Signale und Instruktion

Hinsichtlich der Signale wurde, nachdem bei Goverts und Ford Erkundigungen eingezogen waren, folgende den Schiffern mitzugebende Instruktion*) verfasst:

„Sobald denen Capitainen der von Algiers aus kreuzenden Schiffe oder Fahrzeuge ein Schiff oder Fahrzeug unter Hamb. Flagge zu Gesichte kömmt, werden sie einen roten Wimpel an dem sogenannten Top der Vormast aufziehen, damit die Hamb. Schiffer dadurch versichert sein mögen, dass solches Schiff oder Fahrzeug zu Algiers und zu keinem andern Staate in der Barbarey gehöre und sie, die Hamburger, folglich ohne Besorgnis einiger Gefahr sich sothaner Equipage nähern und mit den darauf befindlichen Personen reden können. Wann nun obbeschriebener Maßen abseiten der Algierer das Zeichen gegeben worden ist, so müssen die Hamb. Schiffer mittelst gleichmäßiger Aufsteckung eines roten Wimpels auf dem sogenannten Top der Vormast den kreuzenden Algierern sofort ein Gegenzeichen erteilen und durch keine Verzögerung verursachen, dass ihre, der Hamburger, Schiffe von jenen, den Algierern, angehalten werden. Auch wird hiermit erinnert, dass die Hamb. Schiffer, wenn sie algerische Schiffe rencontrieren, und die darauf befindliche Commandeure verlangten, dass jene, die Hamburger, das Boot aussetzen sollten, sie solches unverzüglich zu tun und auch sonst in allen Stücken sich höflich und bescheiden gegen die Algierer zu bezeugen haben, so lieb es ihnen sein wird, alle unnötige verdrießliche Weitläufigkeiten sorgfaltigst zu vermeiden.“


Diese Instruktion war eine geheime und sollte den Schiffern versiegelt mitgegeben werden; über alle solche Schiffer wollte die Admiralität ein geheimes Protokoll führen. Auch sollten die Reeder, die ihren schon unterwegs befindlichen Schiffern Pässe nachgesandt hatten, angehalten werden, „in ihren Eid mitzunehmen, dass sie die Schiffer, denen die geheime Instruktion wegen des Signals mit dem Passe versiegelt nachgesandt werde, dahin verpflichten wollen, dass sie, die Schiffer, sothane Instruktion, die sie wegen der Abwesenheit erforderlicher Weise nicht hätten beschwören können, aufs äußerste verschwiegen halten sollten, angesehen sie bei ihrer Rückkunft allhier mit ihrem körperlichen Eide die von ihnen desfalls beobachtete Verschwiegenheit eidlich erhärten müssten,“

Leider sollten alle diese Vorsichtsmassregeln praktisch nie zur Anwendung kommen.

*) Admir. Prot. 1751. Okt 1.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken