Verurteilungen in Bezug auf Sozialistengesetz, fahrlässige Köperverletzung

In Bezug auf das Sozialistengesetz sind im Verlauf der 8 Jahre (1882—1889) überhaupt nur 20 Juden verurteilt worden gegen 1186 „Christen.“ Die Kriminalitätsziffern sind dementsprechend 3,7 und 5,1; es erscheinen also die Juden 1,38 mal so stark zu den „Verbrechen“ im Sinne des Sozialistengesetzes hinzuneigen als die Christen. Wären aber nur 5 Juden in diesen 8 Jahren weniger verurteilt worden, so würde die jüdische Kriminalität der christlichen gerade gleich sein. Bei 390.000 strafmündigen Juden in 8 Jahren 5 Verurteilungen mehr oder weniger und das kriminalstatistische Resultat ist ein gänzlich verschiedenes! —

Oder ein anderes Beispiel:


Bei dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung sind die Kriminalitätsziffern 43,7 bzw. 44,1. Hätten innerhalb 8 Jahren nur 3 Juden weniger einen Blumentopf zum Fenster hinunterfallen lassen oder vergessen eine Kellertreppe zu schließen je, so wäre das erhaltene statistische Resultat in sein grades Gegenteil verkehrt.

Es gehört wirklich kein tiefes Eindringen in die Wahrscheinlichkeitslehre dazu, um es sich klar zu machen, dass auf so unsicherem Untergrunde keine beweiskräftigen Schlüsse aufgebaut werden können. Berücksichtigt man aber, von diesen Erwägungen geleitet, nur diejenigen Delikte, welche durch größere Zahlen charakterisiert sind, so fallen sofort folgende Delikte aus der Strafliste heraus: 1. 4f; 4i; 41; 5a; 5b; 14f; 15b; 18d; 20b; 22g. Aber trotzdem bleibt die Strafliste der Juden noch recht respektabel. — Da ist zunächst die Verletzung der Wehrpflicht, für welche die jüdische Kriminalität 2,39 mal so groß ist als die christlich-germanische. Herr Giese verfehlt denn auch nicht, jedenfalls in vollstem Einverständnis mit den antisemitischen Wortführern, sofort bei diesem Punkt sein moralisches Ausrufungszeichen anzubringen. Aber hören mir, um diese Zahlen würdigen zu können, die Äußerungen der amtlichen Kriminalstatistik l. c. pag. II. 8 über den Wert der statistischen Grundlage: „Wegen Verlegung der Wehrpflicht wurden hauptsächlich diejenigen verurteilt, welche nach Anzeige der Ersatzbehörde, bei welcher sie zulegt gestellungspflichtig waren, sich nicht gestellt haben und deren Aufenthalt im deutschen Reich nicht ermittelt worden ist. Die Absicht, sich der Wehrpflicht zu entziehen, wird dann präsumiert, und doch finden sich sicherlich viele unter den Verurteilten, welchen die Absicht jedenfalls nicht beiwohnte, da sie als Kinder von ihren auswandernden Eltern mitgenommen wurden. Viele werden verurteilt, die gar nicht mehr am Leben sind, oder deren Wehrpflicht im deutschen Reiche durch Naturalisation im Auslande und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erloschen ist.“ — So sieht also in Wahrheit der Scheiterhaufen aus, aus welchen der Jude gezerrt wird! —