Verbrecherischer Bankrott, Konkurs, Betrug

Aber auch folgende kleine Zusammenstellung beweist, dass das Bankrott machen keine spezifisch jüdische Eigentümlichkeit ist. Es kommen auf 100.000 Einwohner: (siehe Tabell2 02)

„Wir wollen“— so schreibt die „Allg. Ztg. des Judenth.“ — nicht so weit gehen, zu behaupten, dass die Anwesenheit der Juden die Zahl der Konkurse vermindere, das Eine aber ist aus der obigen Tabelle klar, dass die stark von Juden bewohnten Provinzen, wie Posen, Hessen-Nassau, Schlesien, Westpreußen, Hessen, sehr günstige Zahlen aufweisen, während die fast „judenreinen“ Bremen, Lübeck, Königreich Sachsen, Schleswig-Holstein und die thüringischen Herzogtümer gerade die meisten Konkurse haben. Es ist also wieder einmal eine Behauptung der Antisemiten in ihrer Nichtigkeit erwiesen.“


Sehr richtig hebt bei diesem Delikt der Antisemiten-Spiegel*) hervor: „Es ist im Auge zu behalten, dass dem Kaufmann Handlungen eine Bestrafung wegen Bankrotts herbeiführen, welche bei anderen Berufsständen straflos bleiben. Z. B. ein wegen Spiels kassierter, im Übrigen nicht bestrafter Offizier, der seine Schulden nicht bezahlt, würde, wenn er als Kaufmann in der gleichen Sage wäre, wegen Bankrotts bestraft werden. Ebenso wird der Bauer, dessen Grundstück wegen liederlicher Wirtschaft subhastiert ist, nicht bestraft, falls seine Gläubiger Schaden leiden; der Kaufmann in ähnlicher Sage wird wegen Bankrotts bestraft. Zwischen einer Subhastation, welche die Gläubiger nicht befriedigt und einem Konkurs besteht ein Unterschied nur in der Form.“

*) Danzig 1892, pag. 91.

Das Anologe gilt für den Betrug.