Verurteilung des spanischen Verfahrens

„Diejenige, welche rigorem belli defendiren, geben Spanien, welche aber libertatem commercionim vertheydigen , der Stadt Hamburg Recht“ , schrieb am 20. November der sächsische Resident von der Lith. Aber aus demselben Bericht des genannten Diplomaten sehen wir, dass eine Auffassung bestand, die das Verfahren Spaniens durchaus verurteilte. „Dasjenige“ so schrieb er, „was in dem Betragen des Madritischen Hofes gegen die Stadt Hamburg nicht vor regelmäßig gehalten wird, ist, dass wieder ihr ohne vorhergängige Signification und Warnung gleich mit Violentz und Gewalt verfahren worden, vornehmlich da Spanien in seinem Promemoria selbst gestehet, dass es von der hamburgischen Negociation mit den Algierern schon lange benachrichtiget, folglich wäre es dieser Cron ein geringes gewesen, die Stadt durch zeitige Dehortation, auch allenfalls vorläufige Bedrohung davon ab — und zurückzuhalten.

Es scheinet auch mit der spanischen Großmut nicht überein zu kommen, wieder eine schwache Stadt als Hamburg respectu Spaniens und welche nicht im Stande ist, sich dieser mächtigen Puissance [Stärke] zu opponieren, Gewalt auszuüben, Insonderheit da vielen andern Nationen und namentlich der großbritannischen, dänischen, schwedischen und holländischen, welche wegen ihrer mit den Algierern habenden Traktaten in ihren liefernden Kriegs- und andern Gerätschaften in eadem culpa versiren, dieserhalben nicht eine böse Mine von Spanien gemacht wird. Es hat also erwähnter Nationen ruhiger und unangefochtener Vorgang die Hamburger zur Nachfolge verleitet, in der Hoffnung, dass es ihnen damit eben so gut werden würde, als jenen, worin sie sich aber betrogen finden; mithin behauptet das in vielen andern Angelegenheiten wahr befundene Axioma: quod duo, cum faciunt idem, non sit idem, auch in gegenwärtigem Vorfall wiederum seinen Platz.“


Durch diese Darlegung wird die Sachlage vortrefflich beleuchtet: es war eine Machtfrage. Spanien glaubte sich dem kleinen Hamburg gegenüber schon etwas erlauben zu dürfen.

Für Hamburg aber musste die Frage, ob Recht, ob Macht, zurücktreten hinter der Erwägung vom kommerziellen Standpunkt. Es war das Unglück Hamburgs zur Zeit des alten Reichs, dass es stets nur auf seinen kaufmännischen Weitblick angewiesen war und dass da, wo dieser ihm neue Bahnen eröffnete, die politische Ohnmacht ihr Betreten verhinderte.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken