Die Handelsverhältnisse des Bundes in Norwegen, Schweden und Dänemark

Die wohlhabenden Stände des Mittelalters liebten als Schmuck und Kleidung ganz besonders das nordische Pelzwerk, das nach den Ansichten der Zeit vornehmlich Pracht, hohe Würde und Geldreichtum darstellte. Dies führte deutsche Schiffer schon früh an die Küsten Norwegens. Zugleich aber boten hier die zusammenhängenden Gebirgswälder Erzeugnisse, die für den europäischen Zwischenhandel diesen Kaufleuten willkommene Gegenstände sein mussten und die buchtenreichen Küsten dieses Landes, wie der Strand von Island, Grönland und der Faröer-Inseln gaben für den Fischfang gute Gelegenheit und reiche Ausbeute. Dieser Verkehr reichte nach den Überlieferungen der nordischen Sagen bis ins 11. Jahrhundert hinauf. Engländer und Schotten nahmen daran Teil und zwar für die nächsten Jahrhunderte mit besseren Erfolgen und Freiheiten, als die Deutschen. Die Konungesaga schildert schon im 11. Jahrhundert einen lebhaften Verkehr deutscher Kaufleute zu Tunsberg, der ältesten Stadt Norwegens, in Stavanger, Trondheim, das 997, und Bergen, das 1076 gegründet wurde. Doch die urkundlichen Nachrichten sind erst aus der Mitte des 13. Jahrhunderts, während für die englischen Kaufleute König Heinrich III. schon im Jahre 1217 einen Vertrag mit König Hakon von Norwegen abschloss. Von der Art dieses Verkehrs in den ältesten Zeiten berichtet die Sverrirsaga also: „In den Tagen des Königs Sverrir kamen dänische Kauffahrer nach Bergen, betrachteten staunend die Stadt und ihren Reichtum an Volk, an Mönchen und Nonnen, an gedörrten Fischen und jeglichem Vorrat. An der Brücke sahen sie in dichtem Gedränge die Schiffe der Isländer und Grönländer, der Engländer, Deutschen und Dänen, der Schweden und Gothländer, sahen prachtvolle stattliche Kleider, Weizen und Honig — Alles im Überflusse feilgeboten. Wein hatten die Südmänner (Deutsche) so reichlich hergeführt, dass er wie Bier wohlfeil war. Da sah man denn Trunkenheit über alle Maßen, blutige Schlägereien zwischen den Heimischen und den Fremden, dass Verbrechen wie Scherz erschienen und König Sverrir im Zorne sprach: Willkommen sind uns die englischen Männer, sie bringen Weizen, Honig, feines Mehl und feines Tuch, willkommen sind, die uns Leinwand, Flachs, Wachs, Kessel und was wir bedürfen und dem Lande nützlich ist, bringen; aber die Deutschen kommen in großer Menge und mit großen Schiffen, führen Butter und Fische davon zur Verödung des Landes und haben nur Übles angerichtet und nichts Gutes. Deshalb sage ich Undank für ihr Kommen, und wollen sie Leben und Gut behalten, so sollen sie aufs schnellste sich fortmachen, denn ihr Treiben gereicht nur zum Unheil uns und unserem Reiche.“ —

In der Mitte des 13. Jahrhunderts sehen wir auch hier Lübeck unter den deutschen Städten voranstehen. König Hakon erteilte im Jahre 1250 dieser Stadt die Erlaubnis, in Norwegen ungehindert mit den Schiffen anzulegen und Handel zu treiben, doch sollte den königlichen Untertanen dieselbe Freiheit in Lübeck zugestanden werden. Im Jahre 1264 wurden der Stadt Hamburg ihre alten Freiheiten auf Norwegen bestätigt und im Jahre 1278 erwarben zwei lübeckische Abgeordnete vom König Magnus für alle Kaufleute der deutschen Zunge das Recht, gestrandetes Gut selbst oder mit Hilfe der Einwohner gegen einen festgesetzten Bergelohn retten zu dürfen, sowie Sicherheit gegen das Zeugnis übelberüchtigter Personen, gegen Verhaftungen bei Verbrechen, die nicht Hand und Hals betrafen, und überhaupt das Versprechen einer schnellen Rechtspflege. Die Deutschen durften sich jetzt bis auf ein Jahr im Reiche einmieten, den Kleinhandel aber nur auf offenen Straßen, Brücken und Plätzen betreiben. Der König wollte ihre Schiffe nie zu eigenen Diensten pressen, sondern sie freundlich darum ersuchen, wenn dringende Not es gebiete. Auch sollten seine Beamten nur drei Tage lang von der Zeit der Meldung ihrer Ankunft das Vorkaufsrecht ausüben und sie dann ungehindert ihre Waren verkaufen lassen.


Auch die westlicheren Städte, wie z. B. Bremen, errichteten mit Norwegen dieselben Verträge, doch störte der Krieg mit Dänemark den noch wenig befestigten Handel um so mehr, da die Städte auf die Seite des Königs Erich von Dänemark traten. Zeitweilig wurden die gewonnenen Freiheiten aufgehoben oder beschränkt, bis nach einer glücklichen Fehde die wendischen Städte im Jahre 1285 durch den Vertrag zu Kalmar einen Schadenersatz von 6.000 Mark Silbers, die Herausgabe aller angehaltenen Personen und Güter, die Bestätigung aller Freiheiten und das Recht erwarben, in Norwegen mit allen Fremden und Einheimischen unbehindert zu jeder Tageszeit verkehren zu dürfen. Der Handel mit Öl und Tran wurde ihnen ganz freigegeben, an der Brücke zu Bergen sollten sie von jetzt an mit ihren Schiffen anlegen dürfen, doch dem Amtmann des Königs sogleich davon Anzeige machen, bei Schlägereien und Streitigkeiten gleich des Königs Untertanen behandelt und in allen Streitigkeiten mit den Normannen nach des Reiches und der Orte Gewohnheiten gerichtet werden. Dagegen sollen sie dem Könige von Dänemark nicht Hilfe leisten, ehe nicht zwei oder drei Personen durch Machtspruch dem König von Norwegen die Schuld zugesprochen haben, dann aber bei Fortdauer des Krieges einen vollen Monat nach Absagung freien Abzug behalten. Im Friedensvertrage vom Jahre 1294 wurde festgesetzt, dass von jetzt an die Kauffahrer der Städte in allen Hafenorten an den Brücken, d. i. den Quais, ohne besondere königliche Erlaubnis anlegen durften, doch sollten sie Anzeige von ihrer Ankunft und den mitgebrachten Gütern machen. Binnen drei Tagen sollte dann der Amtmann anzeigen, welche Waren der König zu seinem Bedarf zu nehmen wünsche, und die ausgesuchten Waren nach billigem Preise bezahlen; dann dürfen die Kaufleute ihre Waren verkaufen, an wen sie wollen. Innerhalb der Bannmeile einer Stadt dürfen sie überall ihre Waren verkaufen, und im Reiche ziehen, wohin sie wollen, doch nicht ohne besondere Erlaubnis nordwärts von Bergen.

Von jedem mit Getreide beladenen Schiff geben sie ein Schiffpfund des besten Getreides nach Auswahl des königlichen Beamten als Zoll und werden dagegen von Waffendienst und Nachtwache, Begleitung der Verbrecher zur Richtstätte, und von der Abgabe für die Heeresfolge befreit, wenn sie von Weihnachten mit ihren Schiffen zur Abreise sich bereitet haben und keinen Handel mehr treiben. Sie dürfen ihre Waren überall in den Häusern niederlegen, ihre Handelsschiffe vermieten, ohne gezwungen zu sein, fremder Schiffe sich zu bedienen; bei Schuldklagen dürfen sie einen Hausgenossen oder Diener als Bürgen stellen, und zwei Landsleute, die mit eigenen Schiffen an der Brücke liegen. Auch hier drangen die Deutschen darauf, dass eine große Waage an einem öffentlichen Orte mit beeidigten Beamten und gesetzlich geprüften Gewichten errichtet wurde.

Dieses waren die wesentlichsten Rechte und Freiheiten, welche die Deutschen bis zum Schluss des 13. Jahrhunderts erworben hatten. Ihre handelspolitischen Absichten gingen in Norwegen vor Allem dahin, überall mit Fremden und Einheimischen freien Handel und Wandel zu haben, und des Zwischenhandels und Vorkaufsrechtes der Einwohner enthoben zu werden, Befreiung vom Strandrecht, vom Dienst für den König, von willkürlicher Zollerhebung zu gewinnen und zugleich das Recht, in allen Häfen unmittelbar an den Brücken, den eigentlichen Hafenmarktplätzen, mit ihren Schiffen anzulegen. Desgleichen strebten sie auch hier nach gesicherter Rechtspflege in Straf- und Schuldsachen, nach gleicher Berechtigung mit den Einheimischen, nach Schutz gegen die Willkür königlicher Beamten. Doch blieben die Verhältnisse noch lange einem steten Schwanken unterworfen. Die fast ununterbrochen währenden Unruhen in Norwegen, die von Parteien und Kriegen zerrütteten Zustände Schwedens und Dänemarks, wobei die deutschen Städte notgedrungen die eine Partei, am häufigsten die dänische, ergreifen mussten, das Widerstreben der Norweger gegen die deutsche Handelsherrschaft, das gewalttätige und habgierige Verhalten der königlichen Beamten ließen den deutschen Verkehr in diesen Gegenden nie zu einer sicheren und behaglichen Stetigkeit kommen und riefen stets, sobald eine Bestätigung erworben war, wenige Jahre darauf einen neuen Widerruf und ein neues Verfolgen der deutschen Kaufleute hervor. Im Jahre 1316 nannte der König Hakon Magnussen im höchsten Zorn die Deutschen Räuber und Mörder, die sich ohne königliche Erlaubnis im Lande aufhalten, erlaubte ihnen für die Zukunft nur die Einfuhr von Bier, Marktwaren und Gewürze und verbot jede Ausfuhr von Fischen, Butter und Fettwaren, wenn sie nicht dagegen Mehl, Malz und andere schwere Waren eingeführt hätten. Er nahm ihnen jede Zollbegünstigung, und verlangte, dass sie ihre Angaben eidlich erhärten, oder Schiff und Gut verlieren sollten. Nur während des Heringsfanges erhielten sie mit allen Fremden Zollbefreiung, durften aber bei hoher Strafe nicht im Reiche überwintern.

Ein noch entschiedener Hass gegen den Handel der Deutschen trat in den Beschlüssen der Stadt Bergen vom Jahre 1317 hervor, welche der König sogleich bestätigte, obwohl sie im geraden Gegensatz gegen den Kalmarer Vertrag standen. „Zehn Männer sollen in der Stadt aufgestellt werden, welche für alle Waren der Fremden den Preis festsetzen und darnach den Bedarf des Königs, der Geistlichkeit, der Bürger auswählen. Binnen acht Tagen nach ihrer Ankunft sollen die Fremden alle Waren ausgeschifft und in die Seebuden zwischen dem Orastein und dem königlichen Hofe gebracht haben; erst wenn diese Buden angefüllt sind, dürfen sie Waren in die Stadt führen, doch mit Ausnahme von Wein, Bier, Met, Honig, Tran, Fische, Butter. Binnen vierzehn Tagen sollen alle Fremden ihre mitgebrachten Güter und zwar im Großen verkauft haben, Tuch und Leinwand bei hundert Ellen, englische Scharlachtücher in Stücken, Wein und Honig in Fässern und Kisten, Getreide und Mehlwaren in Fässern und Schiffpfunden, und zwar nur an die Bürger der Stadt. Kein Fremder darf länger als sechs Wochen vom Augenblick der Ankunft verweilen und nach der Zeit nichts mehr kaufen, noch verkaufen. Auch die Norweger, die gegen diese Bestimmungen handeln, über die von den königlichen Beamten festgesetzten Preise zahlen, oder länger als 14 Tage Fremde beherbergen, wurden mit einer Markbuße bestraft.“

Es dauerte mehrere Jahrzehnte, bis die Städte eine Bestätigung der alten Freibriefe wieder erreichten und nur einzelnen Städten, wie Hamburg und Lübeck, gelang es, nach und nach bessere Bedingungen für ihren Verkehr zu gewinnen. Noch im Jahr 1333 erfuhren Rostock, Greifswald und Stralsund die härteste Zurückweisung ihrer Bitten. Doch konnte der König auf lange Zeit der Städte Hilfe gegen Dänemark nicht entbehren und in Folge einer solchen erhielten sie endlich im Frieden vom Jahre 1343 für alle Kaufleute der deutschen Hanse die Erneuerung der alten Rechte und Freiheiten, worauf eine neue Vereinigung der Seestädte mit Norwegen gegen die Seeräuber erfolgte. Nicht lange, so erlebten die Hansen eine neue Aufhebung ihrer Freiheiten und das Gebot, binnen drei Tagen das Land zu verlassen, dann wieder im Jahre 1357 die Bestätigung und 1367 sogar eine Erweiterung aller Rechte in Norwegen und Bergen. Wenige Jahre darauf wurde alles Gewonnene wieder vernichtet, die hansischen Kaufleute vertrieben und verfolgt, zur Strafe dafür von den Seestädten die norwegischen Küsten verwüstet und endlich im Jahre 1370 ein neuer Vertrag mit Erneuerung aller Freiheiten für die Städte auf fünf Jahre aufgerichtet. Jetzt durften die Hansen wieder überall hin nach Norwegen zu Lande und Wasser kommen und nach Belieben Handel treiben, der König war gehalten, geraubtes hansisches Gut wie sein eigenes aufzusuchen und die Räuber zu bestrafen; und jeder Norweger sollte binnen drei Tagen die erkauften Waren um den vereinbarten Preis bezahlen. Überall durften die Hansen Schulden einziehen, unbehindert durch das Land handeln und gegen Erlegung der üblichen Zölle die unverkauften Güter wieder ausführen. Nach Ablauf des fünfjährigen Friedens vom Jahre 1370 erreichten die Städte den „ewigen“ Frieden, der alle ihre Rechte auf ewige Zeiten bekräftigte und ihnen das Recht gab, mit fliegendem Wimpel an der höchsten Mastspitze in jeden Hafen des norwegischen Reiches einzulaufen. Mit der größten Folgerichtigkeit und Zähigkeit hatten hier die Hansen ihre handelspolitischen Zwecke verfolgt und jedes erzwungene Rückwärtsgehen war ihnen nur ein neuer Sporn zu verstärkten Anstrengungen und erweiterten Forderungen gewesen, bis sie zum Schluss dieses Zeitraumes Alles auf ewige Zeiten bestätigt und gesichert sahen, was sie bei günstigen Gelegenheiten vereinzelt gewonnen, bei ungünstigen stets im Ganzen wieder verloren hatten.

Die Stadt Bergen mit ihrem vortrefflichen Hafen war damals schon der Mittelpunkt des gesamten hansischen Verkehrs in Norwegen. Alle bedeutenderen Friedensschlüsse und Verträge hoben mit Nachdruck die hier gewonnenen Handelsfreiheiten hervor, und die alten Schiffsrechte von Hamburg und Lübeck wie die Urkunden aus dieser Zeit sprechen schon von einem Winterlager deutscher Schiffe und Kauffahrer in Bergen. Doch der für gewöhnlich nur auf kurze Zeit erlaubte Aufenthalt, (denn das Recht des Überwinterns ward nur zeitweilig erworben), das Verbot, eigene Häuser und Höfe zu besitzen, die Unsicherheit und Willkür in der Rechtspflege, das schnelle Aufeinanderfolgen von Krieg und Frieden, Verfolgung und Begünstigung, Handelsverboten und Befreiungen machten für diesen Zeitraum ein Heimischwerden und häusliches Einrichten von Seiten der deutschen Kaufleute noch unmöglich und ließen sie im besten Falle immer nur auf ein Bleiben während der Fahrzeit bedacht sein. Wir sparen deshalb die Schilderung des ausgebildeten Komptors von Bergen auf einen späteren Abschnitt. Der Verkehr der Deutschen mit Schweden war, so lange die Halbinsel Schonen dänisch blieb, weniger wichtig und alt, als der in Norwegen. Die ältesten Nachrichten reichen bis zu Heinrich dem Löwen, der durch einen Gegenseitigkeitsvertrag den Deutschen der Ostseeküsten, insbesondere den Lübeckern, freien Verkehr in Schweden sicherte. Der älteste deutsche Handel ging wahrscheinlich hierher über Gothland, während er in der Folgezeit auf geradem Wege geführt wurde. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts erteilte Herzog Birger von Schweden den Lübeckern wichtige Freiheiten, wobei er den Vertrag des Königs Kanut von Schweden mit dem Herzog von Sachsen erwähnt, und gestattet ihnen, zoll- und abgabefrei ihre Güter nach Schweden zu führen und daselbst wohnen zu dürfen; auch sollen sie Sueni (Edelfreie) genannt und nach schwedischen Gesetzen regiert werden, von der Reinigung aber durch ein Gottesgericht und glühendes Eisen befreit sein. Diese Freiheiten wurden den Lübeckern, die hier im Handel den übrigen Städten voranstanden, im Laufe des 13. Jahrhunderts mehrmals erneuert, bis im Jahre 1312 die Herzoge Erich und Waldemar von Schweden den „Lübeckern und allen anderen Kaufleuten, woher sie auch kommen“, denselben freien Handel und Wandel, die Befreiung vom Strandrechte, die Sicherung des Erbrechtes und der Rechtspflege, und alle Rechte bekräftigt, welche die Hansischen stets und überall erstrebten. Hier bildeten sich die Verkehrsverhältnisse stetiger aus als in Norwegen und wurden auch im Laufe des 14. Jahrhunderts durch eine Anzahl von Verträgen gesichert. Der bedeutendste derselben wurde im Jahre 1361 zwischen dem König Magnus und den deutschen Ostseestädten, und allen und jeden Städten der deutschen Hansa, aufgerichtet und bestätigt, wegen der Wohltaten, welche die Städter den schwedischen Königen erwiesen hatten, alle hergebrachten und neu erworbenen Rechte in den Reichen von Schweden und Norwegen. Sie sollen gegen Zahlung der üblichen Zölle bleiben und gehen, wo sie wollen, mit ihren Waren von der Nordsee zur Ostsee und umgekehrt, ihre gestrandeten Güter sollen, wenn die Mannschaft untergegangen ist, an öffentlichen Orten aufbewahrt und zu jeder Zeit den rechtmäßigen Erben zurückerstattet werden, die Güter dessen, der in diesen Reichen stirbt, unverfallen und dem rechtmäßigen Erben erhalten“ bleiben. Überall dürfen sie Schulden eintreiben, Salz schiffpfundweise zollfrei verkaufen, unverkaufte Waren frei wieder hinwegführen.“ — Doch finden wir weder jetzt noch später Nachrichten von einem besonderen hansischen Komptor in Schweden. Sie handelten in allen Städten und Gegenden, ließen sich als Bürger nieder, wo sie wollten, besonders in Stockholm, standen dann, ohne die kaufmännischen Verbindungen mit der Heimat aufzugeben, ganz unter schwedischem Rechte, übernahmen alle Pflichten und Leistungen, aber auch alle Rechte des schwedischen Untertans, hießen Sueni, Herren, und genossen eines besonderen königlichen Schutzes. Solche Deutsche bildeten, wie in Wisby, in Stockholm eine besondere Gemeinde mit zeitweiligem Übergewicht über die schwedische. Auch in anderen schwedischen Städten hatten die Deutschen eine hervorragende Stellung und besetzten zur Hälfte den Rat mit ihren Mitgliedern. Die Gegenstände des deutsch-schwedischen Verkehrs waren ziemlich dieselben wie die des norwegischen. Die Ausfuhr bestand in den Erzeugnissen der Wälder, der Jagd, hauptsächlich Pelzwerk, der Fischerei und Viehzucht, des Bergbaus, insbesondere von Eisen und Kupfer. Auch hier hatten die hansischen Kaufleute wie in England den Bergbau in die eigene Hand genommen. Die Einfuhr bildeten alle Gegenstände des hansischen Zwischenhandels und Gewerbefleißes.

Der Handelsverkehr der Deutschen mit dem dänischen Reich wird durch sichere historische Nachrichten schon zu Anfang des 13. Jahrhunderts bezeugt. Unter Kanut VI. und Waldemar II. (1202—1241) besuchten die Lübecker schon mit ihren Schiffen die schottische Küste und erwarben von Letzterem das Versprechen, dass er allen Kaufleuten zu Liebe einen Leuchtturm zu Falsterbode auf Schonen wolle errichten lassen.

Ungefähr um dieselbe Zeit erteilte Waldemar den Lübeckern auf Schonen schon alle Freiheiten, welche für die Folgezeit hier die hauptsächlichsten Zielpunkte der hansischen Handelspolitik wurden. Zur Zeit der Wendenherrschaft in der Ostsee ging der Zug der Heringe gegen die flache und sandige pommersche Küste und lockte hierher während der Fangzeit den lebhaftesten Verkehr aller seefahrenden benachbarten Völkerstämme. Wiederholte Sturmfluten hatten dann das Ufer zerrissen und den Fisch während der Laichzeit verstört und verjagt, so dass er sich an das südlich vorspringende, gegen Stürme geschützte Ufer der schwedischen, im Mittelalter aber dänischen Halbinsel Schonen wendete und hier bei vorgeschrittener Ausbildung der Schifffahrt und der politischen Verhältnisse des nördlichen Europas während der Sommermonate einen ebenso mannigfaltigen wie eigentümlich geordneten Verkehr hervorrief. Der Verbrauch der Fische und vor Allem der Heringe war im Mittelalter ungleich bedeutender als jetzt, teils wegen des ängstlichen Einhaltens der vielen Fasttage, teils wegen der unzähligen dichtbevölkerten Klöster. Deshalb wurde die Heringsfischerei für die Hansa, welche sich damals hauptsächlich in ihren und der schottischen Küste Besitz zu setzen wusste, eine außerordentliche Quelle des Reichtums, bis sich gegen das 16. Jahrhundert der Hering in die Nordsee wandte, wo alsbald die Holländer und Engländer sich seiner bemächtigten.

Zugleich wurde diese Seefischerei, die in jedem Jahre eine große Anzahl hansischer Schiffe und Seefahrer beschäftigte, das beste Mittel, eine geübte Seemannschaft heranzubilden und mit dem Meere vertraut zu erhalten. Deshalb blieb auch der Bundesstädte und insbesondere des wendischen Viertels und Lübecks unausgesetztes Bestreben, auf Schonen die unbedingte Handelsherrschaft aufrecht zu erhalten, von dem Fischfang an der Küste die fremde Mitwerbung gänzlich auszuschließen, und bei allen Kriegen und Verwickelungen mit dem dänischen Reiche die Sicherung und Erweiterung der auf Schonen erworbenen Rechte stets in den Vordergrund zu stellen. Der Handel im übrigen Dänemark galt den Städten nicht mehr, als der im schwedischen Reiche. Sie strebten auch hier nach freiem Handel und Wandel, Befreiung vom Strandrechte, gesicherter Rechtspflege und Schutz gegen die Willkür der Beamten und Zöllner. Ihre Bürger ließen sich zahlreich in den dänischen Städten und Ortschaften nieder, doch von einem gemeinsamen Komptor finden wir auch hier keine Spur.

Von ganz anderem Gesichtspunkte betrachtete die Hansa ihre Stellung auf Schonen, deren sie in allen Friedensschlüssen immer und immer gedachten. Die ältesten Niederlassungen waren zu Skanor, Falsterbode und Malmoe; auch in Luno und anderen Städten besaßen die deutschen Kaufleute Häuser und Höfe, die ihrem Handelsverkehre dienten. Die bedeutendste und eigentümlichste von allen diesen Niederlassungen war das Vittenlager auf Schonen. Die ersten Rechte, welche Lübeck im Jahre 1225 als Grundlage der späteren handelspolitischen Stellung des Bundes erwarb, bestanden in Folgendem: „Auf den Märkten zu Skanor und Falsterbode dürfen die Lübecker unbehindert kaufen und verkaufen, sich einen Vogt nach Belieben bestellen, der unter ihnen richtet, mit Ausnahme dessen, was blau und blutig ist, der Kleinhandel ist ihnen gegen Erlegung der üblichen Zölle erlaubt und sie können diesen Zoll bezahlen, so lange nicht der erste Wagen, der die Güter in das Schiff führen soll, das Wasser berührt hat. Gegen Anschuldigungen königlicher Beamten reinigen sie sich durch einen Eid mit Hilfe ihrer Landsleute, der Verstorbenen Güter fallen den rechtmäßigen Erben zurück, gewaltsame Hinwegführung ist nur auf ertappte Tat erlaubt. Jedes ankommende Schiff kann am Ufer frei ausgeladen, jedes gekaufte Gut frei hinweggeführt werden. Auf der lübischen Vitte soll nur liegen, wem der lübische Vogt die Erlaubnis gibt, Bier darf nur flaschenweise verkauft werden und die Buden gehen an die Erben über, sobald die Grundrente an den König bezahlt ist.“ — Diese Freiheiten wurden bald auf „alle Kaufleute des römischen Reiches“ ausgedehnt, wobei aber immer noch die einzelnen Städte, Hamburg, Bremen, Köln u. s. w. nach Bedürfnis ihre Einzelverträge mit dem König abschlossen. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts scheinen sämtliche deutsche Seestädte im Besitze von Handelsvorrechten auf Schonen gewesen zu sein und am Heringsfange Teil genommen zu haben. Die Könige Abel, Christoph, Erich Glipping und Erich Menved bestätigten und erweiterten die Freibriefe teils im Allgemeinen, teils in Sonderverträgen mit den einzelnen Städten, so oft sie in ihrer steten Geldnot und Kriegsbedrängnis der Zuschüsse bedurften. Im Jahre 1280 erhielt auch Greifswalde ein Stück Land bei Falsterbode zur Errichtung einer Vitte mit dem Rechte, sich selbst den Vogt zu wählen, der auch über Verbrechen, die Hand und Hals betreffen, richten solle. Ähnliche Freiheiten erteilte er anderen Städten, bald einzeln, bald den wendischen Städten, bald an sämtliche Kaufleute des deutschen Reiches. Aber auch hier vollzog sich die Entwicklung nicht im Frieden und ununterbrochener Stetigkeit. Während der fast unaufhörlichen Kriege Dänemarks zur Unterwerfung der deutschen Ostseeküste folgte auch in Schonen auf die Bestätigung der Rechte ihre Aufhebung, auf diese wieder jene mit Erweiterung und Vermehrung, je nachdem das Kriegsglück entschied und der politische Zugwind wehte, bis im letzten Friedensschluss nach der Demütigung des vierten Waldemar fast ganz Schonen vertragsmäßig auf fünfzehn Jahre in die hansische Gewalt kam.

Die Niederlassung auf Schonen, das Vittenlager, war auf den Fischfang als den Hauptzweck berechnet. Dem Fange, dem Räuchern, Salzen und Packen der gewonnenen Vorr?te, dem Hereinbringen einer gewinnreichen Ernte war die hauptsächlichste Tätigkeit zugewendet, während der Warentausch, obwohl derselbe bei der hier zusammenströmenden Menschenmenge in lebhaftester Weise stattfand, als Nebensache und Folge sich entwickelte. Die unbebaute Uferstrecke zwischen dem Schlosse Skanor im Norden und dem Schlosse Falsterbode im Süden, in einer Länge von etwa einer halben Meile und einer Breite von höchstens einer Viertelstunde, war der Schauplatz des eigentümlichsten und buntesten mittelalterlichen Fischer- und Handelslebens, wo sich zwischen dem Bache und den Gräben, die lübisches und dänisches Recht schieden, Vitte an Vitte, Bude an Bude drängten und sich innerhalb weniger Monate die mannigfaltigste gewinnreichste und gewinnbegierigste Tätigkeit entfaltete, um dann für die übrige Zeit des Jahres die vollständigste Öde und Stille zurückzulassen. Die Landstrecke zwischen den Grenzgräben und dem Bache war in eine Menge einzelner Anteile getrennt, deren jeder, Vitte genannt, und durch einen Graben vom nächsten geschieden, mit steinernen Gebäuden, hölzernen Hütten und Buden, die nach der Fangzeit abgebrochen wurden, bedeckt war, und einer einzelnen größeren Stadt oder einer Gruppe kleinerer Städte gehörte. Nach Norden zu, gegen Skanor, lagen die Vitten von Kampen und Bremen, daneben die der Rostocker, an deren Totenhof die der Wismarer stieß; in der Mitte lagen mit der deutschen Kirche und dem gemeinsamen Begräbnisplatze die Vitten von Lübeck und Greifswald, nach Nordosten durch den Bach Eltebeke von dänischem Grund und Recht geschieden. Im Süden grenzte an die Vitte der Stralsunder die der Greifswalder, woran auch Harderwyk Anteil hatte, die der Anklamer, der Hamburger und einiger niederländischen Städte. Auf dem äußersten südlichen Flügel in der Nähe des Schlosses Falsterbode hatten die preußischen Städte ihr Vittenlager, das sich bis zu den dänischen Buden außerhalb des Grenzgrabens erstreckte, zuerst nur 66 Ruten lang und 36 Ellen breit, später für 500 ungarischen Dukaten auf 800 Ellen Länge und 280 Ellen Breite erweitert und im 15. Jahrhundert ausschließlich im Besitz der Stadt Danzig.

Jede Vitte bildete eine vollständig für sich abgeschlossene Ortschaft, stand unter einem besonderen Vogt, welcher der besitzenden Stadt angehörte und nach deren Recht und Gewohnheit richtete, doch waren die Klagen, welche Hals und Hand, „blau oder blutig“ betrafen, den königlichen Vögten vorbehalten. Das gesamte Vittenlager wurde durch das hervorragende Ansehen der Stadt Lübeck und ihres bestellten Vogtes geleitet, während die letzte Entscheidung über alle Gesamtangelegenheiten, der gesetzgeberische und handelspolitische Schutz über die Niederlassung im Ganzen, dem Bunde der Hansa und dessen gemeinsamen Tagfahrten anheimfiel, freilich wieder unter Lübecks maßgebender Leitung. Mit der fortschreitenden Entwickelung des Bundes nahm dieser um so allgemeiner und durchgreifender die gemeinsamen Angelegenheiten des Fischerlagers in die Hand, als die Behauptung desselben immer mehr nur durch die angestrengtesten Kriege und durch eine vereinigte Aufopferung aller Städte möglich wurde. Von den Tagfahrten wurden die Ordnungen erlassen, die politischen Verhandlungen und Verträge mit den dänischen Königen geleitet und abgeschlossen, die inneren Einrichtungen des Vittenlagers geregelt und festgestellt. Kein Fremder und Nichthanse sollte auf einer Vitte zugelassen, Engländer, Brabanter und andere Walen weder auf Schonen noch viel weniger im Lager geduldet werden. Als gemeinsames Tonnenmaß nahmen die Tagfahrten die Rostocker Tonne an, verordneten über die Bereitung der Fische, die Art der Netze und ihre Anwendung, die Abgaben von den Bitten, Buden und dem Fange, hielten die hansischen Vögte an, strenge darauf zu sehen, dass jeder Hanse zum Fischfang seinen vollen Harnisch und seine guten Waffen mitbringe, jedem Fischer sein bestimmter Platz zum Fang angewiesen werde und Niemand fische, als der von ihnen „gelegte“, noch dieser an anderem Platze, als wo er „gelegt“ sei. Dem Vogt des dänischen Königs war nur ein einziger Tag zum Fangen und Salzen für des Königs eigenen Hausbedarf zugestanden und nie ließ die hansische Tagfahrt ungerügt, wenn die dänischen Beamten sich Willkürlichkeiten in der Zollerhebung oder eine ihnen nicht gestattete Kramerei erlaubten. Nur hansische Münze sollte hier als Geld umlaufen, außer etwa Gold und englischen Groten, alle Tonnen sollten ein geprüftes Maß und nur gute Heringe enthalten, nicht, wie oft geklagt wurde, oben und unten gute, in der Mitte verdorbene; auch sollten die Fische nicht mit der Mulde hineingestürzt, sondern sorgfältig neben einander gelegt werden. —

Mit dem Ende Julius und Anfang Augusts begann die Fangzeit und Flotte an Flotte segelte gegen den bis dahin nur von Wächtern und Hunden bewohnten, mit wenigen steinernen Gebäuden besetzten Strand. Auf allen Vitten entstanden jetzt Bretterbuden und Hütten, Läden und Marktplätze wurden eröffnet und es begann mit Waren aller Art und aller Gegenden ein lebhafter bunter Verkehr im Großen und Kleinen. Auf Frachtwagen, die jede Vitte für sich halten durfte, wurden die Güter unter der Aufsicht bewaffneter Kaufleute ausgeschifft und eingebracht. Tücher aller Art, nordisches Pelzwerk, südländische kostbare Seidenzeuge, morgenländische Gewürze und Spezereien, südeuropäische getrocknete und eingemachte Früchte, Gold- und Silberstoffe und Arbeiten, Kleider und Rüstzeug jeder Gattung, Haus- und Hofgerät und alle Erzeugnisse des vielgegliederten Handwerks, Lebensmittel und Lebensbedürfnisse vollauf, französische, italienische und deutsche Weine, Met und Bier, Alles was damals den Inhalt des nord-europäischen Handelsverkehrs bildete, floss hier während der Fangzeit zusammen, um teils verbraucht, teils über Meer und Land verführt zu werden. Auch dem Geldwechsel gab dieser Warenmarkt Beschäftigung, denn trotz jenes angeführten Verbotes strömten die Münzen aller Herren Länder hierher, und der Handelsmann musste natürlich nehmen, was sein Käufer hatte, und dann in den aufgeschlagenen Wechselbuden das fremdländische Geld gegen ein bekannteres umsetzen.

Der Hauptzweck während des dreimonatlichen Aufenthaltes, denn zu Ende Oktober segelten Handelsleute und Fischer in die Heimat zurück, blieb der Heringsfang und die Heringsbereitung, und das bewegteste und großartigste Leben entfaltete sich auf der Meeresfläche längs des Strandes. An der sichersten Stelle, unmittelbar dem Strande nahe, lagen die Handelsschiffe reihenweise vor Anker; diese kamen, jene segelten ab, sobald die Heringsladung genügte, und manche Schiffe machten in einem Sommer dreimal die Fahrt. Weiter hinaus hatten sich die „Schuyten“, runde, weitbauchige Barken, die auch bei unruhigem Meere wenig Bewegung zuließen, ausgelegt. Die Mannschaft holte in dunkelgefärbten Netzen die Heringe herauf und schüttete sie in den Bauch des tief sich senkenden Fahrzeugs. Bis spät in die Nacht dauerte der Fang, und er war bei Nacht fast ergiebiger, als am Tage, denn von den unzähligen Fackeln geblendet, die auf und ab die Meeresfläche von den bewegten Schuyten überschimmerten, gingen die Fische scharenweise ins Netz. Der Fang wurde dann auf den Vitten in die Salz - und Rauchhäuser, die Hauptgebäude des Strandes, abgeliefert. Die großen und kleinen, die fetten und magern Fische wurden durch besondere Ausleser geschieden, von andern Arbeitern die Köpfe abgerissen, die guten Heringe in die Salztonnen geschlagen und die geringere Auslese nach zwölfstündiger Durchlaugung in die Rauchhäuser gebracht. Beeidigte Schauer, „Wraker“, prüften, schlossen und versiegelten mit dem Siegel der Vitte die gefüllten Tonnen und jede so behandelte Tonne galt als gute schonische im Verkehr. — Einen dritten Raum neben den Fischhäusern und, Handelsbuden nahmen die Hütten der Handwerker ein, denn alle Gerätschaften der Fischer und Fischbereiter wurden auf der Vitte selbst gefertigt und gebessert. Vor allen waren hier die Bötticher von Bedeutung und vollauf beschäftigt. Das Gesetz verbot aufs Strengste, dass der Handwerker einer hansischen Vitte, am allerwenigsten ein Bötticher, für Fremde und Nichthansen arbeite und verkaufe. Auch Zimmerleute und Schreiner, Schlosser, Schmiede und Seiler wohnten auf den Vitten, um Wohnung, Schiff und Geschirr stets im Stand zu erhalten. Jede Wohn- und Werkbude zahlte dem Vogte der Vitte einen Zins, aus welchem und den übrigen Abgaben und Strafgeldern alle gemeinsamen Kosten bestritten wurden. Mit dem Ausgang des Monats Oktober endigte dieses überaus bewegungsvolle, vielseitige, im dicht- und buntgedrängten Gemisch, auf engstem Raum sich tummelnde Geschäfts- und Seeleben fast ebenso plötzlich, wie es entstanden war. Die Gelegenheit der Fischerei hatte dasselbe als das treffendste Bild des energievollen Verkehrslehens, der vielseitigen Gewerbstätigkeit des deutschen Bürgertums mit allen seinen fördernden und hemmenden Lebensbedingungen im Mittelalter hervorgerufen, mit dem Aufhören dieser Gelegenheit löste sich dieser lebensvollste aller Märkte nach allen Richtungen auf und überließ den Schauplatz des ausgiebigsten Gewinnes dem starren Schweigen des Winters.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansa als deutsche See- und Handelsmacht