Die mecklenburgische Landwirtschaft im 16. Jahrh. und die Anfänge einer Agrarpolitik

In einem Lande, das, wie Mecklenburg, von Natur aus einen agraren Charakter trägt, sind Maßnahmen auf dem Gebiete der Landwirtschaft die nächstliegende Aufgabe der Fürsten. Mannigfache Verordnungen zur Regelung und Organisation landwirtschaftlicher Angelegenheiten legen Zeugnis ab von ihrem Wollen und Streben; sagt doch einer der Herzöge zur Motivierung seiner Maßnahmen selbst einmal wörtlich:

„dieweil Gott der Allmechtige das Hauß Meckelnburgk nicht sonderlich als andere Lender und Furstentumbe, sondern nur mit dem Veldtbau und Viezucht begabet“.


Doch gerade auf dem Gebiete der Agrarpolitik sind die herzoglichen Maßnahmen mehr privater als staatlicher Natur. In der Übergangsperiode zwischen Mittelalter und Neuzeit, in der staatliche Wirtschaft und Privatwirtschaft noch nicht streng geschieden waren, tragen die Erlasse agrarpolitischer Art vorwiegend eigenwirtschaftlichen Charakter, wenn auch Ansätze allgemein wirtschaftspolitischer Gedankengänge vorhanden sind. Dies trifft vor allem für soziale Maßnahmen für die Landbevölkerung zu. Im Verhältnis zu anderen Territorien, wo starke Unterdrückung und Kneblung der Bauern herrschte, waren die Verhältnisse in Mecklenburg vor dem Dreißigjährigen Kriege verhältnismäßig günstig; die Leibeigenschaft herrschte hier im 16. Jahrhundert noch nicht wie in den Nachbarterritorien Holstein und Pommern. Der eigenwirtschaftliche Charakter der Landwirtschaft schließt die Tatsache nicht aus, daß die Einkünfte aus Agrarproduktion im Außenhandel den Reichtum des Landes erhöhen und vor allem eine reichliche Lebensmittelversorgung Mecklenburgs gewährleisten sollten.

Das Prinzip der Zentralisation, das sich nun in Mecklenburg durchgesetzt hatte, tritt in der Landwirtschaft besonders klar zutage. Durch Magnus II. bereits, der es sich zur Aufgabe gemacht hatte, den Wohlstand des Landes wieder zu heben und die ererbte Schuldenlast abzuwälzen, hatte das Domanium seine alte Bedeutung zum Teil wiedergewonnen, die unter seinen Vorgängern verpfändeten Ämter und Gerechtsame wurden eingelöst. Außerdem findet sich die Bestimmung, daß wüste Hufen, an denen der Adel neben den Herzögen Nutzungsrechte hat, ganz in die Nutzung des Herzogs genommen und wieder bebaut werden sollen, falls die Adligen trotz Aufforderung sich weigern, sich an der Wiederbesetzung mitzubeteiligen.

Auf der Basis eines neu gefestigten Besitzes konnte sich nun eine Organisation und Auswertung der Landwirtschaft aufbauen, wie wir sie in den Jahrzehnten nach Magnus II. Tod entstehen sehen. Die Fäden der Verwaltung laufen in der Hand der Herzöge zusammen, diese sind es, die allein die maßgebende Instanz darstellen und bei jeder wichtigen Gelegenheit die Entscheidung haben.