Aufnahme in die kaiserlichen Verträge

Nur einmal kam eine Anregung in dieser Richtung; doch ward sie schnell unterdrückt. Im Jahre 1726 schlossen die Generalstaaten mit Algier einen Vertrag und verstanden sich sogar zu Tributzahlungen. Dieser Vertrag und eine dem Gerücht nach in ihm enthaltene Bestimmung, dass nämlich den Algierern der freie Zutritt zu den holländischen Häfen verstattet sein sollte, gab dem Rat von Bremen*) Veranlassung, die Schwesterstädte zu einem Meinungsaustausch aufzufordern darüber, ob nicht die Städte in den Vertrag, der zwischen dem Kaiser und Algier in Vorbereitung sein sollte, aufgenommen werden könnten. Nun erwies sich zwar alsbald jenes Gerücht als falsch; dagegen hatte es mit der erwähnten Absicht des Kaisers seine Richtigkeit. Lübeck hatte schon vor der bremischen Anregung einmal an den Grafen von Metsch, kaiserlichen Gesandten in Hamburg, geschrieben und angefragt, „ob nicht Hanseatici dabey einzuschließen seyn möchten“. Hamburg zeigte sich nun aber gegen einen solchen Schritt vollkommen ablehnend. Es verkannte nicht die durch den holländisch-algerischen Frieden verstärkte Notwendigkeit eines Schutzes gegen die Seeräuber*), da zu vermuten, „dass den Hansestädtischen Schiffen von denen aus dem Raub lebenden Algierern desto mehr dürfte nachgestellt werden, als die holländischen Schiffe nunmehr ihrer Beute nicht mehr exponiert seien.“ Zu einem Vertrag des Kaisers mit Algier hatte Hamburg aber nicht das Vertrauen, dass er von langer Dauer sein werde; ferner besorgte der Senat, dass, wenn wirklich die Hansestädte der Teilnahme an diesem Vertrag gewürdigt wären, dieses die hansischen Schiffe verbinden würde, nur noch kaiserliche Flaggen und Pässe zu führen; „welches“ , wie der Senat darlegte, „wir unserseits unsern Gerechtsamen und Kaufmannschaft wegen aller daraus unausbleiblich resultierenden und sonderlich in Krieges-Konjunkturen sehr beschwerlichen Folgen viel nachteiliger halten als selbst die von den Räubern zu erwarten habende Gefahr, welche durch gute Wehr und Konvois anderwärts ziemlich kann abgelehnt werden.“ Die Erfahrungen späterer Zeit haben gelehrt, dass die Verpflichtung, die Pässe und Flaggen betreffend, allerdings eine Bedingung war, die mit der Einschließung in einen kaiserlichen Vertrag sich verknüpfte. Die Abneigung gegen die Annahme fremder Flagge musste jede Teilnahme an einem Vertrag mit solcher Bedingung für die Hansestädte wertlos machen. Den Gründen Hamburgs schlossen sich die Schwesterstädte an. Und in den Verträgen des Kaisers mit den Barbaresken 1725 — 1727 wird wohl der „Deutschen“ gedacht; aber weder die Hansestädte, noch sonst ein anderer Reichsstand hat irgend eine Wirkung von dieser Erwähnung gespürt; ihre Schiffe galten als unfrei und waren es.

Vierzehn Jahre später kam es abermals zu einem ähnlichen Schriftentausch; und es ist merkwürdig, dass nun die grundsätzliche Opposition nicht mehr bestand.


*) vgl. meine Konvoischifffahrt S. 48.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken