Über die Missbräuche in den Städten eingegangenen Bericht

In diesem Schreiben, die "an etzliche von adel" und "an die stete jdere besunders" gerichtet sind, werden die Adressaten aufgefordert, an einem im Konzepte nicht genannten Orte und zu einer gleichfalls nicht genannten Zeit, die von Adel in Person, die Städte aber durch Abordnung zweier Mitglieder des Rates, die mit den Ortsgewohnheiten genugsam vertraut seien, zu erscheinen, den über die Missbräuche in den Städten eingegangenen Bericht anzuhören und eine zur Abstellung aller dieser Missbräuche taugliche Ordnung aufstellen und beschließen zu helfen.

Ein bei den Acten befindlicher, von der Hand des Kanzlers Schönaichs geschriebener Zettel führt folgende Personen auf: "meister von Temptzin, doctor Marschalck, doctor Boyge, er Claus Lützow ritter, er Hennig Halberstat, ritter, comptor von Mirow, Helmolt von Plessen, Reymar Blucher, Jasper Fineke, Jorgen Halberstat, Matthias von Ortzen, Ditterich Bibernest, Jorgen Fineke, Hinrich Wangelin, Achim Hane, der rat von Rostock, der rat von der Wissmer, der rat zu Gustrow", und zwar mit der Bemerkung: "vorgeschriebene rethe haben diese ordnung helffen besliessen zur Wissmar vff montag nach Inuocauit anno 1516."


Der in diesen urkundlichen Zeugnissen scheinbar enthaltene Widerspruch in Bezug auf die Ausdehnung der Versammlung lässt sich am leichtesten durch die Annahme, dass die Schreiben die Berufung einer größeren Versammlung bezweckten, dass auf derselben eine aus den oben verzeichneten Personen und Städten bestehende Commission eingesetzt wurde, die zu Anfang des Jahres 1516 in Wismar zusammentrat und am 10. Februar desselben Jahres die Polizeiordnung verabschiedete. In der Anlage M ist das Gesetz nach dem im Archiv befindlichen gleichzeitigen Druck mitgeteilt, die Nummerierung der einzelnen Paragraphen ist weder im Manuskript noch im Originaldruck vorhanden, sondern erst jetzt der Bequemlichkeit halber hinzugefügt. In den Anmerkungen sind durch eckige [ ] Klammern die Zusätze, durch runde ( ) die Auslassungen bezeichnet, die der Entwurf des Gesetzes durch die Wismarsche Beratung erfahren hat. Unter diesen Abänderungen ist besonders bemerkenswert, dass der letzte Paragraph: "Von den beyden steden Rostock vnd Wyssmar" auf einen kleinen Zettel geschrieben dem Entwurf hinzugefügt, also wohl erst auf der Versammlung zu Wismar den Herzögen abgerungen ist.

Als Anlage N folgt sodann das Publikations-Mandat der Polizeiordnung. Aus demselben, sowie aus der Anlage O, die einen Bericht der Stadt Plau aus dem Jahre 1519 über eine auf Grundlage der Polizeiordnung vorgenommene Neuregelung der städtischen Verhältnisse darstellt, ergibt sich am sichersten die Haltlosigkeit der von Gerdes ausgesprochenen Vermutung, "dass die Publikation dieser in dem angezogenen Jahr (1516) verfassten Ordnung nicht geschehen sei."

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Entstehung der mecklenburgischen Polizeiordnung.