Die Entstehung der mecklenburgischen Polizeiordnung.

Autor: Archiv-Registrator P. Groth., Erscheinungsjahr: 1516

Exemplar in der Bibliothek ansehen/leihen
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Polizeiordnung, Missbräuche, Gesetze, Verordnungen, Landesgeschichte
Im Jahre 1516 erließen die Herzöge Heinrich und Albrecht von Mecklenburg im Einverständnis mit den Landständen "Ordeninge Statuta vnnd settunge dem gemenen nutthe thom besten." Diese Ordnung, die ihres Inhalts wegen jetzt allgemein als die erste mecklenburgische Polizeiordnung bezeichnet wird, besaß nicht lange Zeit formelle Gültigkeit. Denn schon im Jahre 1542 erschien eine neue allerdings nur wenig veränderte Redaktion derselben, der in den Jahren 1562 und 1572 eingehende Revisionen folgten. Demgemäß hatte diese Ordnung in der Praxis und Literatur wenig Beachtung gefunden.

***************************************
Erst als man im 18. Jahrhundert anlässlich des Streites um das Braurecht der Ritterschaft auf die ältere Zeit zurückging, wurden auch die Historiker auf diese erste Ordnung aufmerksam. Wir verdanken dieser, durch das praktische Leben gegebenen Anregung außer einigen kurzen Erwähnungen in der Literatur, vor Allem die beiden jüngsten Abdrücke der Polizeiordnung von 1516, nämlich in Arps Sammlung einiger mecklenburgischer Landes-Gesetze und Verfassungen von Policey- Sachen, Schwerin, 1740 und in Bärensprung's Sammlung alter und neuer herzoglich-mecklenburgischer Landes-Gesetze, Schwerin, 1779. Th. IV, S. 12-38.

Der erste und einzige vaterländische Geschichtsschreiber aber, der auf Quellenstudien beruhende Nachrichten von der Entstehung und dem Inhalte der Polizeiordnung von 1516 gegeben hat, ist F. A. Rudloff in seinem pragmatischen Handbuch der Mecklenburgischen Geschichte Teil III, Bd. 1. Dem Plane und der Anlage des Werkes entsprechend konnte dies nur in kurzen Andeutungen geschehen und da die einzelnen Angaben außerdem noch auf verschiedene Kapitel des Buches verteilt sind, so fällt es schwer, ein zusammenhängendes Bild von der Bedeutung der ersten mecklenburgischen Gesetzgebung zu gewinnen. Diesem Umstande mag es zuzuschreiben sein, dass die Rudloff'schen Hinweisungen auf das bei dieser Gelegenheit gewonnene, für die Orts- und Kulturgeschichte so wertvolle Material von den späteren Geschichtsschreibern fast gar nicht beachtet worden sind.

Es wird daher nicht unangemessen erscheinen, wenn ich auf den folgenden Blättern die im Großherzoglichen Geheimen und Haupt-Archiv befindlichen, auf die Polizei-Ordnung von 1516 Bezug habenden Aktenstücke der Öffentlichkeit übergebe. Wie viele Akten aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts bilden auch diese Aktenstücke kein zusammenhängendes Ganze, die meisten tragen nicht einmal das Datum ihrer Entstehung: dennoch beziehen sie sich alle ihres Inhalts wegen unzweifelhaft auf die Erlassung der Polizeiordnung von 1516. Auf den Wert aber, den die mitzuteilenden Aktenstücke für die Orts- und Kulturgeschichte haben, kann das Fehlen einer genauen Datierung keinen Einfluss ausüben, da die Unsicherheit über die Zeit ihrer Entstehung sich immer nur auf einen Zeitraum von wenigen Jahren erstreckt.

Die Herzöge Heinrich und Albrecht von Mecklenburg waren in Gemeinschaft mit ihrem jüngeren Bruder Erich und ihrem Oheim Balthasar dem am 20. November 1503 verstorbenen Herzog Magnus in der Regierung des Landes gefolgt. Die Ausübung der Herrschaftsrechte lag aber in Folge verschiedener Verträge dem Herzoge Heinrich allein ob. Dieses Verhältnis blieb auch von Bestand, als kurz nacheinander die Herzöge Balthasar und Erich starben, nur war Herzog Heinrich verpflichtet, die Regierungsgeschäfte in seinem und seines Bruders Albrecht Namen zu führen, auch während der Anwesenheit desselben im Lande, ihn in wichtigen Landes-Angelegenheiten um Rat zu fragen.

Zu Anfang seiner Regierung in verschiedene kriegerische Unternehmungen verwickelt, konnte Herzog Heinrich erst nach friedlicher Beilegung derselben seine "Aufmerksamkeit auf die Verbesserung des inneren Zustandes seines Landes richten". In dieser seiner friedlichen Tätigkeit standen ihm zur Seite sein Kanzler Caspar von Schönaich und in dem ersten Drittel seiner Regierungszeit auch der von den Zeitgenossen hochgeschätzte Rechtslehrer und Historiker Dr. Marschalck Thurius. Unter der tätigen Mitwirkung dieser Männer, besonders des Kanzlers Schönaich ist das erste große mecklenburgische Landesgesetz, die Polizeiordnung von 1516 zu Stande gekommen.

Ob nun die "seit der Publikation des ewigen Landfriedens einsetzende Polizei-Gesetzgebung des Reiches" (Böhlau, Mecklenburgisches Landrecht, Band I, S. 129) die Veranlassung zu dem Vorgehen der Herzöge gewesen ist, oder ob die vom Bischof Petrus von Schwerin im Jahre 1508 erlassene s. g. Bützowsche Polizeiordnung den Anstoß dazu gegeben hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Herzöge selbst sagen in der Vorrede der Polizeiordnung über die Veranlassung zu ihrer Gesetzgebung; dass durch einige ihrer Untertanen und Landeseinwohner Klagen über mancherlei Unordnungen und Missbräuche in den Städten an sie gelangt wären; dass sie sich nach denselben erkundigt und, da sie es also befunden, bei sich beschlossen hätten, dem Unwesen durch eine zweckdienliche Verordnung zu steuern.

In dem Schreiben sodann, mit dem den einzelnen Obrigkeiten das Gesetz zugesandt worden ist (s. Anl. N) wird weiter ausgeführt, dass die Klagen durch die gemeinen Stände des Landes vorgebracht seien und die Bitte daran geknüpft sei, die Herzöge möchten zusammen mit den fürstlichen Räten und den Ständen eine leidliche Ordnung aufrichten.

Es liegen ferner zwei fast gleichlautende Schriftstücke vor, die als Anlage E 1 und 2 vollständig abgedruckt sind. Der Eingang bezeichnet sie als:

"Artikel so de geschycktenn vonn stedenn hinder sick brengenn, darvp de stede sick beradslagenn vnnd wederum jewelke stadt innsunderheyt twe vt deme rade vnnd twe vt der gemeyne, de trepelichsten, vp den sondach Cantate negestkunfftich tom Sternberg, vor minen gn. hern, denn hertogenn to Meckelnborg vnnd orenn gnadenn redernn douon to handeln latenn, schickenn schalenn."

Weiter heißt es im Eingange des Berichts, den der Rat zu Röbel abgestattet hat (Anlage D):

"Item tho gedencke, nach deme affscheyde tho Krakow van der steder haluen, hebben vnse medekumpanen des rades van Rabell, dar tho der stede ghezanth, vns van der weghen boritth (berichtet), [dat] hebben wy in der guden maten by vnsz genamen vnde furder vnser vlith, rades haluen, dar to gedan."

Mecklenburger Gensdarmen

Mecklenburger Gensdarmen