Kapitel Vier

Durch die Gewährung solcher Begünstigungen und Erleichterungen von Seite des Staates gewinnt das Recht des letzteren, die Autonomie der Waldbesitzer einzuschränken, jedenfalls an Popularität und wenn die staatliche Aufsicht über die Waldungen in einer Weise organisiert wird, dass weder so leicht eine Ungerechtigkeit, eine Übertriebenheit oder eine einseitige Beurteilung des speziellen Falles vorkommen, noch das Bewusstsein der persönlichen Freiheit, wie es sich im konstitutionellen Staate entwickelt, durch polizeimäßige Überwachung verletzt wird, so wird jene Beschränkung auch gewiss nicht drückend erscheinen.

Es frägt sich demnach fürs Erste, was alles als Objekt der staatlichen Aufsicht zu gelten und wie weit dieselbe zu gehen hat; fürs Zweite, auf welche Weise diese Aufsicht durchgeführt werden soll.


Im Grunde genommen wäre vor Allem die Aufgabe zu lösen, das für die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse erforderliche Verhältnis zwischen Wald und Nichtwald und die Art und Weise ihrer Verteilung über das Land zu ermitteln. Denn so lange dies nicht geschieht, bleibt es schwer zu beurteilen, bis zu welchen Grenzen sich die Waldverminderung erstrecken kann und darf, und ob die gegenwärtige Ausdehnung und Verteilung des Waldes erhalten oder ob sie modifiziert werden muss. Weil aber die ziffermäßige Ermittlung jener Grundlagen auch nur in beiläufigen Zahlen noch sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird und der Zukunft anheimgestellt bleiben muss — wenn nicht gar ihre Möglichkeit zweifelhaft bleibt — und weil hingegen die Sorge für das allgemeine Wohl angesichts der Eventualität drohender Gefahren nicht warten kann, bis Statistik und Beobachtungswesen wenigstens brauchbare Anhaltspunkte geliefert haben, so bleibt vorläufig nichts übrig, als bis dahin mit dem gegenwärtigen Waldstande möglichst sparsamen Haushalt zu führen. Diese Sparsamkeit wird durch den §. 2 des Forstgesetzes von 1852 bezweckt, welcher jede Umwandlung von Waldboden von einer Bewilligung seitens der politischen Behörde abhängig macht und daher die Disposition über den Waldgrund einschränkt. Gleichwohl ist diesem Gesetze zum Trotz allenthalben die Waldordnung fortgeschritten. Man sagt, dass jenes Gesetz ein toter Buchstabe geblieben und nicht durchgeführt worden sei, und daraus will man seine Unfruchtbarkeit ableiten. Es scheint aber, dass die Bedingungen der Durchführung jenes Gesetzes nicht so ganz gegeben sind, wie sie sein sollten, und dass durch die Ausdehnung der Wirksamkeit desselben auf alle Wälder und allen Wald-Grund und Boden die zur Durchführung notwendige Positivität und gemeinfassliche Genauigkeit verloren gegangen ist.
Es ist wohl nicht zu viel gesagt, wenn man behauptet, dass durch unser Forstgesetz der Willkür der politischen Verwaltungsorgane der freieste Spielraum gewährt und andererseits für dieselben eine Verlegenheit ohne Grenzen geschaffen ist. Sie haben bei Entscheidungen über Gesuche um Rodungsbewilligungen nicht nur die Rücksichten der Forstkultur, sondern auch jene für allgemeine Landeskultur und Sicherung des Holzbedarfs (!) zu beachten. Wie soll die untergeordnete Behörde, deren Gesichtskreis nur auf einen kleinen Teil des Landes beschränkt ist, beurteilen können, wie die Art und Weise der Bewaldung einer Gegend beschaffen sein soll? Wie soll eine behördliche Kommission im speziellen Falle das Erfordernis des großen Ganzen auffassen können? Ihr Urteil muss sich, soll es sich nicht zu einer abgeschmackten Auflage des Messers ohne Stiel, an dem die Klinge fehlt, verlieren, einzig und allein auf die Berücksichtigung des Nachbarwaldes oder auf die Verhinderung von lokalen Gefahren, Bergstürzen, Lawinen u. dergl. beschränken. Es kann sogar vorkommen, dass die Gewalt der Entscheidung über Sein und Nichtsein des Waldes bei der großen Mannigfaltigkeit der individuellen Ansichten bald durch Gestattung einer Kulturänderung, bald durch Versagung derselben den Waldbesitzer und die gesamte Volkswirtschaft selbst unbewusst wirklich schädigt.

Die Frage ist jedenfalls von einem höheren Standpunkte aus aufzufassen. Dabei macht sich die Notwendigkeit einer größeren Präzision geltend. Durch den blanken §. 2 ist die Überhandnahme der Entwaldung nicht ausgeschlossen, da die Möglichkeit, sich die Bewilligung zur Waldrodung auch in inkonvenablen Fällen zu erkämpfen oder zu erschleichen, nicht aufgehoben ist. Die Waldverminderung schreitet dann umso mehr vorwärts, je mehr in einem Lande der Privat-Waldbesitz den Staatsbesitz überwiegt.

Die Möglichkeit einer größeren Bestimmtheit dürfte sich ergeben, wenn man etwa den Grundsatz gelten ließe: Es gibt Wälder, deren Erhaltung als solche aus öffentlichen Rücksichten unbedingt und ohne alle Einrede zu sichern; dann Wälder, deren Erhaltung nicht unbedingt ausgesprochen werden kann, jedoch, da dieselben vermöge ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit das öffentliche Interesse berühren können, wünschenswert erscheint; endlich Wälder, welche ganz augenscheinlich keinen Einfluss auf die die Volkswohlfahrt bedingenden Faktoren nehmen und an deren Erhaltung dem Staate im Grunde nichts gelegen ist. In die erste Kategorie gehören alle Wälder, welche unmittelbaren Schutz gegen Erdabrutschungen, Felsstürze, Steinschläge, Lawinen u. dergl., oder gegen Versumpfung oder Fliegendwerden des Bodens gewähren; endlich Wälder, auf deren Standort keine andere Kulturgattung möglich (auf absolutem Waldboden), namentlich dann, wenn ihre Wiederaufforstung, sobald sie einmal abgetrieben werden, mit großen Schwierigkeiten verbunden oder ganz unmöglich gemacht ist. Sie bilden die Bann- oder Schutzwälder, welche im Prinzip von der Rodung gänzlich ausgeschlossen bleiben sollen.

Was nun die zweite und dritte Kategorie betrifft, so ist es wohl nötig, etwas weiter auszuholen.

Es steht außer allem Zweifel, dass die Rentabilität der Waldwirtschaft, obwohl nur bis zu einer gewissen Grenze hin, mit der Ausdehnung derselben zunimmt, umgekehrt also wie bei der Landwirtschaft. Dagegen zeigt sich die Rentierung der kleinen Bauernwälder, wenn man etwa von der Möglichkeit ihrer Bewirtschaftung nach dem „Waldschindungsplane" absieht — diese Art Wirtschaft besteht aber bei ihnen größtenteils, wenn auch nicht mit nach ihrer Art rationellem Vorgang —, so gering, dass sie dort, wo ihre Rodung nicht spezielle Gefahren für den Kulturzustand des Bodens involviert, und wo der Waldboden nicht ein absoluter ist, besser nicht stehen bleiben. Besteht aber ihr Hauptzweck in der Bodenstreugewinnung und ließe sich dadurch ein vielleicht befriedigendes Verzinsungsprocent herausrechnen, so bleibt es doch fraglich, ob sie mit Rücksicht darauf, dass sie der rationellen Landwirtschaft und deren Entwicklung keinen dankenswerten Dienst leisten, für das Nationaleinkommen von großem Belang sind.

Andererseits lässt sich aus der Tatsache, dass der Einfluss der Wälder auf die Regenmenge ein verschwindend kleiner, jener auf die Bodenfrische und Quellenbildung aber in direktem Verhältnis) zu ihrer Größe und Ausdehnung und zu ihrem Zusammenhang steht, der Schluss ziehen, dass die meist zerrissenen und zerstückelten Bauernwäldchen an jenem Einflüsse verhältnismäßig wenig partizipieren, dass demnach ihr allmähliches Verschwinden sehr leicht ins Gewicht fallen und genug getan sein würde, wenn nur die gut bewirtschafteten Wälder des Großgrundbesitzes erhalten blieben, wenigstens in jenen Provinzen, wo der Waldstand des Kleingrundbesitzes hinter dem domanialen weit zurücksteht, wie in Nordwest-Österreich. Es würde dies selbst dann nicht gefährlich sein, wenn auch der Einfluss des Waldes auf die Regenmenge ein irgendwie beträchtlicher wäre. In Mähren und Schlesien beispielsweise nimmt der große domaniale Waldbesitz 22 % der Kleinwaldbesitz nicht ganz 5 % der gesamten Landesfläche ein. Wäre es gestattet, die durchschnittliche Niederschlagsmenge ins gerade Verh?ltnis zur Waldstücke zu stellen, so würde der Abgang von 5 % der letzteren die mittlere Niederschlagsmenge von 23 auf etwa 19 Pariser Zoll herabdrücken, auf eine Ziffer, unter welcher die norddeutsche Ebene an ihrer Existenz noch keineswegs verzweifelt. Nun ist aber selbstverständlich jene Rechnung nichts weniger als stichhaltig, da die Regenmenge nicht so weit von der Bewaldung des Landes bedingt erscheint, weshalb eine Verminderung der Regenmenge vollständig unmerklich bliebe, wenn auch alle Bauernwälder der Vernichtung anheimfielen. Ganz ähnlich verhält es sich mit den letzteren hinsichtlich der lokalen Bodenfeuchtigkeit, sofern sie nicht große zusammenhängende Komplexe bilden, sondern zumeist in zerstreuten isolierten Parzellen bestehen. Diese sind in der Regel ohne Baumkronenschluss, die Bodendecke ist oft bis auf den nackten Boden weggefegt, es mangelt der zur Vollentwicklung der Bäume notwendige Dünger und der hygroskopische Überzug, das Wasser läuft rasch ab, und was davon übrig bleibt, wird von den durch den lichten Schluss eindringenden Sonnenstrahlen und von dem das ganze Wäldchen durchsausenden Luftstrom verzehrt. Hier sind die Bedingungen der lokalen Feuchtigkeitsbildung im geringsten Maße gegeben. Was für eine Bedeutung haben also für diese die kleinen Wäldchen?

Es steht aber auch nicht zu befürchten, dass die Bauernwälder allzurasch verschwinden werden. Gar viele der Kleinwaldbesitzer erhielten ihre Wäldchen, ohne von dem gesetzlichen „Muss" etwas geahnt zu haben, und werden sie noch lange erhalten, so dass es bei ihnen mit dem Zwange keine Eile hat. Lassen wir demnach, wo sich nicht Rücksichten auf den Kulturzustand des Bodens oder auf lokale Gefahren geltend machen, dem kleinen Waldbesitzer das freie, unbeschränkte Dispositionsrecht! Ohnehin hat es viele Wahrscheinlichkeit für sich, dass im kategorischen Imperativ die Gefahr liegt, dass der Bauer die Liebe zu seinem Walde verliert und, ihm entfremdet, leicht auf den Gedanken kommen kann, dass er, nicht mehr unumschränkter Herr seines Waldes, für dessen weitere Nachzucht, nichts mehr zu tun habe. Ganz andere Voraussetzungen, als die eben besprochenen, bieten sich beim Großgrundbesitz. Die Wälder desselben lassen sich rationeller bewirtschaften und auch auf Grund des Prinzips der höchsten Bodenkraft, d. h. mit Ausschluss aller Bodenstreunutzung dem Vermögen, eine den Verhältnissen angemessene Bodenrente abzuwerfen, in der Tat zuführen. Sie sind andererseits die belangreichsten jener Anhäufungen von Pflanzenorganismen, welche die Förderung und Bertheilung der lokalen Feuchtigkeit vermitteln. Dies tun sie namentlich dann, wenn sie in einer Weise behandelt werden, welche die Beschirmung des Bodens durch einen dichten Kronenschluss sozusagen ewig währen lässt. Aber sie würden, wenn der Großwaldbesitz der Zerstückelung verfiele, unstreitig dem Schicksal der Bauernwälder entgegengehen.

Damit stellt sich das Prinzip des Großgrundbesitzes ohne Frage mit als ein Palladium des Waldes dar. Wenn er nicht schon bestünde, so müsste seine Schaffung zum Zwecke der Walderhaltung wenigstens billiger Wunsch sein.

Die Ursache dessen, dass das, was wir Waldwirtschaft, und zwar rationelle Waldwirtschaft nennen, im Allgemeinen nur auf einer größeren Fläche möglich ist, liegt in dem großen Zwischenraum zwischen Anbau und Ernte — in der Notwendigkeit einer mehr oder weniger langen Umtriebsdauer, natürlicherweise mit der Voraussetzung der pfleglichen Waldbehandlung auf dem Wege einer geregelten Schlagwirtschaft. Diese Anforderung geht so weit, dass man sich im Walde, wenigstens für die gegenwärtigen Zustände noch, ganz entgegen dem gleichen Momente bei dem landwirtschaftlichen und bei anderen Gewerben, einesteils die Ersprießlichkeit der Freiteilbarkeit des Grundbesitzes zu negieren, die der Fideikommisse zuzugeben genötigt sieht. Denn die erstere ist eben dem Prinzip des Großgrundbesitzes gefährlich, die letzteren gewährleisteten dessen Aufrechterhaltung und da die Gefahren und Vorteile, die dem Großgrundbesitz drohen und winken, auch auf den Wald übergehen, so kann man sagen, dass der Wald mit dem Großgrundbesitz steht und fällt.

Rufen wir uns ins Gedächtnis zurück, was Roscher (a. a. O.) sagt: „Fast Alles, was die neueren Volkswirte den Landfideikommissen vorzuwerfen haben, passt auf die Waldfideikommisse wenig oder gar nicht. . . . . Ein lebhafter Verkehr mit Grundstücken, welchem die Fideikommisse freilich im Wege stehen, hat ohnehin sein Bedenken, da sich Grundstücke, die weder produziert noch konsumiert, weder aufgespeichert noch transportiert werden können, für den eigentlichen Handel wenig eignen. Wo der Güterhandel zur Güterjobberei wird, d. h. wo man kauft, nicht um zu bewirtschaften, sondern um rasch wieder zu verkaufen, um die Preisdifferenz einzustecken, da verfällt unfehlbar auch der Landbau. Allein bei den Forsten ist ein solcher Missbrauch noch weit gefährlicher und weit eher zu präsumieren, so dass hier, wegen des allgemeinen Charakters der Forstwirtschaft, große Langsamkeit des Besitzwechsels ungleich mehr nützliche als schädliche Folgen hat. Etwas Ähnliches gilt von der Teilung. Da wir gesehen haben, dass große Wälder im Ganzen leichter gut zu bewirtschaften sind als kleine, so kann der Volkswirtschaft nur ausnahmsweise mit der Erbteilung eines Waldes gedient sein. Dies gilt übrigens auch von Gemeindewäldern, deren Teilung nur dann von Nutzen ist, wenn die einzelnen Parzellen groß genug bleiben, um eine geregelte Bewirtschaftung zu verstatten."

Mögen also grundsätzlich für die Entwicklung der Volkswirtschaft im Allgemeinen Freiteilbarkeit noch so wünschenswert, Fideikommisse dagegen hinderlich scheinen, in Bezug auf den Wald sollte man füglich, so lange ihm nicht jene Betriebsintensität zukommt, welche ihn mit den anderen Gewerben hinsichtlich des Produkten-Umsatzes auf gleiche Linie stellt, ein wenig durch die Finger sehen und seine Existenz durch die Gewährung einer Ausnahmeregel fördern, welche durch die stark konservative Natur des Waldes bedingt ist.
Sind es nun die Forstwirtschaften des Großgrundbesitzes, welchen vor Allem und hauptsächlichst die Aufgabe des Waldes zufällt, so müssen sie vor allen, so lange die Einschränkung der Dispositionsbefugnis zum Behufe der Walderhaltung nationalökonomisches Erfordernis bleibt, dieser Einschränkung unterliegen. Sie stellen sich also zunächst als Objekt der Staatsaufsicht dar, und es könnte im Allgemeinen der Grundsatz gelten: Die Autonomie der Waldbesitzer bezüglich der Verwendung von Grund und Boden ist prinzipiell beim Großgrundbesitz zu beschränken, beim Kleinbesitz freizugeben. Im ersteren Falle wäre die Waldrodung von der Bewilligung seitens der kompetenten Behörde abhängig, im anderen Falle wäre sie dem Belieben und der Einsicht des Eigentümers anheimgegeben.

Aber es ist nicht zu übersehen, dass auch hier Ausnahmen von der Regel Berücksichtigung verlangen. Beim Großgrundbesitz stellen sich kleine, isolierte Parzellen, welche, wie schon oben bemerkt, nichts als Verlustwirtschaften repräsentieren, ähnlich wie die kleinen Bauernwälder, oder, da sie größere Schutz- und dazu Verwaltungskosten beanspruchen, noch viel schlimmer ins Licht. Ihr Einfluss auf Klima und Bodenfrische ist gleich gering, ihr Ertrag gleich unzureichend oder eigentlich, weil niemals dem „Waldschindungsplan" unterliegend, negativ, und an ihrer Erhaltung daher gleich wenig gelegen. Auch solche Parzellen haben das Bedürfnis, freigegeben zu werden. Dagegen kann es vorkommen, dass in einer Gegend der Wald des Großgrundbesitzes fehlt, dafür aber eine größere Anzahl kleinerer Gemeinde- und Bauernwälder einen bedeutenderen zusammenhängenden Komplex bildet, in welchem Falle die Bildung einer Waldgenossenschaft behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung anzustreben, die Opportunität der Staatsaufsicht auszusprechen und deren Durchf?hrung zu bewirken wäre.

Um aber darüber klar zu werden, was effektiv dem Gesetze der Staatsaufsicht unterworfen werden soll, muss innerhalb jedes Bezirkes jedes dazu berufene Objekt als solches ausdrücklich bezeichnet und in einem fortlaufend in Evidenz gehaltenen Waldkataster eingetragen werden. Spräche das Gesetz für die Flächengröße eine Ziffer aus, welche das Maximum des freizugebenden Waldkomplexes fixiert, so wäre damit für den Entwurf eines Durchführungsregulativs für die Inkatastrierung ein hinreichender Anhalt geboten. Jedenfalls aber erscheint es notwendig, dass das Gesetz, das spezielle Bedürfnis vorweg unterscheidend, mit Entschiedenheit und voller Positivität, welche Ausflüchte und bei den Haaren herbeigezogene Motivierungen der Waldrodung unmöglich macht, seinem Ziele zusteuere, keineswegs aber alle Verhältnisse und alle Wälder unter Einen Hut stecke.

Selbstverständlich ist mit dem Vorstehenden nicht gemeint, dass alle inkatastrierten Waldungen unbedingt und für ewige Zeiten der Rodung fern bleiben müssen, sondern es involviert bloß die Regel, dass diese Rodung und Umwandlung von der Einholung der Bewilligung abhänge, und dass ohne Genehmigung vollzogene Urbarmachung inkatastrireter Waldungen als strafbare Handlung betrachtet werde, wahrend bei den freigegebenen Wäldern die Notwendigkeit dessen entfallen könne.

Sehr divergierende Ansichten haben sich in Rücksicht auf die praktische Durchführung der behördlichen Forstaufsicht und über die Grenzen derselben kundgegeben. Man ging aus offenbar übertriebener Furcht vor dem Gespenst der ewigen Dürre und des immer wiederkehrenden Wolkenbruches so weit, sich an der Aufstellung von Aufsichtsorganen für jeden einzelnen Bezirk nicht mehr genügen zu lassen, sondern hat sogar die Inaugurierung einer strengen Wirtschaftsbevormundung verlangt, ohne sich darüber klar zu sein, inwieweit bedenklich ein derartiges Eingreifen in die Privatwirtschaft wäre. Eine solche Bevormundung lässt sich höchstens und ausschließlich beim Schutzwald denken. Die Betriebs- und Bewirtschaftungsform ist hier etwas von der Staatsbehörde Gegebenes, und dass dieses aufrecht erhalten und vom Staate kontrolliert werden müsse, lässt keinen Zweifel zu. Im Privatwalde aber entzieht sich die interne Wirtschaft dem Aufsichtsrechte des Staates, soweit dasselbe nicht auf einer rechtlichen Basis (Fideikommisse, Majorate usw.) beruht. Einmischungen in die inneren Wirtschaftsdispositionen müssen auch dem bloßen Scheine nach ängstlich vermieden werden, und es darf sich die Kontrolle nicht weiter als auf die Erhaltung des dem Waldkataster entsprechenden Waldstandes und höchstens auf die Sicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufforstung abgetriebener Waldteile erstrecken; denn sie würde sonst die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit des Eigentums in einem Maße beeinträchtigen, welches sich, weil eine so ausgedehnte Bevormundung nicht notwendig ist, auch nicht rechtfertigen ließe.

Für die Durchführung der durch die wirklich bestehenden Verhältnisse und das wahre Bedürfnis gebotenen Aufsicht lässt sich nun ein einfaches, sicheres, für die Interessenten weniger beleidigendes und für den Staat empfindliche Kosten vermeidendes Prinzip aussprechen: das der Selbstbeaufsichtigung.

Dieses Wort wird zweifelsohne gleich vornherein einigem Misstrauen begegnen. Aber wie jede andere wohlverstandene und wohlorganisierte Selbstverwaltung auf dem Gebiete der Nationalökonomie, so würde sich auch jene Einrichtung dahin führen lassen, zweckentsprechend zu wirken und sich den Einrichtungen eines gesunden Volkslebens anzupassen.

Unter Selbstbeaufsichtigung bezüglich des Waldstandes denke man sich die gegenseitige Kontrolle der Grundeigentümer unter der Leitung und Autorität der Staatsbehörden in der Weise, dass innerhalb jedes politischen Bezirkes aus der Reihe der selbstständigen Forstwirte, welche ihre Dienstherren vertreten, durch freie Wahl ein etwa dreigliedriges Komitee gebildet wird, welches, zu diesem Zwecke in Eid und Pflicht genommen, aus dem von den einzelnen Forstverwaltungen und Gemeinden zu liefernden Material und nach eigener Anschauung und Überzeugung den Waldkataster zusammenstellt und alle drei Jahre einmal gemeinschaftlich alle inkatastrierten Wälder des Bezirkes bereist, um zu konstatieren, ob überall dem Gesetze entsprochen worden, oder ob sich irgendwo das Einschreiten der Behörde notwendig macht. Die Revision hätte sich aber, von Bannwäldern abgesehen, ausschließlich auf die Aufrechterhaltung des Soll an Waldfläche und höchstens auf die Untersuchung zu beschränken, ob die Aufforstungen nach Maßgabe der Standorts-und sonstigen einflussnehmenden Verhältnisse derart vor sich gehen, dass eine Devastation des Waldes nicht zu befürchten steht, wobei unter Devastation nur das unverhältnismäßig lange Liegenlassen der Schlagflächen und kultivierbaren Blößen als Folge strafbarer Nachlässigkeit, wodurch die Wiederaufforstung bedeutend erschwert oder gar unmöglich gemacht worden, zu verstehen wäre, keineswegs aber eine die Bestandsordnung und Nachhaltigkeit alterierende Bewirtschaftung und Behandlung des stockenden Materialkapitals.

Neben dieser regelmäßigen Amtstätigkeit wäre dem Komitee auch die Untersuchung und das Referat über spezielle Fälle, welche sich entweder aus Anlass eingelaufener Gesuche um Rodungsbewilligungen oder durch Anzeigen gesetzwidriger Waldbehandlung ergeben, zu übertragen. Dass ferner die Überwachung der Aus- und Durchführung der behördlichen Anordnungen in Forstangelegenheiten, dann aber auch namentlich alle notwendigen Vorarbeiten und Erhebungen zum Zwecke der Bannlegung und die hier einschlägige Kontrolle in den Wirkungskreis des Komitees gehören würde, bedarf wohl nicht erst der Erwähnung.

Die lokalkommissionellen Verhandlungen in Waldumwandlungsfragen können sich, wie es selbst einleuchtet, eben nur auf die lokalen Verhältnisse beziehen, und das untersuchende Komitee vermag demnach ausschließlich über die Zulässigkeit der Rodung rücksichtlich der Fähigkeit des Bodens, ohne Waldbestockung in befriedigendem Kulturzustande fortexistieren zu können, dann hinsichtlich des Grades des Schutzes, den der fragliche Wald gegen unheilvolle Elementar-Ereignisse gewährt, endlich in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse desselben zu relationieren. Die Frage, ob die Rodung das volkswirtschaftliche Gesamtinteresse zu benachteiligen oder zu fördern fähig ist, kann nur von der Landesbehörde beantwortet werden, und nur dieser allein steht demnach in jedem Falle das Recht der definitiven Entscheidung zu.

Bezüglich der inneren Organisation des Comics sei nur erwähnt, dass dasselbe auf Grund einer selbstentworfenen, höheren Orts bestätigten Geschäftsordnung in Sitzungen, welchen der Bezirkshauptmann als Obmann des Komitees präsidiert, seine Verhandlungen zu pflegen und protokollarisch niederzulegen hätte.

Es wäre wohl kaum ein anderer Organismus ersprießlicher zu wirken in der Lage, als ein derartiges, aus freier Wahl hervorgegangenes Bezirks-Forstkomitee. Dasselbe wäre auf beiden Seiten, der des Staates sowohl als auf jener der Grundbesitzer, volles Vertrauen zu genießen weit mehr berechtigt als der einzelne Forsttechniker oder auch ein einzelner, aus dem Kreise der selbstständigen Forstwirte ernannter Beirat, dessen Urteil, als das Resultat einer auf sich selbst beschränkten individuellen Ansicht und nebstbei dem Verdachte der Befangenheit leichter ausgesetzt, auch leichter angefochten werden könnte. Welch' ein mächtiger Sporn läge zudem in jener Institution für alle intelligenten Forstwirte und Waldbesitzer! Denn gewiss würde sich Jeder derselben schämen, sachkundigen Augen aus dem Kreise der Nachbarn, auch wenn sich dieselben darüber nicht aussprechen dürften, grelle Missstände in der inneren Wirtschaft zu zeigen.

Den Staat würde diese Einrichtung, da die Komitee-Mitglieder ihr Amt als ein Ehrenamt zu betrachten und höchstens die Vergütung ihrer Reisekosten, welche vom Staate zu zahlen wären, anzusprechen hätten, wenig kosten. In der nach zweimaligem Ablauf des Revisionsturnus erfolgenden Neuwahl des Komitees und in der Möglichkeit der Berufung gegen die auf Grund der Komitee-Berichte ergangenen Erlässe der Bezirksbehörde läge der Grund zu vermehrtem Vertrauen der Bevölkerung, und es wäre auf diese Art ein wirksamer und dennoch nicht drückender, auf einem mehr natürlichen Zustande beruhender und der Missliebigkeit nicht so ausgesetzter Zwang möglich, dem sich der einsichtsvolle Forstbesitzer und Beamte gerne fügen und in dem er kein Präjudiz erblicken wird.

Hier erscheint es nun notwendig, auf früher Gesagtes zurückkommend, einiger Konsequenzen der Staatshilfe und Staatsaufsicht, wie beiderlei hier charakterisiert worden, zu erwähnen. Wie ersprießlich sich die Hebung und allgemeine Einführung der möglichst höchsten Fachintelligenz auch für die „Selbstbeaufsichtigung" erweisen würde, sei gar nicht in Betracht gezogen. Hingegen verlangt es ausdrücklich hervorgehoben zu werden, dass wenigstens die inkatastrierten Waldungen eines wirksameren Schutzes einerseits und einer mäßigeren Besteuerung andererseits bedürfen, während die freigegebenen, nicht beschränkten Wirtschaften dieser Wohltat leichter entbehren können, da sie an der Erfüllung der Anforderungen des Staates an den Wald zu partizipieren nicht berufen sind. Zu dem Ende sollten die inkatastrierten Wälder als solche durch zweckentsprechende Publikation und durch Aufstellung von angestrichenen Säulen an den Waideingängen gekennzeichnet und für Beschädigung derselben eine Verschärfung der Strafe angedroht und auch tatsächlich eingeführt werden, wenigstens dann und dort, wo sich die Waldbesitzer der Organisation einer öffentlichen Forstwache nach oben angedeutetem Systeme angeschlossen haben.