Dänische Reklamationen

In ihm wird der Anspruch, den früher bereits Schweden erhoben, wieder aufgenommen, dass nämlich Hamburg die Lösung der auf hamburgischen Schiffen gefangen genommenen fremden, hier also dänischen Matrosen, voll und ganz besorgen müsse. Es sei dies ,,eine Pflicht, welche aller Orthen für so verbindlich und in der natürlichen Billigkeit so feste radiciret angesehen wird, dass kaum ein Exempel würde angeführt werden können, da selbige nicht auf das sorgfältigste beobachtet worden.“ Mit der Lösung der dänischen Sklaven verfahre Hamburg so saumselig, dass mindestens noch 20 in der Gefangenschaft seien, verschiedene schon seit 7 und mehr Jahren. Es solle das beruhen teilweise darauf, dass das Lösegeld nicht genüge, teilweise auf dem geringen Erträgnis der Privatkollekten. Der König könne aber eine solche Behandlung seiner Untertanen nicht länger dulden und verlange die möglichst schleunige Lösung dieser Sklaven und zwar vor Ablauf des Juli 1753, „längstens ohne einige weitere Verzögerung.“

Johnn begnügte sich nicht mit dieser Reklamation, sondern machte auch einen sehr beachtenswerten, allerdings in Form einer Forderung gekleideten Vorschlag; im königlichen Auftrage verlangte er, dass dänische Matrosen und Seeleute, die auf hamburgischen nach Spanien und dem Mittelmeer gehenden Schiffen dienten, sei es nun, dass sie in Hamburg oder anderswo angenommen wurden, in Zukunft ohne Unterschied von den Reedern versichert würden, damit, wenn sie in Gefangenschaft gerieten, ihre Lösung sofort und wenigstens binnen ½ Jahr nach hierselbst eingelaufener Nachricht beschafft werden könne und sie freie Reise in die Heimat hätten.


Die Sprache dieses Verlangens war sehr viel energischer als die der schwedischen Regierung. Namentlich kränkte es den Rat, dass ein Termin, innerhalb dessen die Forderung zu erfüllen sei, gesetzt wurde; eine solche Zumutung lehnte er ab. Doch wurde die Admiralität veranlasst, ausnahmsweise die 12 dänischen Sklaven ganz auf eigene Kosten zu lösen. Über die Sache äußerte sich der Rat in einer Darlegung*) an die Admiralität: es sei hart und die Stadt von Rechtswegen nicht verpflichtet, die völligen Kosten der Lösung von Leuten, „die sich wissentlich und willig in solche Gefahr begeben,“ zu tragen. Auch sei Lösung in so kurzer Frist nicht möglich. Andererseits meinte er, „die Billigkeit rede doch für diese Unglückliche, welche sich gleichwohl zum Besten der Kaufmannschaft gewaget.“

*) 6. Februar 1753.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken