Aufkündigung des marokk. Vertrags

In der Zeit von 1806 — 14 kamen die Hansestädte mit den Barbaresken in keine Berührung; die Fahrt nach Portugal und Spanien hörte allmählich auf, und damit auch die Sorge, sich gegen die Barbaresken zu sichern.

Nach der Wiederherstellung des allgemeinen Friedens dauerte es aber nicht lange, und die Barbareskenfrage wurde wieder lebendig. Kaum zeigten sich wieder Schiffe von Nationen, die mit den Raubstaaten in keinem vertragsmäßigen Verhältnis standen, in jenen Gewässern, als das alte Unwesen der Beraubung und Belästigung von Neuem, und schlimmer denn je, begann.


Der einzige Vertrag zwischen einer Hansestadt und einem Raubstaat, der vor der französischen Zeit bestand, war, wie wir oben gesehen, der zwischen Hamburg und Marokko geschlossene. Als Bedingung der Beobachtung dieses Vertrages seitens Marokkos war von diesem Reiche die Zahlung des Tributs seitens Hamburgs ausdrücklich hingestellt worden. Der Tribut war seit etwa 1810 nicht mehr entrichtet worden.*) Nach Wiederherstellung der selbständigen Regierung Hamburgs forderte nun der Kaiser von Marokko die Nachzahlung des Tributs für die vergangenen Jahre und erklärte, als dies nicht erfolgte, den Frieden mit Hamburg für gekündigt.**)

Es scheint nicht, als ob grade diese Aufkündigung Hamburg sehr beunruhigt habe. Aber der allgemeinen Regelung des Verhältnisses mit den Barbaresken trat man hier doch schon sehr bald nach wiederhergestelltem Frieden näher. Bereits im September 1814 wurde der Syndikus Oldenburg vom Senat beauftragt, an den Agenten Gennotte in Madrid die Anfrage zu richten, wie es wohl einzuleiten sein und wie viel es kosten würde, um Frieden mit allen Barbaresken zu erlangen. Im Oktober 1815 regte ein gewisser Grützmacher die Frage von neuem an; die Kommerzdeputierten dachten dabei an die Vermittlung Österreichs.

*) Vgl. oben S. 124.

**) Dies Letztere ergibt sich aus dem Hamb. Senatsprotokoll 20. Febr. 1822 u. 17. Febr. 1823. Gleichzeitige Aktenstücke oder dgl. finden sich merkwürdiger weise nicht; so steht nicht einmal der genaue Zeitpunkt jener Forderung Marokkos usw. fest


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken