II. Konjunkturelle Maßnahmen

Neben dem stets wiederholten Verbot des Vorkaufs und der Verschiffung von Getreide durch die Landbewohner finden sich Bestimmungen, die die Getreideausfuhr zeitweise ganz verbieten. Diese Maßnahmen wurden bedingt durch den jeweiligen Ausfall der Ernte, waren also konjunktureller Natur. Schon Herzog Magnus II. hatte Kornausfuhrverbote aus diesem Grunde erlassen. Herzog Heinrich verbot 1517 wegen einer Missernte des Hopfens zur Verhütung eintretender Teuerung für eine Zeitlang die Ausfuhr. Die gleiche Verfügung von beiden Herzögen Heinrich und Albrecht findet sich für 1530. Schafe, Ochsen und Schweine, Roggen, Gerste, Hafer und Hopfen durften aus Mecklenburg zeitweilig nicht ausgeführt werden. Eine gleiche Maßnahme Herzog Albrechts wurde 1536 wahrscheinlich durch die Klage über Getreidemangel der Stadt Wismar veranlasst. Der wiederholten Bitte Lübecks, die Kornausfuhr dorthin wieder freizugeben, wurde aus innerwirtschaftlichen Gründen nicht stattgegeben. 1559 wurde auf Anraten des Rentmeisters Siegmund von Esfeld ein neues Ausfuhrverbot für Hopfen erlassen. In den folgenden Jahrzehnten, einer Krisenzeit für die mecklenburgische Landwirtschaft, häuften sich die Ausfuhrverbote als Folge mehrerer Missernten und wurden im Interesse der Versorgung des Landes erlassen. Herzog Johann Albrecht befahl am 22. Sept. 1571 allen Amtleuten, Vögten, Küchenmeistern und Zöllnern, dem Adel, den Landstädten und besonders den Städten Rostock und Wismar bei höchster Strafe, ihre Hopfen-, Korn- und Mehlausfuhr sofort einzustellen. Am 25. Okt. 1571 wurde der Befehl für Rostock wiederholt. Rostock leistete ihm nunmehr Folge, während Wismar sich dagegen sträubte. Das Jahr 1579 brachte eine besonders schlimme Missernte, weshalb die Getreideausfuhr wiederum gänzlich verboten wurde. Es sollte vor allen Dingen unterbunden werden, daß Leute, die zu guten Zeiten das Getreide zu Spekulationszwecken aufgekauft hatten, es nun zu teuren Preisen verkauften und ausführten. Aus Anlass derselben großen Missernte verbot sogar Herzog Ulrich sämtliche Pfingst- und Maigilden im ganzen Lande. Von dem vorhandenen Vorrat durfte zu diesem Zwecke nichts verbraucht werden. Die Kornausfuhr nach Lüneburg aus dem herzoglichen Amte Grabow wurde auch nach der nächsten Ernte noch beschränkt und nur auf Bitten des Rates zu Lüneburg in kleiner Menge erlaubt. 1587 - 89 wurde die Kornausfuhr ebenfalls verboten, und gleichzeitig erging zur Verhütung einer Teuerung ein Verbot der Hopfenausfuhr, das aber, nach Deckung des Bedarfes in Mecklenburg, wieder aufgehoben wurde; ein bestimmtes Kontingent durfte ausgeführt werden. Weitere Kornausfuhrverbote finden sich in den neunziger Jahren, besonders für das Jahr 1597/98.