Hamburger Praxis des Loskaufs

Die Sklavenordnung schrieb bekanntlich, wie für die heimischen, so auch die fremden Bootsund Steuerleute, die auf hamburgischen Schiffen fuhren, die Pflicht der Beisteuer zu der Kasse vor. Ohne Unterschied pflegte Hamburg alle auf hamburgischen Schiffen Gefangene zu ranzionieren, d. h. ihnen einen Beitrag zu ihrer Lösung zu geben. Außerdem wurde die Erlaubnis erteilt, mit sogenannten Sklavenbüchern in der Stadt herumzugehen und milde Gaben zu sammeln.

In manchen Fällen wurde auch ganz fremden Leuten, die in keiner Weise in dieser Hinsicht einen Anspruch auf hamburgische Hilfe hatten, gestattet, Kollekten anzustellen, um Angehörige der Sklaverei zu entziehen. Die Stadt hat wiederholt andern deutschen Regierungen erlaubt, in Hamburg für die ihrem Untertanenverbände angehörigen Sklaven Sammlungen anzustellen. Als im Dezember 1737 der Lübecker Rat ein solches Gesuch stellte, erlaubte der Hamburger Rat es, wies aber darauf hin, dass die Admiralität mit den „Ausgaben zur Rantzionirung der Sklaven anjetzo so sehr überhäuffet, dass sie kaum im Stande ist, zur Befreyung der hiesigen in der Barbarey geführten Stadtkinder etwas beyzutragen.“


Aller dieser Aufwendungen ungeachtet kam es doch zuletzt zu fremden Beschwerden und Reklamationen ernsterer Art. Die Stadt hätte sich um sie, wenn nur von Privatleuten ausgegangen, wahrscheinlich wenig gekümmert; aber Regierungen, auf deren Freundschaft Hamburg viel Wert legte, nahmen sich ihrer Untertanen an.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken