Kommerzdeputierte und Oberalte

Diese Neuregelung empfahl der Rat den Kommerzdeputierten angelegentlichst, und machte auch noch darauf aufmerksam, dass ja in Friedenszeiten die Fahrt in jenen Gewässern unter hamburgischer Flagge nur gering sei, während bei Kriegszeiten „wegen des alsdann zu hoffenden Nutzens diese Abgabe nicht nachteilig seyn würde“.

Die Kommerzdeputierten stimmten dem Vorschlag zu; die einzige Änderung, die sie anregten und vom Rat gutgeheißen wurde, war die, dass von der Admiralität die halbe Prämie zu zahlen sei auch bei Schiffen, die von einem jener Häfen zum andern fahren.


Widerspruch erhoben nur die Oberalten; sie fanden diese Neuordnung vorteilhaft weder für das Commercium noch für die Reeder; die Seeräuber würden die Lösungspreise fortdauernd steigern, kein Kaufmann mehr in ein unsicheres Schiff laden, die Assekuradeure die Prämien erhöhen. Es gelang dem Rat, diesen Widerstand zu überwinden; im Gegenteil werde, so behauptete er, die hamburgische Schifffahrt in jenen Gewässern dadurch erhalten werden, vorzüglich im Kriege; wolle man erst Kriegszeiten abwarten und dann solche Einrichtung treffen, sei es meist zu spät. Wenn auch noch immer hamburgische Reeder ihre Schiffe in jene unsicheren Gewässer zu senden wagten, so würden doch andere noch sehr zurückgehalten. Was die Erhöhung der Prämie betraf, so wies der Rat darauf hin, dass ja auch früher schon ganze Besatzungen versichert worden seien, es auch Gelegenheit genug gebe, hier und auswärts Versicherungen zu erlangen.

Durch Notifikation vom 24. April 1754*) wurde die neue Ordnung eingeführt. Der Ehrb. Kaufmann hatte Alles genehmigt.

*) Blanck, Mandaten-Sammlung IV. 1966. vgl. auch Klefeker, Sammlung I. 17. VII. 577. Eine Instruktion zur Ausführung der in der Notifikation enthaltenen Anordnungen teilte am 25. Juni der Rat der Admiralität, am 29. den Kommerzdeputierten mit Interessant ist in dieser Instruktion namentlich die Bemerkung, dass die Reeder zu ermahnen seien, „die Assekuranz vornehmlich alhier zu suchen“, im Fall sie aber fremde nähmen, sie die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen müssten. Im Jahre 1760 klagte ein Reeder, dass er hier die Assekuranz in Hamburg nicht bekommen könne, dass aber jene Bedingungen in Holland nicht angenommen würden.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken