II. Vertrag Marokkos mit Hamburg von 1805.*)
Gott allein gebühret Lob! Es ist keine Kraft noch Macht, als nur allein in Gott dem Allmächtigen und höchsten Wesen!
See- und Land-Handlungs-Tractat zwischen dem Kaiser der Gläubigen Moley Soleiman, König von Marocco, dessen Ruhm und Macht Gott verewige, und zwischen der Stadt Hamburg, derselben Magistrat und Untertanen, abgefasst in acht Artikeln , wie folget als:
*) Archiv der Handelskammer Hamburg. Es ist eine Übersetzung aus dem Portugiesischen, wie sie 1806, wohl in Hamburg, hergestellt worden ist.
Artikel 1.
Jedes dem König von Marocco angehörige Kriegs-oder Kauffahrtey-Schiff soll freywillig oder nothgedrungen ungehindert in den Hamburgischen Häfen, ohne etwas dafür zu entrichten und ohne der mindesten Mishandlung ausgesetzt zu seyn, einlaufen mögen. Auf gleiche Art sollen die Hamburgischen Schiffe und Uuterthanen in den Staaten des Königs von Marocco behandelt werden und die zur Ausfuhr erkauften Waren ungestört einkaufen können.
Artikel 2.
Wenn ein hamburgisches Kriegsfahrzeug einem maroccanischen Kaper begegnet, so muss die Chaloupe des hamburgischen Schiffs an Bord des maroccanischen Kapers gesandt werden, um nach beendigter Unterredung mit dem Kommandanten wieder an Bord zurückzukehren; ist aber das hamburgische Schiff ein Kauffahrer, dann soll der Kaper sich in seiner eigenen Chaloupe an Bord des Schiffs begeben, um die Papiere zu untersuchen, und nachdem dieses geschehen, wieder zurück an sein Schiff fahren.
Artikel 3.
Im Fall ein maroccanisches Schiff an den Küsten des hamburgischen Gebietes stranden möchte, so soll der Gouverneur einer solchen Gegend gehalten seyn, für die Rettung der Effecten und Ladung des gestrandeten Schiffs zu sorgen, ohne dass der Capitain desselben verpflichtet sey, ausser dem Lohn der Leute, die bey solcher Gelegenheit gearbeitet haben, sonst etwas zu bezahlen; und auf gleiche Weise soll es in den Königlich-Maroccanischen Staaten mit den hamburgischen Schiffen gehalten werden.
Artikel 4.
Die in Handlungs-Angelegenheiten nach Hamburg reisenden Unterthanen des Königs von Marocco sollen daselbst ihre Waren landen und verkaufen, auch nach eigenem Gefallen andere erhandeln können, ohne etwas mehr als die gewöhnlichen Zoll-Rechte und den Lohn derer bey dem Ausladen gebrauchten Arbeitsleute zu bezahlen; auch soll es ihnen frey stehen, ihre Waren, solange es ihnen gefallt, in ihrer Behausung niederzulegen und aufzubewahren; und auf ähnliche Art sollen die hamburgischen Unterthanen und Schiffe in dem Königreiche und den Staaten des Königs von Marocco behandelt werden.
Artikel 5.
Wenn die nach Hamburg reisenden maroccanischen Unterthanen die benöthigten Waren daselbst nicht vorfinden, und solche in einem andern Ort dasiger Lande ankaufen möchten, so sollen sie nicht gehalten seyn, dieserwegen irgend etwas mehr an Abgaben, sondern nur bloss den Lohn an die Leute, welche sie zu ihrer Begleitung und Bewachung der Waren unterweges angenommen haben, zu bezahlen, und sollen nur allein den bey Einschiffung der Güter festgesetzten gewöhnlichen Zoll erlegen müssen. Ein Gleiches soll in den Königlich Maroccanischen Staaten auch den Hamburgern zugestanden werden.
Artikel 6.
Wenn in denen Hamburgischen Staaten irgend ein Unterthan des Königs von Marocco mit Tode abgehen möchte, so soll der Gouverneur des Orts dafür sorgen, des Verstorbenen Waren, Güter und Kleidungsstücke in sicherm Verwahrsam zu bringen, um den Angehörigen des Verstorbenen übersandt zu werden, und auf ähnliche Art wird es in den Maroccanischen Staaten mit den verstorbenen Hamburgern gehalten.
Artikel 7.
Die in Hamburg sich aufhaltenden Maroccanischen Unterthanen sollen nicht für Schulden ansprüchlich seyn, die durch Andere contrahirt worden sind, auch nicht entgelten müssen, was andere Mauren verwirkt haben, und eben dasselbe soll in den Maroccanischen Staaten in Betreff der Hamburgischen Unterthanen Statt haben.
Artikel 8.
Im Fall einer Veranlassung zum Friedensbruch sollen nur erst nach Ablauf von sechs Monaten die Feindseligkeiten von beiden Seiten Statt haben können, damit während solcher Zeit die resp. Unterthanen mit ihren Waren und Gütern sich nach ihrer Heimath begeben mögen.
Declaration.
Dieser Friede ist unter der Bedingung zugestanden, dass die Stadt Hamburg dem Könige von Marocco jährlich fünftausend Pesos duros entrichte; sobald dieser Tribut nicht erlegt wird, erreicht dieser Friede seine Endschaft, und jede Sicherheit Unserer-Seits höret auf. Ferner wird declarirt, dass besagter Friede am 20. des Monats Safar im 1218. Jahre der Hegira, den 10. Junii 1803, den Anfang genommen.
See- und Land-Handlungs-Tractat zwischen dem Kaiser der Gläubigen Moley Soleiman, König von Marocco, dessen Ruhm und Macht Gott verewige, und zwischen der Stadt Hamburg, derselben Magistrat und Untertanen, abgefasst in acht Artikeln , wie folget als:
*) Archiv der Handelskammer Hamburg. Es ist eine Übersetzung aus dem Portugiesischen, wie sie 1806, wohl in Hamburg, hergestellt worden ist.
Artikel 1.
Jedes dem König von Marocco angehörige Kriegs-oder Kauffahrtey-Schiff soll freywillig oder nothgedrungen ungehindert in den Hamburgischen Häfen, ohne etwas dafür zu entrichten und ohne der mindesten Mishandlung ausgesetzt zu seyn, einlaufen mögen. Auf gleiche Art sollen die Hamburgischen Schiffe und Uuterthanen in den Staaten des Königs von Marocco behandelt werden und die zur Ausfuhr erkauften Waren ungestört einkaufen können.
Artikel 2.
Wenn ein hamburgisches Kriegsfahrzeug einem maroccanischen Kaper begegnet, so muss die Chaloupe des hamburgischen Schiffs an Bord des maroccanischen Kapers gesandt werden, um nach beendigter Unterredung mit dem Kommandanten wieder an Bord zurückzukehren; ist aber das hamburgische Schiff ein Kauffahrer, dann soll der Kaper sich in seiner eigenen Chaloupe an Bord des Schiffs begeben, um die Papiere zu untersuchen, und nachdem dieses geschehen, wieder zurück an sein Schiff fahren.
Artikel 3.
Im Fall ein maroccanisches Schiff an den Küsten des hamburgischen Gebietes stranden möchte, so soll der Gouverneur einer solchen Gegend gehalten seyn, für die Rettung der Effecten und Ladung des gestrandeten Schiffs zu sorgen, ohne dass der Capitain desselben verpflichtet sey, ausser dem Lohn der Leute, die bey solcher Gelegenheit gearbeitet haben, sonst etwas zu bezahlen; und auf gleiche Weise soll es in den Königlich-Maroccanischen Staaten mit den hamburgischen Schiffen gehalten werden.
Artikel 4.
Die in Handlungs-Angelegenheiten nach Hamburg reisenden Unterthanen des Königs von Marocco sollen daselbst ihre Waren landen und verkaufen, auch nach eigenem Gefallen andere erhandeln können, ohne etwas mehr als die gewöhnlichen Zoll-Rechte und den Lohn derer bey dem Ausladen gebrauchten Arbeitsleute zu bezahlen; auch soll es ihnen frey stehen, ihre Waren, solange es ihnen gefallt, in ihrer Behausung niederzulegen und aufzubewahren; und auf ähnliche Art sollen die hamburgischen Unterthanen und Schiffe in dem Königreiche und den Staaten des Königs von Marocco behandelt werden.
Artikel 5.
Wenn die nach Hamburg reisenden maroccanischen Unterthanen die benöthigten Waren daselbst nicht vorfinden, und solche in einem andern Ort dasiger Lande ankaufen möchten, so sollen sie nicht gehalten seyn, dieserwegen irgend etwas mehr an Abgaben, sondern nur bloss den Lohn an die Leute, welche sie zu ihrer Begleitung und Bewachung der Waren unterweges angenommen haben, zu bezahlen, und sollen nur allein den bey Einschiffung der Güter festgesetzten gewöhnlichen Zoll erlegen müssen. Ein Gleiches soll in den Königlich Maroccanischen Staaten auch den Hamburgern zugestanden werden.
Artikel 6.
Wenn in denen Hamburgischen Staaten irgend ein Unterthan des Königs von Marocco mit Tode abgehen möchte, so soll der Gouverneur des Orts dafür sorgen, des Verstorbenen Waren, Güter und Kleidungsstücke in sicherm Verwahrsam zu bringen, um den Angehörigen des Verstorbenen übersandt zu werden, und auf ähnliche Art wird es in den Maroccanischen Staaten mit den verstorbenen Hamburgern gehalten.
Artikel 7.
Die in Hamburg sich aufhaltenden Maroccanischen Unterthanen sollen nicht für Schulden ansprüchlich seyn, die durch Andere contrahirt worden sind, auch nicht entgelten müssen, was andere Mauren verwirkt haben, und eben dasselbe soll in den Maroccanischen Staaten in Betreff der Hamburgischen Unterthanen Statt haben.
Artikel 8.
Im Fall einer Veranlassung zum Friedensbruch sollen nur erst nach Ablauf von sechs Monaten die Feindseligkeiten von beiden Seiten Statt haben können, damit während solcher Zeit die resp. Unterthanen mit ihren Waren und Gütern sich nach ihrer Heimath begeben mögen.
Declaration.
Dieser Friede ist unter der Bedingung zugestanden, dass die Stadt Hamburg dem Könige von Marocco jährlich fünftausend Pesos duros entrichte; sobald dieser Tribut nicht erlegt wird, erreicht dieser Friede seine Endschaft, und jede Sicherheit Unserer-Seits höret auf. Ferner wird declarirt, dass besagter Friede am 20. des Monats Safar im 1218. Jahre der Hegira, den 10. Junii 1803, den Anfang genommen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken