Notifikation von 1754
Nach dieser Notifikation ist dann weiterhin verfahren worden. Viel Gelegenheit, sie anzuwenden, war allerdings zunächst nicht. Die Fahrt südlich von Oporto galt für äußerst gefährdet. Und wollte wirklich ein hamburgisches Schiff weiter gehen, so machte die Beschaffung der Assekuranz große Schwierigkeit. Als deshalb im Herbst 1755 der Reeder Martens sein Schiff nach Malaga schicken wollte, aber keinen Assecuradeur fand, der die Mannschaft weiter als nach Porto versichern wollte, billigte die Admiralität dem Reeder nur dann die Hälfte der Prämie zu, nachdem er und der Schiffer sich eidlich verpflichtet hatten, „nicht weiter als von hier nach Porto und von da wieder zurück auf hier ihr Schiff gehen zu lassen, und solches dem gesamten Schiffsvolk kund zu tun*'. — Im nächsten Jahre wurden mehreren Schiffen, die nach Cadiz und Malaga wollten, die Prämie ausgezahlt.
Schon damals, im März 1756, ließ der Rat durch fünf seiner Mitglieder die Frage erwägen, ob eine Abänderung der Verordnung empfehlenswert sei; es sollte insbesondere in Betracht gezogen werden, ob etwa die weiter als Oporto gehenden Schiffe mit Back und Schanze versehen werden müssten. Zu der Assekuranz gedachte man also auch noch die kriegerische Sicherheit hinzuzufügen. Man konnte sich aber nicht entschließen, von der Verordnung abzugehen, vornehmlich, wie es scheint, aus folgenden Gründen:*)
1. Weil die Verordnung auf Dänemarks Veranlassung gemacht war.
2. Käme zur Assekuranz der Mannschaft; auch noch der Zwang, die Schiffe in Verteidigungszustand zu setzen, so werde die Kaufmannschaft zu sehr beschwert.
3. Dies und wenn man die Fahrt dahin ganz untersage, könne den Kaufmann leicht bewegen, das Konvoygeld nicht mehr zu bezahlen.
4. Die Rüstung der Schiffe müsste mindestens so stark sein, dass man einen massigen Kaper abhalten könnte, „sonst hätte sie gar keinen Nutzen, und in diesem Falle exponiert man das Leben derjenigen, welcher Freyheit man retten will“.
5. ,,Das Argument des Mitleidens ist so stark nicht, so bald man bedenkt, dass die Leute sich mit Wissen und Willen zu der gefährlichen Reise vermieten.“
6. Es wäre seltsam, wollte man die bis Oporto gehenden Schiffe zwingen sich ebenso zu rüsten wie die bis Malaga gehenden; und doch sei jene erstere Fahrt nicht ohne Gefahr.
7. „Wenn Friede wird, so ist die Schifffahrt ohnehin für die Hamburger zu Ende“.
8. „Steigern die Algierer den Lösungspreis, so muss die Admiralität große Versicherungs-Summen fordern. Alsdann wird die Schifffahrt von selbst aufhören“. —
Im Jahre 1757 wurde dem Reeder Abraham Willinck die Prämie für ein Schiff vom Sund nach Lissabon und zurück gezahlt.
*) Nach einer Aufzeichnung, die wohl ans jenen Beratungen hervorgegangen ist (H. St. A.).
Schon damals, im März 1756, ließ der Rat durch fünf seiner Mitglieder die Frage erwägen, ob eine Abänderung der Verordnung empfehlenswert sei; es sollte insbesondere in Betracht gezogen werden, ob etwa die weiter als Oporto gehenden Schiffe mit Back und Schanze versehen werden müssten. Zu der Assekuranz gedachte man also auch noch die kriegerische Sicherheit hinzuzufügen. Man konnte sich aber nicht entschließen, von der Verordnung abzugehen, vornehmlich, wie es scheint, aus folgenden Gründen:*)
1. Weil die Verordnung auf Dänemarks Veranlassung gemacht war.
2. Käme zur Assekuranz der Mannschaft; auch noch der Zwang, die Schiffe in Verteidigungszustand zu setzen, so werde die Kaufmannschaft zu sehr beschwert.
3. Dies und wenn man die Fahrt dahin ganz untersage, könne den Kaufmann leicht bewegen, das Konvoygeld nicht mehr zu bezahlen.
4. Die Rüstung der Schiffe müsste mindestens so stark sein, dass man einen massigen Kaper abhalten könnte, „sonst hätte sie gar keinen Nutzen, und in diesem Falle exponiert man das Leben derjenigen, welcher Freyheit man retten will“.
5. ,,Das Argument des Mitleidens ist so stark nicht, so bald man bedenkt, dass die Leute sich mit Wissen und Willen zu der gefährlichen Reise vermieten.“
6. Es wäre seltsam, wollte man die bis Oporto gehenden Schiffe zwingen sich ebenso zu rüsten wie die bis Malaga gehenden; und doch sei jene erstere Fahrt nicht ohne Gefahr.
7. „Wenn Friede wird, so ist die Schifffahrt ohnehin für die Hamburger zu Ende“.
8. „Steigern die Algierer den Lösungspreis, so muss die Admiralität große Versicherungs-Summen fordern. Alsdann wird die Schifffahrt von selbst aufhören“. —
Im Jahre 1757 wurde dem Reeder Abraham Willinck die Prämie für ein Schiff vom Sund nach Lissabon und zurück gezahlt.
*) Nach einer Aufzeichnung, die wohl ans jenen Beratungen hervorgegangen ist (H. St. A.).
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken