Die gemeinsame Grundlage der Stadtverfassung der Pommerschen Städte

Trotz der Abweichungen von einander besaß die Stadtverfassung der Pommerschen Städte verschiedensten Rechtes doch eine große gemeinsame Grundlage. An die Spitze der Stadtverwaltung wurde ein fürstlicher Beamter gestellt, der bisweilen Vorsteher (praefectus) oder Bürgermeister (magister civium), in der Regel aber in den Städten mit Magdeburger Recht Schultheiß (scultetus), und in den Städten Lübischen Rechts Vogt (advocatus) hieß. Dieser Stadtvogt darf mit dem eigentlichen Vogt des Vogteibezirks, unter dem er stand, und von dem er bestellt wurde, nicht verwechselt werden*).

*) Otto Fock hat in seinem sehr guten und lesenswerten Buche: Rügensch-Pommersche Geschichten aus sieben Jahrhunderten, II. Stralsund und Greifswald im Jahrhundert der Gründung, p. 127 den Obervogt oder Vogt des Vogteibezirks und den Untervogt oder Stadtvogt nicht gehörig von einander zu unterscheiden gewusst. Jener gehörte immer zu den landgesessenen Vasallen und gebot über Stadt und Land in seiner Vogtei, dieser wurde aus der Mitte der Bürgerschaft genommen, was freilich nicht ausschloss, dass er auch ritterschaftlichen Standes sein konnte, und seine Funktionen beschränkten sich nur auf die Stadt. Die Ämter des Obervogts und Untervogts waren schon seit der Gründung einer Stadt vorhanden. Eine Verdoppelung des Stadtvogts hat nicht stattgefunden. Wenn 1264 für Greifswald bestimmt wurde, dass hinfort nur ein Vogt in der Stadt gebieten solle, so hatte dies nur den Sinn, dass der Unterschied zwischen Alt- und Neustadt, welche bisher als besondere Städte unter gesonderter Verwaltung bestanden hatten, was bekanntlich auch bei Alt- und Neu-Salzwedel längere Zeit der Fall war, aufhören und beide zu einer Stadt vereinigt werden sollten, der Verwaltung und Handelsverkehr gemeinsam wäre (unum sit forum, unus advocatus et idem jus). Als im Anfange des XIV. Jahrhunderts eine gewisse ständische Mitwirkung in Landesangelegenheiten eintrat, erhielten die Landstände der Vasallen und Städte bei der Bestellung der Obervögte eine gewichtige Stimme, über die Person der Untervogts aber hatten sich der Obervogt und der Rat der betreffenden Stadt zu vereinigen.


Beider Verhältnis zu einander drücken die Urkunden bisweilen durch den Titel Obervogt (generalis et major advocatus) für den Vogt des Vogteibezirks, und Untervogt (subadvocatus, minor advocatus) für den Stadtvogt aus, gewöhnlich aber werden beide unterschiedslos Vögte genannt.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Städte der Provinz Pommern