Die Weigerung Papst Martins V.

Aber Martin V., welcher sich unter den kirchlichen Zeitereignissen, die er erlebt hatte, nicht der Besorgnis erwehren konnte, dass die Errichtung einer theologischen Fakultät möglicherweise das Gift neuer Häresieen hervorrufen könne, ließ sich durch Nichts bewegen, von der einmal gegebenen Bestimmung abzustehen*). Wir finden in dessen, dass einzelne Lehrer der Theologie auch vor der Errichtung der eigentlichen theologischen Fakultät an der Rostocker Universität gewirkt haben, wie denn Magister Johann Holt, sacre theologie professor, im Jahre 1427 Rektor derselben gewesen ist**).

*) Vgl. Jubilaeum Academiae Rostochiensis festum — mense


**) Etwas. J. 1739 S. 200. Man hat es als ein unauflösliches Problem betrachtet, dass, da erst im Jahre 1432 durch die Bulle des Papstes Eugenius IV. die theologische Fakultät errichtet worden sei, schon im Jahre 1427 ein Theologe sich finde, der das Rektorat bekleidet habe. Dass einzelne Lehrer der Theologie, die keinen eigentlichen theologischen Kursus bilden konnten und durften, immerhin vorhanden sein konnten, erklärt sich auch aus der engen Beziehung der Theologie zum canonischen Rechte. In Greifswalde waren noch in späterer Zeit Theologen und Juristen als Fakultät des geistlichen und weltlichen Rechts zu einem Collegium verbunden. Vgl. F. W. Barthold, Geschichte von Rügen und Pommern S. 224 f.