Das Berliner Dekret über die Kontinentalsperre vom 21. November 1806

Einleitung

Das Berliner Dekret über die Kontinentalsperre vom 21. November 1806 zerfällt in zwei Abschnitte. Der erste schildert das widerrechtliche Verfahren der Engländer und rechtfertigt zugleich die eigenen Maßnahmen. Er wirft den Engländern vor, daß sie friedliche Handelsschiffe wegnehmen, Privateigentum mit Beschlag belegen und die Blockade wider Recht und Brauch unter Kulturvölkern auf ganze Küsten ausdehnen. (Dies letzte bezog sich auf die englische Blockade über die Küste von Brest bis zur Elbmündung). Deshalb, so schließt der erste Abschnitt, sollen die folgenden Bestimmungen als ein Fundamentalgrundsatz des Reiches solange beachtet werden, bis England sich zu einem anderen Vorgehen bekehrt hat.

Dann folgen die kurzen, gewichtigen Artikel des zweiten Abschnittes, wovon ich einige in Übersetzung anführen muß:


      1. Die Großbrittanischen Inseln werden für blockiert erklärt.

      2. Aller Handel und alle Korrespondenz dahin ist verboten. Briefe und
      Packete, die nach England oder an einen Engländer adressiert oder
      englisch geschrieben sind, werden aus den Posten angehalten.

      5. Alle Waren, welche England gehören oder aus englischen Fabriken
      und Kolonien stammen, werden für gute Prisen erklärt.

      7. Kein Schiff wird aus England oder seinen Kolonien in irgend einem
      Hafen zugelassen.

Wer noch Zweifel in den Ernst dieses Dekrets setzte, der wurde durch die nächsten Ereignisse bald eines Besseren belehrt. Spanien, Neapel, Holland, Etrurien und die anderen französischen Alliierten befolgten das Dekret ohne weiteres, Preußen und Rußland nahmen es im Frieden zu Tilsit (7. und 9. Juli 1807) an, auch Dänemark trat 1807 bei.

Unser Mecklenburg gehörte bei Erlaß der Kontinentalsperre zwar noch nicht dem Rheinbunde an, hatte aber strenge Neutralität in dem Kriege zwischen Frankreich und Preußen gewahrt. Es hatte deshalb ohne Zweifel Anspruch auf rücksichtsvolle Behandlung durch Napoleon. Daher kam es für Fürst und Volk völlig überraschend, als wenige Tage nach dem Berliner Dekrete, am 28. November 1806 2) der Generalleutnant Michaud, Kommandant der Avantgarde des 8. Korps, für Napoleon von Mecklenburg Besitz nahm und den Herzog auswies. Der Grund lag offenbar darin, daß Napoleon eine französische Verwaltung des Landes zur Durchführung der Kontinentalsperre für nötig hielt. Als willkommener, aber nichtiger Vorwand diente der Umstand, daß früher russische und schwedische Truppen ihren Weg durch Mecklenburg genommen hatten und mecklenburgische Prinzen in der russischen Armee dienten.

Am 8. Dezember 1806 3) verbot die Regierung auf Mortiers Befehl den Mecklenburgern jeglichen Verkehr mit England. Über die Ausführung des Verbots sollten die Post- und Zollämter, auch Steuerstuben, und die Magistrate zu Rostock und Wismar machen. Dann wurde am 12. Dezember bekannt gemacht, daß alle Einwohner binnen 24 Stunden die Waren aus England oder den englischen Kolonien anzeigen sollten. In Schwerin bei dem kaiserlichen Intendanten Bremont, in den anderen Städten bei dem französischen Kommandanten oder der Ortsobrigkeit.

Zunächst hatte die Bekanntmachung keinen durchschlagenden Erfolg. Es waren viele Leute der Ansicht, englische Waren, die ihr Eigentum wären, könnten unmöglich gemeint sein. So unterließen sie vorsichtigerweise noch die Anzeige. Erst als der Generalgouverneur Laval am 18. Dezember mit Nachsuchungen in den Häusern und militärischer Strafe drohte, kamen auch die letzten Waren ans Tageslicht.

Insgesamt wurden in jenen Tagen Waren im Werte von 159466 Taler für englische erklärt, nachdem der Generalintendant Daru entschieden hatte, daß es für die Konfiskation ganz gleichgültig sei, in welchen Händen sich die englischen Waren befänden. Diese wurden dann am 16. Januar 1807 den Meistbietenden von Bremont zu Kauf angeboten.

In solcher Form kam die Verwertung der Waren jedoch noch nicht zu Stande. Denn am 25. Januar 1807 4) erging ein neues Dekret Napoleons aus dem Palaste zu Warschau, das in die Verwaltung der riesigen Massen konfiszierter Güter die dringend erforderliche Ordnung brachte:

Alle der Konfiskation unterliegenden Waren sollen in ein besonderes Magazin geschafft und dort verzeichnet werden. Dann sind die Lebensmittel aus den Kolonien, die für die Manufakturen erforderlichen Haupterzeugnisse, die feinen Zeuge und verarbeiteten Sachen von Wert nach Auswahl des Finanzministers und zu seiner Verfügung nach Frankreich zu schicken. Eßwaren, flüssige Sachen und Zeuge, welche für die Armee nutzbar gemacht werden können, sollen in die militärischen Magazine gelangen. Nur die rohen Kaufmannswaren, wie Eisen, Holz Kohlen, Bier, Steingut, sollen in den Orten, wo sie konfisziert sind, verkauft werden. Es ist interessant zu sehen, wie Napoleon mit diesem Dekret bemüht war, seinem eigenen Lande die unangenehmen Folgen der Sperre möglichst zu ersparen.

Am 2. März 1807 5) begann auf Anordnung des Intendanten Bremont die Ablieferung der konfiszierten Waren oder des daraus gelösten Geldes an das Magazin zu Schwerin, wo sie der Magazinverwalter Larnière in Empfang nahm. Ein Restbestand von Waren wurde 1808 von dem französischen Gouvernement in Berlin dem Kommissär Fehr de Werdt für 34000 Fr. überlassen und von ihm zum Teil in Schwerin, sehr zum Nachteil der dortigen Kaufleute, verauktioniert.

Wahrend des Jahres 1807 verschärften sich nun die Gegensätze zwischen England und Frankreich mit seinen Verbündeten immer mehr. Der englische Geheime Rat untersagte am 7. Januar jeden Schiffsverkehr zwischen Häfen, die England verschlossen waren. Er erklärte am 11. November alle Häfen der an der Sperre beteiligten Mächte nochmals für blockiert und verfügte die Durchsuchung aller dahin bestimmten Schiffe. Dagegen suchte Napoleon am 11. Mai 6) die Wachsamkeit der Zollaufseher durch eine Prämie zu erhöhen, die ihnen mit 20 % des Wertes der Waren auszuzahlen sei. Außerdem sollte nach dem Mailänder Dekrete vom 17. Dezember jedes Schiff wie ein englisches behandelt werden, sobald es sich der englischen Blockadeordnung füge. Und Schweden verfiel am 11. November 7) gleichfalls den Sperrgesetzen gegen England, weil es sich dem Kontinentalbunde nicht anschließen wollte.

Ich komme nun zu den Maßnahmen, die an der mecklenburgischen Küste zur Durchführung der Sperre getroffen wurden. Sie bestanden in einer Postenaufstellung, in der Erbauung von Redouten zum Schutze der beiden Hafenplätze und in der Ausrüstung von Kaperschiffen.




2) Mecklenb.-Schwerinsche Anzeigen 1806, 97. Stück.
3) Anz. 1806, 100. u: 101. Stück.
4) Anz. 1807, 16. Stück.
5) Anz. 1807, 18. Stück.
6) Anz. 1807, 48. Stück.
7) Anz. 1807, 99. Stück.