Erörterung über eine neue Regelung.

Als dann im Mai 1758 ein hamburgisches Schiff von algerischen Räubern unweit Lissabon genommen und die Besatzung in die Sklaverei geführt worden war, veranlasste dieser Vorfall eine Erörterung, die von Interesse ist. Die Versicherung war vorher ordnungsgemäß erfolgt; das geforderte Lösegeld aber überstieg mit sammt den Kosten die Versicherungssumme um ein Beträchtliches. Die Reeder erklärten, dass man ihnen nicht zumuten könne, das daran fehlende aus eigenen Mitteln zuzulegen. „Diese den Reedern auferlegte Versicherung der Seeleute ist so schon eine Last, die unsere Vorfahren in der Reederei niemals getragen haben“; früher habe Konvoy die Schiffe beschirmt, die jetzt ohne Schutz jedem Seeräuber preisgegeben seien. Die Assekuranzprämie sei gestiegen, die Versicherung der Mannschaft hinzugekommen; nun sollten sie auch zu den höhern Lösegeld beitragen usw.

Die Admiralität wollte aber von einer Bestreitung des Lösegeldes aus den Konvoygeldern nichts wissen, der Rat auf eine Abänderung der Verordnung von 1754 nicht eingehen; dagegen schlug er vor:*) es sei dem Reeder, der sich meldete, die höchste Summe, die zur Lösung der Sklaven angewandt werden müsse, zur Versicherung vorzuschreiben, ihm aber ausdrücklich zu bedeuten, dass er vorkommenden Falls die Lösung zu besorgen habe, ohne ferneres Zuthun der Admiralität; man müsse „denn zusehen, ob bey der Vergrößerung der Kosten und Beschwerden in diesen Punkten die Reederei auf die westlichen Gewässer nicht von selbst eingehe“. Fast scheint es, als ob der Rat es gern gesehen hätte, wenn letzteres erfolgt wäre; man wäre dann aller Sorgen dieser Art ledig gewesen.


*) 1760. Jan. 7.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken