bulle den Lehrern und Studierenden dieselben Immunitäten und Indulgenzen, deren sich die Lehrer und Studierenden Kölns, Wiens und anderer Universitäten erfreuten.

Es entsteht nun aber hier die Frage, weshalb Martin V. zwar die Aufrichtung der Universität genehmigte, aber ausdrücklich die theologische Fakultät von derselben ausschied. Zur Beantwortung derselben ist schon von uns auf einzelne kirchliche Zustände und Ereignisse hingewiesen worden. Das Gesuch um die Errichtung der Rostocker Universität war wenige Monate nach dem Schlusse des Kostnitzer Concils an den Papst gelangt. Diesem mochten sich unter den damaligen Zeitverhältnissen Bedenken aufdringen, die Errichtung einer theologischen Fakultät im Norden Deutschlands zu gestatten, ohne doch schon irgend eine genügende Garantie zu haben für die Richtung, welche dieselbe einschlagen werde. Die böhmische Bewegung hatte ihm gezeigt, welchen bedingenden Einfluss eine theologische Fakultät auf den Gang und auf die Erörterung derjenigen Fragen übe, welche durch die Zeitereignisse bestimmter hervorgetreten und in dem Bewusstsein Vieler angeregt waren. Diese waren durch den Ausgang des Kostnitzer Concils noch keineswegs so weit zurückgedrängt worden, dass nicht der Papst mannigfache Besorgnisse hätte hegen sollen. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass Martin V. in demselben Jahre es dem König Erich dem Pommer gestattete, zu Kopenhagen ein studium generale einzurichten, aber ebenfalls die Theologie ausnahm**), eine Bedingung, welche dazu beitrug, dass der König damals den ganzen Plan wieder fallen ließ.


*)Etwas J. 1737 S. 513 ff. Franck, Altes und Neues Mecklenburg, lib. VII. Seite 176 ff. Schröder, Papistisches Meklenburg Bd. II. S. 1805. ff. Urkundliche Bestätigung, Beil. Nr. 5. Eschenbachs Annalen, Th. 1 S. 70 ff.

**) F. L. Dahlmann, Geschichte von Dänemark Thl. III S. 239