§ 1. Die Fürsorge für die Landstraßen
Bereits aus der Mitte des Jahrhunderts sind Verordnungen erhalten, die sich auf Erhaltung und Pflege der Landstraßen beziehen. Die Kaufleute waren niemals sicher vor Raub und Überfall, wie aus mehreren Schreiben der Stadt Wismar von 1527, 1528 und 1533 an Herzog Heinrich hervorgeht. 1549 versicherte Herzog Johann Albrecht der Stadt Wismar auf erneute Bitten, daß er auf das eifrigste bemüht sei, sichere Straßen zu schaffen, er habe allen Vögten befohlen, den Straßenräubern nachzuspüren. Damit besonders die Straße Wismar - Lübeck, eine wichtige Handelsstraße also, frei von ihnen sei, sollten im Amt Gadebusch berittene Polizeistreifen für Sicherheit sorgen. Ein gleiches Bestreben bewies Herzog Heinrich 1530, indem er für die Sicherheit von Rostocker Kaufleuten, die zur Leipziger Messe fuhren, Sorge trug. Die Herzöge Ulrich und Johann Albrecht erließen in ihren Amtsordnungen von 1567 und 1569 Verfügungen über die Pflege der Straßen, Brücken, Wege und Stege. Besonders wurde die Sicherheit auf den Zollstraßen betont, damit der Zoll, eine wichtige Einnahmequelle für die Staatskassen, nicht verloren gehe und die Nahrungszufuhr für die Städte nicht unterbunden werde. 1577 wurde von Herzog Ulrich mit Zustimmung der Landschaft beschlossen, alle engen Wege innerhalb eines halben Jahres abzuschaffen, damit niemand mehr an Leib und Gut Schaden leide.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Anfänge einer staatlichen Wirtschaftspolitik in Mecklenburg im 15./16. Jahrhundert