Spezialstatuten der städtischen Obrigkeiten gegen die Geistlichkeit

So sahen sich schon gegen das Ende des 14. Jahrhunderts die Obrigkeiten einzelner Städte genötigt, Spezialstatuten gegen die Geistlichkeit zu erlassen und gegen sie in Anwendung zu bringen, obwohl dieselben nicht unter ihrer Gerichtsbarkeit standen. Es suchten jene nicht nur der Schwelgerei und der Üppigkeit, welche bei Gelegenheit kirchlicher Handlungen und Festfeiern überhand nahmen und von der Geistlichkeit begünstigt wurden, Schranken zu setzen, sondern sie bemühten sich auch, die wachsende Menge der Geistlichen zu beschränken und die Niederlassung solcher Geistlichen, welche nicht zu derselben berechtigt waren, in den Städten zu verhindern. Dabei erließen sie mehrfach Anordnungen, welche zum Zweck hatten, die Geistlichen auf ihre Kirchen und Klöster zu beschränken, und überhaupt sie auf das hinzuweisen, was not tat und in ihrem Berufe lag. In den Wismarischen Civiloquiis des Jahres 1373 finden wir sehr entschieden diesen Gesichtspunkt festgehalten, und auch später begegnen uns neben den Klagen über die Üppigkeit und die Wollust, über den Geiz und die Habsucht der Geistlichen mehrfache Versuche, dem Einflusse der Geistlichkeit entgegenzuwirken*). Der geistliche Stand verweltlichte immer mehr. Die Liebe zu dem geistlichen Berufe, welche früher nicht wenige adelige Geschlechter in den Dienst der Kirche geführt hatte, nahm sichtlich von Jahr zu Jahr ab. Gegen das Ende des 14. Jahrhunderts stehen nur noch wenige Adelige in den unteren Ämtern der Kirche, und die Einzelnen, welche sich hier und da noch als Geistliche finden, erscheinen als besondere Ausnahmen**).

*) Dieterich Schröder, Papistisches Mecklenburg. Bd. 2, S. 1464 ff. und S. 1794 ff. F. A. Rudloff, pragmatisches Handbuch der mecklenburgischen Geschichte. Th. 2. S. 704.


**) David Franck, Altes und Neues Mecklenburg ad. a.. 1881, lib. VII. p. 14. 15.