Neue Vorschläge von 1761

Bisher bezahlte der Assekuradeur gemäss seiner Verpflichtung und dem Wortlaut der Police die gezeichnete Summe nicht eher, als bis der Sklave in einem christlichen Hafen, d. h. „an der Christen Seite“ angekommen war. Den Seeräubern aber musste das Lösegeld bei der Freigebung der Sklaven ausgezahlt werden. Die Kommissionäre in Algier oder Livorno, die das Lösungsgeschäft betrieben, übernahmen also das Risiko für den Fall, dass der Gelöste unterwegs starb oder das Schiff verunglückte; für dies Risiko berechneten sie 12 Prozent. Diese konnten erspart werden, wenn die Assekuradeure in der Police verpflichtet wurden, die gezeichnete Summe sogleich nach der Abreise des Sklaven aus den barbarischen Häfen zu bezahlen, die ja doch unmittelbar der Lösung zu folgen pflegte. Die Kommerzdeputierten regten eine solche Änderung in den Policen an.

Ferner schlugen sie vor, die Besorgung der Ranzionirung einer bestimmten Person in Livorno zu übertragen, die entweder als hamburgischer Konsul oder als Kommissionär der Admiralität zu fungieren habe; die Reeder sollten verpflichtet sein, sich vorkommenden Falls an diese Person zu wenden; letztere habe in Algier einen Korrespondenten zu bestellen.


Übrigens meinten die Kommerzdeputierten, dass, wenn wirklich einmal die Versicherungssumme für die Befreiung nicht ausreiche, die Admiralität wohl einen Zuschuss bis 100 Dukaten für einen Sklaven leisten könne.

Die Admiralität war mit Allem einverstanden und erbot sich „für jeden Sklaven, er möchte Schiffer, Steuermann oder sonst sein, was er wollte, zu dessen Lösung 100 Rthlr. Banco herzuschießen“.

Nun hatte aber der Rat Bedenken*); er genehmigte nur die von den Kommerzdeputierten vorgeschlagene Änderung der Police. Dass aber die Admiralität noch mehr als früher belastet werde, wollte der Rat aus dem schon oben angegebenen Grunde nicht zugeben. Ebensowenig billigte er den Vorschlag, das Lösungsgeschäft ausschließlich durch eine dazu bestimmte Person betreiben zu lassen; er hielt im Gegenteil es für empfehlenswerter, wenn die Lösung „durch viele und verschiedene Kanäle“ erfolge, und wollte jeden Schein, als ob das Lösungsgeschäft eine öffentliche und keine private Angelegenheit sei, vermieden wissen.

So blieb es denn im Wesentlichen bei der alten Verordnung. Übrigens wurde die Kasse der Admiralität zunächst wenig für Prämienzahlungen in Anspruch genommen.

Nachdem im Jahre 1760 für 4 Schiffe die halbe Prämie bezahlt war, kam eine längere Pause; erst 1767 wurde an 2 Schiffe nach Lissabon, 1768 an 1 Schiff, 1770 an 3 Schiffe nach Lissabon, 1772 an 3 Schiffe nach Lissabon und Oporto, 1775 an 1 nach Oporto die Prämie bezahlt.

*) 15. Mai 1761.



Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken