Abschnitt 14

Die Schalfahrt im 16. Jahrhundert und ihre wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung


Die Art der Zolleinnahme wurde durch mehrere Verträge festgesetzt. Johann Albrecht bekam die eine Hälfte des Zolls, die andere der Rat von Lüneburg, freilich mit den beiden schon anfangs erwähnten Ausnahmen, die Güter der Lüneburger und das Holz der Mecklenburger betreffend. Mit Herzog Ulrich sollte Johann Albrecht sich selbst auseinandersetzen. Seine Forderungen wurden im Laufe der Verhandlungen zurückgewiesen. Der Abschied zwischen dem Herzog und dem Rat lautet: „So befinden auch seine fürstlichen Gnaden, daß die Güter und Waren, so dem Rat, Oberen und Älteren und andern Bürgern zu Lüneburg zuständig, den Wasserweg des Schalenflusses ganz zollfrei sein sollen, allein das Holz, obbemelten zuständig, ausgenommen, hiervon dann allein seiner fürstlichen Gnaden der gebührliche Zoll folgen muß, und vorsiehet seine fürstliche Gnaden sich auch gänzlich zu denen von Lüneburg, dieweil ihnen diese Schiffahrt und Wasserwege zum allerzuträglichsten und förderlichsten ihren besten Nutzen und Frommen zu schaffen, die von Lüneburg werden solche Punkte zu Erhaltung gleichen, und weil es auch andergestalt seiner fürstlichen Gnaden ungelegen, gänzlichen abschaffen und von ihren Gütern, so verschiffet werden, in seiner fürstlichen Gnaden Zollhaus seiner fürstlichen Gnaden allein zuständig, den Zoll ganz, an dem Ort aber, da seine fürstliche Gnaden den halben Zoll hat, die Hälfte ungehindert folgen lassen, dieweil allbereit die von Lüneburg etzlich nicht wenig Holz geschiffet und verflößet, darum seiner fürstlichen Gnaden Zoll gebühret seiner fürstlichen Gnaden Anteil nach.“ Wie verabredet, erhielt der Herzog den ganzen Zoll von Vietow und den halben von Kölzin und Blücher. Der Landzoll und das Schleusengeld sollten wohl von einem Zöllner eingenommen werden, jedoch mußte er sich verpflichten, das Schleusengeld in einen besonderen Stock zu legen.


Hatte man sich darüber geeinigt, so stellte man nun die Höhe des zu fordernden Zolls fest. Zunächst handelt es sich da um das Haupteinfuhrmittel, das Salz und das -ausfuhrmittel, das Holz. „Was aber den Schleusenzoll zu Kölzin anlangend ist, wie hoch derselbe auf Salz und Holz zu setzen, begehren seine fürstliche Gnaden der Gesandten Bedenken und Vorschläge.“ Von dem Salz aus seiner fürstlichen Gnaden Landzoll zu Vietow soll von jeder Tonne 8 . . . gegeben werden. Doch die Gesandten bitten, das Salz anlangend sei es unmöglich, daß auf die Tonne könnten 8 . . . Zoll bewilligt werden. Weil das Salz so schlecht gehe, möchte er es in Ruhe stellen. 8 . . . Zoll für das Salz sei auch darum schon zuviel, weil Herzog Ulrich ebensoviel verlangen könnte, so würde jede Last Salz auf diesem Zoll aus 2 . . . lüb. kommen, und das vertrüge diese Ware nicht. Johann Albrecht wundert sich über ihre Weigerung, den Salzzoll in dieser Höhe zu bezahlen. Er kommt ihnen zwar entgegen, findet aber, daß es nicht zuviel sei, wenn sie von jeder Tonne 6 . . . auf beiden Zöllen, Kölzin und Vietow, entrichteten. 1565 bitten die Lüneburger noch einmal wegen der 6 . . . auf das Salz. Sie berufen sich auf ihre alten Privilegien, widrigenfalls würde der Salzhandel gänzlich hinfällig werden. Schließlich gibt Johann Albrecht nach.

