Der Konflikt eine Machtfrage.
Zugleich mit diesem Schritt Ponisos kam die Nachricht aus Cadiz, dass am 6. Oktober zwei spanische Schiffe in See gegangen seien, die, dem Gerüchte nach, die von Hamburg nach Algier mit Geschenken bestimmten Schiffe aufbringen sollten, eine Nachricht, die, wie sich später ergab, nicht ganz der Wahrheit entbehrte *)
Es war ein harter Schlag, der damit Hamburg traf. Was Beckhoff und Genossen vorausgesagt, war eingetroffen. Nun war guter Rat teuer.
Der Konflikt war natürlich weit mehr eine Macht- als eine Rechtsfrage. Eine Verletzung irgend eines zwischen Hamburg und Spanien bestehenden Vertrages war nicht erweisbar und ist auch, wie es scheint, damals nicht behauptet worden.**) Auch nach allgemeinem völkerrechtlichen Gesichtspunkt war die Sache zweifelhaft. Gewiss verbot das Völkerrecht einem Staate, den Feinden eines befreundeten Staates Waffen zu liefern; aber hinsichtlich der afrikanischen Raubstaaten war dieser Grundsatz doch schon so oft durch die Praxis verletzt worden, dass eine Ausnahme hier wohl anerkannt werden konnte.
*) Im Juli 1752 erzählte der spanische Escadrechef Don Pedro Stuart dem Syndicus Klefeker, er habe im verflossenen Jahre Ordre gehabt, alle hamburgischen Schiffe, es möchten Kriegs- oder Kauffahrteischiffe sein, die ihm begegneten, in den Grund zu schießen und die Überführung der Geschenke zu hindern. — Am 8. November .1751 berichtete Alex. Smits, der Sekretär des beurlaubten holländischen Gesandten in Madrid: in Malaga seien 2 spanische Kriegsschiffe unter Kommando Stuarts eingelaufen, die auf königliche Ordre am 1. November nach Cadiz gesegelt wären. — Das Auslaufen Stuarts berichtet auch der Mercure hist. et pol. 1751. II. S. 523.
**) Wie es scheint, hat zuerst Büsch in seinem „Versuch einer Geschichte der hamb. Handlung“ (1797) § 37 als Grund des hamburgischen Konflikts mit Spanien eine Verletzung des „Handlungstraktats von 1652“ genannt; dieser soll eine Bedingung enthalten, nach der „Hamburg keinen Frieden mit den Ungläubigen schließen solle“ . Nun ist im Jahre 1652 überhaupt kein Handlungstraktat mit Spanien abgeschlossen; allerdings etwas Ähnliches; die Hansestädte wurden in Bezug auf Handel und Schifffahrt mit Spanien ganz den Niederlanden auf Grund des neuen spanisch-niederländischen Vertrages gleichgestellt. In diesem Vertrage ist von den „Ungläubigen“ oder Barbaresken absolut nicht die Rede (vgl. Marquard, Tractatus de jure mercatorum S. 641 ff); auch wird nie während des ganzen Verlaufs der hamburgisch-algerischen Friedensangelegenheit einer solchen Bestimmung gedacht, weder vorher bei den Erörterungen in Hamburg noch bei den Verhandlungen in Spanien; wenn eine solche Bestimmung bestanden, würde sicherlich ihrer Erwähnung gemacht worden sein. Auch die übrigen älteren Vorträge und Privilegienbestätigungen von 1607 und 1647—48 enthalten nichts Derartiges. Die Angabe von Busch ist also irrig.
Es war ein harter Schlag, der damit Hamburg traf. Was Beckhoff und Genossen vorausgesagt, war eingetroffen. Nun war guter Rat teuer.
Der Konflikt war natürlich weit mehr eine Macht- als eine Rechtsfrage. Eine Verletzung irgend eines zwischen Hamburg und Spanien bestehenden Vertrages war nicht erweisbar und ist auch, wie es scheint, damals nicht behauptet worden.**) Auch nach allgemeinem völkerrechtlichen Gesichtspunkt war die Sache zweifelhaft. Gewiss verbot das Völkerrecht einem Staate, den Feinden eines befreundeten Staates Waffen zu liefern; aber hinsichtlich der afrikanischen Raubstaaten war dieser Grundsatz doch schon so oft durch die Praxis verletzt worden, dass eine Ausnahme hier wohl anerkannt werden konnte.
*) Im Juli 1752 erzählte der spanische Escadrechef Don Pedro Stuart dem Syndicus Klefeker, er habe im verflossenen Jahre Ordre gehabt, alle hamburgischen Schiffe, es möchten Kriegs- oder Kauffahrteischiffe sein, die ihm begegneten, in den Grund zu schießen und die Überführung der Geschenke zu hindern. — Am 8. November .1751 berichtete Alex. Smits, der Sekretär des beurlaubten holländischen Gesandten in Madrid: in Malaga seien 2 spanische Kriegsschiffe unter Kommando Stuarts eingelaufen, die auf königliche Ordre am 1. November nach Cadiz gesegelt wären. — Das Auslaufen Stuarts berichtet auch der Mercure hist. et pol. 1751. II. S. 523.
**) Wie es scheint, hat zuerst Büsch in seinem „Versuch einer Geschichte der hamb. Handlung“ (1797) § 37 als Grund des hamburgischen Konflikts mit Spanien eine Verletzung des „Handlungstraktats von 1652“ genannt; dieser soll eine Bedingung enthalten, nach der „Hamburg keinen Frieden mit den Ungläubigen schließen solle“ . Nun ist im Jahre 1652 überhaupt kein Handlungstraktat mit Spanien abgeschlossen; allerdings etwas Ähnliches; die Hansestädte wurden in Bezug auf Handel und Schifffahrt mit Spanien ganz den Niederlanden auf Grund des neuen spanisch-niederländischen Vertrages gleichgestellt. In diesem Vertrage ist von den „Ungläubigen“ oder Barbaresken absolut nicht die Rede (vgl. Marquard, Tractatus de jure mercatorum S. 641 ff); auch wird nie während des ganzen Verlaufs der hamburgisch-algerischen Friedensangelegenheit einer solchen Bestimmung gedacht, weder vorher bei den Erörterungen in Hamburg noch bei den Verhandlungen in Spanien; wenn eine solche Bestimmung bestanden, würde sicherlich ihrer Erwähnung gemacht worden sein. Auch die übrigen älteren Vorträge und Privilegienbestätigungen von 1607 und 1647—48 enthalten nichts Derartiges. Die Angabe von Busch ist also irrig.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken