Die Ausnahmebestimmungen gegen die Juden
Wie der russische Staat dieses System der Judenvernichtung im einzelnen durchzuführen bestrebt ist, das wollen wir im folgenden andeuten:
Über das Aufenthaltsrecht gelten die nachstehenden Bestimmungen: Den Juden ist das Wohnen und Ansiedeln im ganzen Reich verboten mit Ausnahme des westlichen und südwestlichen Gouvernements (Ansiedelungsrayon). Befreit von dieser Bestimmung sind unter gewissen Bedingungen Kaufleute der ersten Gilde (d. h. solche, die jährlich 1.000 Rubel Steuer zahlen), akademisch Graduierte, Soldaten, die 25 Jahre Dienst geleistet haben, und Handwerker, wenn sie von der Zunft einer russischen Stadt ein Attest bekommen. Innerhalb des Ansiedelungsrayons durften nach dem Gesetze vom 3. Mai 1882 Juden auf dem platten Lande sich nicht ansiedeln. Außerdem dürfen in den zum Ansiedelungsrayon gehörigen Gouvernements auf dem ganzen Gebiete 50 Werst von der Grenze Juden nicht wohnen.
In eigentumsrechtlicher Hinsicht gilt unter anderen folgendes:
Juden dürfen keine privaten oder fiskalischen Ländereien erwerben.
Kein Jude darf als Käufer, Mieter, Pächter eines außerhalb der Stadtgrenzen belegenen Grundstücks eingetragen werden.
In den Ostseeprovinzen dürfen Juden auch nicht städtische Grundstücke erwerben.
Juden dürfen nicht Güter pachten oder verwalten, noch Schenken auf solchen betreiben.
Jüdische Kaufleute sind u. a. folgenden Bestimmungen unterworfen:
Juden, die zu keiner Gilde gehören, dürfen keine Lieferungen erhalten.
Juden dürfen eigene Waren nicht in die inneren Gouvernements einführen.
Juden müssen auch an Orten mit ausschließlich jüdischer Bevölkerung des Sonntags die Geschäfte schließen.
(Für Mohammedaner und andere Nicht-Christen existiert keine ähnliche Vorschrift.)
Von politischen Beschränkungen sind zu erwähnen:
Juden werden nicht Beamte, Offiziere, Rechtsanwälte. Nur ein Drittel der Stadtverordneten darf jüdischer Religion sein (selbst in ganz jüdischen Orten), sie dürfen nicht zu Bürgermeistern gewählt werden, sie können weder Ratsmänner, noch Schulleiter, noch Landstände (Semstwo) werden.
Für die gerichtlichen Beschränkungen ist nachstehende Bestimmung charakteristisch:
Juden, welche gegen ehemalige Glaubensgenossen, die das Christentum annahmen, als Zeugen auftreten, dürfen, wenn letztere ihr Zeugnis beanstanden, nicht beeidigt werden (!).
Juden unterliegen besonderen Steuern:
1. für Koscherfleisch;
2. für die Vermietung von Läden, Häusern, Speichern etc. ;
3. für den Betrieb von Fabriken, Brauereien, Druckereien, kaufmännischer Unternehmungen;
4. für Erbschaften;
5. für das Tragen von Pelzkäppchen (in Polen);
6. für das Anzünden von Sabbatlichtern.
In Bezug auf das Unterrichtswesen dürfen in allen Schulen (von Kinderschulen bis zu Universitäten) Juden nur einen geringen Prozentsatz ausmachen. Von dieser Bestimmung sind auch die Anstalten nicht ausgeschlossen, die von jüdischem Gelde errichtet werden.
Über das Aufenthaltsrecht gelten die nachstehenden Bestimmungen: Den Juden ist das Wohnen und Ansiedeln im ganzen Reich verboten mit Ausnahme des westlichen und südwestlichen Gouvernements (Ansiedelungsrayon). Befreit von dieser Bestimmung sind unter gewissen Bedingungen Kaufleute der ersten Gilde (d. h. solche, die jährlich 1.000 Rubel Steuer zahlen), akademisch Graduierte, Soldaten, die 25 Jahre Dienst geleistet haben, und Handwerker, wenn sie von der Zunft einer russischen Stadt ein Attest bekommen. Innerhalb des Ansiedelungsrayons durften nach dem Gesetze vom 3. Mai 1882 Juden auf dem platten Lande sich nicht ansiedeln. Außerdem dürfen in den zum Ansiedelungsrayon gehörigen Gouvernements auf dem ganzen Gebiete 50 Werst von der Grenze Juden nicht wohnen.
In eigentumsrechtlicher Hinsicht gilt unter anderen folgendes:
Juden dürfen keine privaten oder fiskalischen Ländereien erwerben.
Kein Jude darf als Käufer, Mieter, Pächter eines außerhalb der Stadtgrenzen belegenen Grundstücks eingetragen werden.
In den Ostseeprovinzen dürfen Juden auch nicht städtische Grundstücke erwerben.
Juden dürfen nicht Güter pachten oder verwalten, noch Schenken auf solchen betreiben.
Jüdische Kaufleute sind u. a. folgenden Bestimmungen unterworfen:
Juden, die zu keiner Gilde gehören, dürfen keine Lieferungen erhalten.
Juden dürfen eigene Waren nicht in die inneren Gouvernements einführen.
Juden müssen auch an Orten mit ausschließlich jüdischer Bevölkerung des Sonntags die Geschäfte schließen.
(Für Mohammedaner und andere Nicht-Christen existiert keine ähnliche Vorschrift.)
Von politischen Beschränkungen sind zu erwähnen:
Juden werden nicht Beamte, Offiziere, Rechtsanwälte. Nur ein Drittel der Stadtverordneten darf jüdischer Religion sein (selbst in ganz jüdischen Orten), sie dürfen nicht zu Bürgermeistern gewählt werden, sie können weder Ratsmänner, noch Schulleiter, noch Landstände (Semstwo) werden.
Für die gerichtlichen Beschränkungen ist nachstehende Bestimmung charakteristisch:
Juden, welche gegen ehemalige Glaubensgenossen, die das Christentum annahmen, als Zeugen auftreten, dürfen, wenn letztere ihr Zeugnis beanstanden, nicht beeidigt werden (!).
Juden unterliegen besonderen Steuern:
1. für Koscherfleisch;
2. für die Vermietung von Läden, Häusern, Speichern etc. ;
3. für den Betrieb von Fabriken, Brauereien, Druckereien, kaufmännischer Unternehmungen;
4. für Erbschaften;
5. für das Tragen von Pelzkäppchen (in Polen);
6. für das Anzünden von Sabbatlichtern.
In Bezug auf das Unterrichtswesen dürfen in allen Schulen (von Kinderschulen bis zu Universitäten) Juden nur einen geringen Prozentsatz ausmachen. Von dieser Bestimmung sind auch die Anstalten nicht ausgeschlossen, die von jüdischem Gelde errichtet werden.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Judenmassacres in Kischinew (1903)