Er wird von jeder Tonne Salz auf seinem Landzoll zu Vietow 2 . . . Zoll nehmen.

Die Bestimmungen über den Holzzoll waren schneller vereinbart, vielleicht, weil hier der Spielraum ein größerer war und die Möglichkeit zu mancherlei Abwandlungen ließ, wie sich unten bei den Streitigkeiten, die später ausbrachen, zeigen wird. Wegen des Holzzolls wird demnach 1561 festgesetzt: Von jedem Stader Faden Holz sind 8 . . . zu zahlen, von einem Stück Holz oder Rammen 20 Schuh oder darunter lang = 6 . . . , von einem Stück Holz oder Rammen über 20 Schuh lang = 1 ß, von einer Stiege Bretter = 1 ß, von einem Hundert Tannenholz = 2 ß. Dieser Holzzollvertrag wird 1567 dahin bestätigt, daß man bestimmt: Die Zölle an den Schleusen betreffend sollen hinfort an die von Lüneburg von 100 Staff Holz = 2 ß lübisch, von jedem Fuder Fadenholz oder Bäume 20 Schuh lang = 1 ß lüb., von einer Stiege Bretter = 1 ß lüb. usw. gezahlt werden. In den achtziger Jahren ändern sich alle Preise. Darum erklärt Herzog Ulrich: Das Brennholz 3 Schuh lang die Schale herab soll nicht höher verzollt werden als das kurze Holz. 3 Faden Schalseer Holz muß für 4 Faden hinfüro zu Kölzin und Blücher verzollt werden. Diese Erhöhung des Holzzolls auf das Schalseer Fadenholz wird 1587 vom Herzog vorgeschlagen, und 1588 kommt die Antwort des Rates, daß er bei dem alten Vergleiche bleiben Wolle. Doch das Gutachten des Zöllners zu Kölzin warnt den Herzog und hebt noch einmal unter Punkt 3 hervor: „Zum 3. ist der Zoll zu Kölzin und Blücher derhalben so hoch angesetzt, daß die Länge an dem Fadenholz jederzeit nach der Campmaß, wie dieselbe hierbei vorerwähnet, ausweiset, soll gegeben werden. Und ist auch aus vorerwähntem Extract, so aus Herzog Johann Albrechts Kanzlei gegeben worden, zu ersehen, daß auf einen jeden Stader Faden, welcher 3 Fuß Länge hält, der Zoll von 8 . . . angesetzet.“ Und Bernt Winterfeld legt klar, daß der Zoll zu Kölzin und Blücher so, wie er tatsächlich gehandhabt werde, großen Schaden und Nachteil bringe bis zum 3. . . . , fast bis zum 3. Gld. Denn das alte Campmaß, wonach das Holz auf der Schale gebraucht worden, habe nicht mehr als 2 gute Schuh an sich gehabt. Nun werde das Maß einen Schuh länger gehauen. Überhaupt richteten sich die Schiffer und Floßknechte nicht nach den Zollvorschriften. So sollte z. B. nach dem Vergleich von 1570 alles Holz aus der Sude und Schale an den ordentlichen Zollhäusern auf der Schale und Elbe angegeben, beschrieben und verzollet werden. Wie oft wurde das absichtlich unterlassen trotz der Androhung: wo einer darwider handelt, so soll er des Holzes neben gebührlichen Strafen verlustig sein. Da man aber den Zoll nicht immer umgehen oder von der Taxe abhandeln konnte, so versuchte man auf die vorgeschriebenen Maße mehr Schuh zu rechnen und auf diese Weise eine niedrigere Zollabgabe zu erzielen. Deshalb wurden auch die Zöllner auf der Wappau und bei Blücher darauf vereidet, kein anderes Maß als das Stader Maß für das Ausmessen des Holzes gelten zu lassen.