Unterschied betreff der Abgaben der neuen deutschen Städte

In Betreff der Abgaben unterschieden sich die neuen deutschen Städte ebenso wesentlich von den alten wendischen Burgflecken, wie in allen andern Stücken. Während die Bewohner der Burgflecken allen Lasten der ländlichen Bevölkerung je nach dem Stande ihrer Persönlichen Freiheit unterlagen, waren die Bürger der deutschen Städte von solchen gänzlich frei. Der Landesherr bezog von ihnen nur den Hufenzins von ihren Ackerwerken, und ein gewisses Grundgeld von den städtischen Liegenschaften. Bei der Anlage einer Stadt wurde den neuen Bürgern in der Regel eine Anzahl Freijahre gewährt, nach deren Ablauf jene direkte Abgabe erst in Kraft treten sollte, wobei sich der Fürst öfter noch eine Erhöhung vorbehielt. Allein die Natur dieser Abgabe nahm bald einen sehr stabilen Charakter an, und wurde auf eine bestimmte Summe, die sogenannte Orbare, fixiert, welche die Stadt in ihrer Gesamtheit, war sie immedial, unmittelbar durch den Rat, war sie Amtsstadt, durch den Bezirksvogt an die fürstliche Kammer abzuführen hatte. Bei den später entstandenen kleineren Städten, wie Zanow, wurde die Höhe der zu zahlenden Orbare gleich in dem Gründungsprivileg festgesetzt. Es scheint nicht, dass man in Pommern gleich Anfangs bei Gründung der deutschen Städte an ihre Bewehrung durch Wall und Graben dachte. Uns liegen wenigstens für verschiedene Städte urkundliche Zeugnisse vor, dass sie erst später eine Schutzmauer erhielten. Sobald aber zum Besten der aufblühenden Städte die alten Landesburgen, wie bei Stettin 1249, bei Pyrit z 1253, bei Garz a. O. 1259, abgebrochen, und ihre Plätze entweder den Städten selber oder geistlichen Stiftungen überlassen wurden, wobei die Bürger zugleich das Privileg erlangten, dass innerhalb eines mermeiligen Umkreises um ihre Stadt keine neue Burg angelegt werden durfte, hielten es einerseits die Städte selbst für geraten, sich gegen Überfälle, wie sie Stralsund 1249 von Lübeck erfuhr*), durch eine Bewehrung zu schützen, andererseits auch die Fürsten für geraten, in der Befestigung der Städte neue Stützpunkte für die Verteidigung ihres Landes zu suchen. Es begannen also die Städte, sich zunächst mit einem Graben und einem Erdaufwurf, dessen innere Seite durch einen Plankenzaun befestigt war, zu umgeben, was die Fürsten nicht nur begünstigten, sondern wozu sie bei den ärmeren Städten sogar tätige Beihilfe leisteten. An Stelle der Plankenbewehrung traten erst im XIV. Jahrhundert die Ringmauern. Bei Pyritz wird schon 1253 der Stadtgraben (fossa civitatis) erwähnt, ein Zeichen, dass die deutsche Stadt Pyritz damals schon die übliche Befestigung erhalten hatte. Bei Stralsund erscheint urkundlich zuerst 1256 die Schutzmauer (muri civitatis), welche in einem Walle (agger civitatis) bestand, den an der äußern Seite ein Graben, an der innern Seite ein Plankenwerk umgab**). 1264 erhielt auch Greifswald die Erlaubnis, sich durch Wälle zu befestigen. Damm wurde erst 1277 durch Herzog Barnim mit einem Plankenwerk bewehrt, dagegen übernahm dieser Fürst 1274 gleich bei der Gründung der deutschen Stadt Cammin die Errichtung des nötigen Plankenzauns auf seine Kosten, wogegen die Bürger Cammins den Graben und Wall selbst aufwerfen sollten.

*) Otto Fock, Rügensch.Pommersche Geschichten II, p. 71-74. — **) Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Fürstentums Rügen II, Nr. LXIV und Ruyanische Zustände, p. 110. —


Es tritt dabei zugleich die Tatsache hervor, dass bei den Pommerschen Städten, welche an Stelle alter wendischer Burgflecken entstanden, die neue deutsche Stadt und der alte Burgflecken auch räumlich nicht völlig identisch sind. Bei vielen dieser Städte haben sich die alten Burgstecken noch erhalten, und fristen neben den Städten meistens unter der Bezeichnung Altstadt, wie bei Kolberg, Pyritz u. s. w., als Dörfer ihr Dasein fort.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Städte der Provinz Pommern