Die Admiralität und die Reeder

Die Admiralität erklärte sich bereit, auf ein Jahr es mit diesem Vorschlag zu versuchen.

Als aber im August 1760 sich vier Schiffer, die nach Oporto, Lissabon und Malaga wollten, um die Hälfte der Assekuranz-Prämie bewarben, wollte die Admiralität diese nur bewilligen, wenn die Reeder schriftlich jedem weiteren Anspruch entsagten und das etwaige Mehr der Lösungssumme aus eigenen Mitteln bestritten. Darauf wollten sich aber die Reeder nicht einlassen; auch konnte man sie dazu ebenso wenig zwingen, wie die Admiralität, mehr zu leisten, als wozu sie durch die Verordnung von 1754 verpflichtet war. Trotzdem letztere sich klar und deutlich aussprach, war die Praxis doch unsicher geworden. Es wurde von den Reedern geradezu als ein Recht gefordert, dass die Admiralität das bezahle, was von den Algierern über die Versicherungssumme hinaus verlangt wurde*).


Das Recht stand unzweifelhaft auf Seiten der Admiralität, und der Rat pflichtete ihr bei; er befürchtete namentlich, dass eine weitere Übertragung der Lösegeldzahlung an die Admiralität zur Folge haben werde, dass die Algierer das Lösegeld ins Unendliche steigern würden. Er sprach deshalb den Kommerzdeputierten die Erwartung aus, dass die Reeder von ihrem Anspruch ablassen würden.

Auch die Kommerzdeputierten erkannten die Berechtigung des Standpunktes der Admiralität an, hielten aber, sollte nicht die Schifffahrt nach Portugal und dem Mittelmeer ganz eingehen, die Verordnung für veränderungsbedürftig. Sie schlugen vor**):

*) Rathsprot. 1760. Okt. 31.

**) 11. März 1761.



Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken