Abschnitt 2

Und ersuchen dahero E. Ld. hiermit freundl., sie geruhen gegen Impetranten Sich so gnädig zu erzeigen, und obgemeldete debitores nachdrücklich dahin anhalten zu laßen, daß Sie Ihme die so lange vorenthaltene 97 Rthl. nebst Intereße, auch bisherigen verursachten Schaden und unkosten unverzügl. abstatten und ersetzen müßen.

Welche rechtmäßige Hülffe denn Impetrant allezeit mit unterthänigsten Danck erkennen und rühmen wird.


Wir aber verbleiben entgegen Ew. Ld. zu allen angenehmen freundl. Diensten stets willig und gefließen. Datum Eisenach, den 6. September Anno. 1686.

Von Gottes Gnaden

Johann Georg, Herzog zu Sachsen.

Tannenberger fuhr aber vorerst nicht selbstnach Mecklenburg, sondern gab zunächst dies Schreiben einem andern dorthin Reisenden nach Güstrow zur Beförderung mit, um abzuwarten, ob daraufhin die Grabow's nicht von Seiten des Herzogs Gustav Adolph zur Zahlung angehalten würden und er die weite Reise und die gerichtliche Einklagung sich so sparen könne. Irgend-welche Zahlung erfolgte aber nicht, wie denn Tannenberger über Verbleib und Wirkung des fürstlichen Intercessionsschreibens überhaupt keine Nachricht erhielt. Aber auch zu seiner Reise nach Mecklenburg - wenn er sie nicht bloß zur Erwirkung der landesherrlichen Intercession vorgeschoben hatte - kam er nicht mehr, da ihn inzwischen der Tod ereilte.

Aus der Tannenbergerschen Erbschaft erwarb dann ein gewisser Jodocus Feuerstein, indem er die Witwe heiratete, dessen Geschäft mit Activis und Passivis und damit auch die Grabowsche Schuldverschreibung von 1680 und versuchte nun seinerseits aufs neue, von den Grabow's Zahlung zu erhalten. Inzwischen war aber auch der alte Amtshauptmann Joachim Friedrich verstorben und der einstige Jenenser Student Gustav Friedrich in dänische Kriegsdienste getreten. Statt sich nun aber an den letzteren als den Aussteller des Schuldscheines zu halten, versuchte der Gläubiger seine Forderung von den übrigen in Mecklenburg noch lebenden Erben des Amtshauptmanns einzutreiben, worauf sich diese jedoch nicht einließen. Da wandte sich dann auch Feuerstein wiederum als ultima ratio an seinen Herzog, den nach dem Tode Johann Georg III. 1691 zur Regierung gekommenen Herzog Johann Georg IV. mit der Bitte um wiederholte Verwendung beim Mecklenburgischen Hofe. Er habe, so schreibt er in seiner Eingabe, in Erfahrung gebracht, daß

die gesamte Grabauische Erben aus dem Amte
Goldberg auf Gnädigste Bewilligung hochgedachter
Ihro Durchl. Herrn, Herzog von Mecklenburg,
Jährlich was gewisses zu fordern

hätten, und da

dieselben als haeredes, so facta als promissa
parentum, auch vornehmlich dasjenige, so zu dero
kinder Ehrl. Unterhaltung,

dazu die Eltern nach Natürl. und Welt. Rechten
verbunden, und noch bei Leben schuldig worden und
würckl. agnosciret, zu praestiren gehalten

seyen, so beabsichtige er, gerichtlich gegen die Erben vorzugehen Zur Beschleunigung der Sache benötige er aber der "gnädigsten Intercession an Durchl. Mecklenburgische LandesHerrschafft", um

es dahin zu vermitteln, daß mir aus denen
Goldbergischen Einkommen, so die Grabauischen
Erben Jährl. zu erheben haben, vergnügung
geschehen möge, welche Hochfürstl. Gnade mit
unterthänigsten Gehorsam und Treue zu verdienen
ieder Zeit gefließen bin und unaussezlich verharre.

Wie Tannenberger bei Johann Georg III., so erreichte auch Feuerstein bei dessen Sohn. und Nachfolger seinen Zweck. Denn unter dem 28. Juni 1692 richtete Johann Georg IV. wirklich in dieser Sache an Herzog Gustav Adolph von Mecklenburg-Güstrow ein längeres Schreiben. In der ersten Hälfte, in welcher Entstehung und Verlauf der bisher unbeglichenen Tannenberger-Feuersteinschen Schuldforderung genauer auseinandergesetzt werden, stimmt er in Form und Inhalt im wesentlichen mit dem vom 6. Sept. 1686 überein und kommt dann zu dem Schluß:

Ersuchen dannenhero nochmals Ewr. Ld. hiermit freundlich, gegen Supplicanten sich so gnädig zu erzeigen und ermelte Debitores strecklich dahin anhalten zu laßen, daß sie so lange vorenthaltene 97 Rthl. mit dem Intereße ohne fernere verzögerung sofort abgeführet und vergnüget werden mögen; Welche gnädigste willfahrung Supplicant allezeit mit unterthänigstem Danck erkennen wirdt, Ewr. Ld. aber verbleiben wir deswegen zu jeden angenehmen freundvetterl. Diensten stets willig und geflißen.

Datum Eisenach den 28. Juni 1692.

Ob Feuerstein hieraufhin endlich befriedigt wurde oder wirklich noch die Mecklenburgischen Gerichte darum angerufen hat, geht aus den Akten leider nicht hervor, so daß wir den Schluß der Sache nicht erfahren. Der eigentliche Schuldner, Gustav Friedrich, fiel als dänischer Kapitän bei Ütersen. Aber auch so enthalten diese Stücke doch manches Interessante, insofern wir aus ihnen einmal die Höhe eines damaligen Studentenwechsels erfahren, ferner aber daraus ersehen, wie sich in jener Zeit auch die Landesherren persönlich um die Eintreibung alter Studentenschulden für ihre Untertanen bekümmerten.