Der Zwang zum Einschreiben

Zur Ergänzung der Sklavenordnung erließ ferner der Rat am 21. September 1653 ein Mandat, durch das jeder Steuer- und Boots-Mann, er sei ein- oder ausheimisch, wenn er mit hamburgischen Schiffen fahre, zur Zahlung jener Heuergelder verpflichtet wurde*). Man nannte Dies: sich in die Sklaven-Kasse einschreiben lassen.

Hiergegen wurde nun, wie begreiflich, sehr oft gefehlt. Im Dezember 1698 verfügte deshalb die Admiralität, dass, wer sich nicht einschreiben lasse, nicht über 50 Mark für die Lösung erhalten dürfe. Am 26. Januar 1702 erfolgte sogar der schärfere Beschluss, dass in solchem Falle gar nichts gegeben werden sollte**). Wiederholt wird über Verstöße gegen diese Anordnung geklagt; doch scheint der Beschluss von 1702 nicht so streng beobachtet worden zu sein. Am 28. Oktober 1723 erklärte die Admiralität, dass sie den nicht eingeschriebenen Matrosen „nicht so reichlich, wie bishero geschehen, aus der Sklaven-Kasse reichen und mitteilen würde.“


Überhaupt waren hinsichtlich des Zwanges zum Einschreiben die Ansichten geteilt. Die Kommerzdeputierten sahen die eben erwähnte Erklärung der Admiralität sogar als „impracticable“ an; es sei, so legten sie dar***), nicht der Wille des Ehrb. Kaufmanns, die Matrosen dazu zu zwingen, da es der ohnedies täglich abnehmenden Schifffahrt hinderlich sein würde; namentlich die fremden Matrosen, die doch nicht entbehrlich seien, würden durch jenen Zwang nur abgeschreckt oder würden höheren Sold fordern.

Bei diesem Zwiespalt der Meinungen war an energische Maßregeln, um jene Anordnung durchzuführen, natürlich nicht zu denken. Die Klagen dauerten fort.

*) Langenbeck S. 361 ff.

**) Bei Langenbeck S. 320 irrtümlich: 1712.

***) 3. November. 1723.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken