Die Entwicklung des Binnenhandels zwischen Russland und China.

Aus: Russische Revue. Monatsschrift für die Kunde Russlands. Band XIV
Autor: Redaktion: Russische Revue, Erscheinungsjahr: 1883

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Russland, Russen, Handel, Binnenhandel, China, Mongolei, Kaufleute, Chinesen, Mongolen, Handelsware, Kaufläden, Speicher, Wohnungen,
Im Jahre 1883 wurde der russische General-Konsul in Urga, Wirklicher Staatsrat Schischmarew, auf Allerhöchsten Befehl von den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen nach Kobdo und Uljassutaiab kommandiert, um etliche Angelegenheiten, betreffend die Ansprüche russischer Untertanen gegenüber den Mongolen zu erledigen, sodann auch, um über den Gang des russischen Handels in den erwähnten Ortschaften Beobachtungen anzustellen und die Mittel ausfindig zu machen, wie die Handelsbeziehungen mit der Mongolei gefördert werden könnten.

Aus dem Bericht des Herrn Schischmarew geht hervor, dass die russischen Handelstreibenden und Reisenden gegenwärtig in der Mongolei die nötige Freiheit genießen und keinen Beschränkungen unterworfen sind; bloß die Errichtung von Geschäfts- und Wohnhäusern, sowie die Eintreibung von Schuldforderungen an die Mongolen seien mit manchen Schwierigkeiten verknüpft. Um diesen Übelständen für die Zukunft abzuhelfen, trat der Konsul mit den örtlichen Amtspersonen in Unterhandlung, wobei vereinbart wurde: 1) den russischen Kaufleuten, welche in Uljassutai Handel treiben, sollte gestattet sein, in der chinesischen Handelsvorstadt Häuser und Kaufläden nebst Einfahrten zu erwerben, was früher nicht geschehen durfte; 2) die Russen sollten das Recht haben, in den verschiedenen örtlichen Verwaltungen Handelsvereinbarungen und dergleichen andere mit den Mongolen abgeschlossene Akte zur Bescheinigung vorzustellen, wobei die Beamten von Uljassutai ihrerseits dem Wunsche Ausdruck gaben, die russischen Kaufleute möchten den Handel auf Schuld vermeiden oder wenigstens solches mit großer Auswahl und Vorsicht tun, sodann sollten sie nur solche Mongolen in ihren Handelsdienst nehmen, welche allen Russen oder der örtlichen Obrigkeit persönlich bekannt wären, und sollten sie ihnen auch ohne Wissen der Behörden oder ohne Caventen keine Waren für den Detailverkauf in den Chamuli (Dörfern) anvertrauen; 3) die Russen sollten das Recht haben, um den Verkehr mit den örtlichen Behörden zu erleichtern, in Uljassutai einen besonderen Ältesten zu installieren. — In Kobdo, sowie in Uljassutai besitzen die Russen keine eigenen Häuser, sondern mieten sie von den Chinesen, wofür sie einen sehr hohen Zins zahlen. Diese Lokalitäten sind außerdem weder zu Wohnungen noch zu Warenniederlagen recht geeignet und erlaubt der Chinese nicht, dieselben umzubauen. In Folge dessen bestand der Konsul darauf, den Russen sollte gestattet werden, in der Stadt selbst bereits bestehende Einfahrten nebst Häusern und Kaufläden erwerben zu dürfen. Fürs Erste halten sie es für ausreichend, drei bis vier große Einfahrten nebst dazu gehörenden Häusern anzukaufen und dieselben so umzubauen, dass sie zur Einrichtung von Kaufläden, Speichern und Wohnungen für das Dienstpersonal geeignet sind; eigene Häuser auf den dazu bestimmten Plätzen erbauen zu lassen, gilt für nicht zeitgemäß, da die Baumaterialien und Arbeitslöhne in Kobdo sehr hoch im Preise stehen.

Armenisches Büffelgespann

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Tarantaß - Russlands Postkutsche

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Moskau - Ein reicher Händler mit seiner Frau

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Moskau - Händler

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Moskau - Verkäuferin von Salzheringen

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Moskau - Wirtshausleben

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