Die Städte (Fortsetzung)

Nächst den städtischen Kirchen war besonders das Rathaus für die Bürgerschaft ein Gegenstand der Fürsorge. Dasselbe ist gewissermaßen der Mittelpunkt des gesamten bürgerlichen Lebens: in ihm versammelt sich nicht allein die Bürgerschaft, der große und der kleine Rat, es halten auch die Schöffen und Ratsherren hier Gericht und nehmen die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegen; hier ist das Rentamt der Stadt (Fig. 44) und deren Schatzkammer. Es wird aber auch im Rathause während der Märkte feilgehalten; die niedere, besonders aber die höhere Bürgerschaft feiert hier ihre Feste, ihre Hochzeiten und Tanz-Vergnügungen.*) Es war in der Tat ein öffentliches Gebäude, das der gesamten Bürgerschaft angehörte. (Fig. 45 — 49.)

*) 1521 wird in Nürnberg das Recht, auf dem Rathause zu tanzen oder zu vom Rate veranstalteten Tanzfesten geladen zu werden, nur auf die ratsfähigen Geschlechter beschränkt. Deutsche Städtechroniken I, 216. — Es soll ouch fürbaß nymant eyniche sitzstatt auff dem rathawse weder zu tenntzen noch sunst verfahen (vorher belegen) noch ime verfahen lassen, bey peen eyner yden fart ain phunt newer heller. Nürnberger Polizeiordnungen, 91.


Fig. 45. Der Markt in Braunschweig. (Nach einer Photographie)
Fig. 46. Rathaus in Breslau. (Nach einer Photographie)
Fig. 47. Der Römer in Frankfurt a. M. (Nach einer Photographie von Sophus Williams in Berlin.)
Fig. 48. Stralsund, Die Nikolaikirche mit dem Rathaus. (Nach einer Photographie von Sophus Williams in Berlin.)
Fig. 49. Rathaus zu Tangermünde. (Nach Deutschmann in Försters „Bauzeitung".)

Dieser Bestimmung entsprach denn auch die Bauanlage desselben. Im Bremer und im Breslauer Rathause befindet sich im Souterrain der Ratskeller, in dem Wein oder Bier verschenkt wird; das Erdgeschoss enthält eine große weite Halle, einen Durchgang für die Bürger, einen Platz, auf dem während der Märkte Kaufleute ihre Waren ausstellen. Im oberen Geschoss endlich befindet sich wieder eine fast das ganze Gebäude durchziehende Halle. Hier versammelten sich die stimmberechtigten Bürger, wenn der Rat sie berief; hier führten die Ratsherren der Stadt Regierung, hier saßen sie zu Gericht und leiteten die inneren wie die auswärtigen Angelegenheiten des ihnen anvertrauten Gemeinwesens. Dem Andrange der Parteien vorzubeugen, hatte der Rat einen abgesonderten Raum für sich reserviert. In Nürnberg war derselbe durch das prächtige Bronzegitter, das aus der Gusshütte Meister Peter Vischer's hervorging, abgeschlossen; in Breslau hatte man in einem Erker des Rathauses einen solchen Platz hergerichtet und durch Schranken abgeschlossen (Fig. 50); in Bremen war an der Ostseite des Saales das Ratsgestühl, bestehend aus vier, reich mit Schnitzereien verzierten, hochlehnigen Bänken, die, nach den vorhandenen Überresten zu schließen, mit den Chorgestühlen, wie wir sie z. B. im Münster zu Ulm finden, große Ähnlichkeit gehabt haben müssen. Wie an dem von dem älteren Georg Syrlin 1474 vollendeten Chorgestühle an den vorderen Sitzen die Bilder von sieben Philosophen (Pythagoras, Cicero, Terenz, Ptolemäus, Quintilian, Seneca, Plinius) und der sieben Sibyllen angebracht, die Rückwände aber mit den Figuren von 20 Männern und 18 Frauen des alten Testamentes geschmückt sind und jedem Bilde ein Spruchband mit einer lateinischen Sentenz beigegeben ist, so erscheinen auch an den Bänken der Bremer Ratsherren solche Bildnisse von Philosophen, von Dichtern (auch Freidank), von Geschichtsschreibern, von Autoren des Alten wie des Neuen Testamentes, und alle diese Bilder haben Beischriften, hier aber nicht in lateinischer, sondern in niederdeutscher Sprache abgefasst. Alle diese Sprüche ermahnen zur Handhabung unparteiischer Gerechtigkeit.

Plato:
            We im rechte beschonet sinen frund,
            De is der eren und sinnen blind.

Cato:
            Im Zorne richte nene sake,
            Hoet dy vor hetischer wrake (Rache).

Socrates:
            Richte nicht eines mannes word,
            De wedderrede sy den gehort . . . *)

Frydank:
            Wer doget heft, de isz wol geborn,
            Ane doget isz de adel gar vorlorn.
            Ein yewelick man tho scherme gaet
            Lugen vor sine missedaet.

Die Sitte, solche Sprüche in den Gerichtssälen anzubringen, war damals eine ganz allgemeine. Murner in seiner „Narrenbeschwörung" erwähnt: „So doch zuo Straßburg geschriben stat Mit guldin buochstaben in dem rat: Audiatur et altera pars.“

            „Eins manns red ist ein halbe red
            Man sul die part verhören ped

. . . das davon ein sprüchwort ist entstanden und zuo Nuerenberg ob der rath thür in messin buochstaben gossen, zuo Ulm imm yngang deß rathhuß gemaalt und an vil orten geschriben staat".

Kunstgeschichtlich interessant aber ist es, dass auch die Malereien im Saale gewählt waren, damit sie zur strengen Rechtlichkeit ermutigten, den ungerechten Richter aber schreckten. Das Urteil Salamonis und das jüngste Gericht, das sind zwei Darstellungen, die mit Vorliebe in den Gerichtssälen gemalt wurden. Ja das sächsische Weichbildrecht schreibt ausdrücklich vor, dass man in den Rathäusern das jüngste Gericht sollte malen lassen, „damit die Richter gedächten, dass sie als Vertreter der ewigen Gerechtigkeit und im Namen Gottes Recht sprechen sollen".

So war im Hamburger Rathaus schon im XIV. Jahrhundert ein jüngstes Gericht gemalt. In der Ratsstube zu Nürnberg ist von der Hand Michael Wolgemuts das jüngste Gericht ausgeführt; die Unterschrift lautet:

            Justce iudicate filii hominum.
            Iudicium quale facis, taliter
            Iudicaberis. Ir menschen
            Feldt urtel uf erden, Als ir
            Dort weldt geurtelt werden.

*) Vergl. in Nürnberg:
            Eins manns red ist eine halb red,
            Man sol die teyl verhoeren bed.
      (Chr. G. v. Murr, Beschreibung von Nürnberg, 358, Nürnberg; 1801).

Da sahen die Richter, wie ohne Unterschied der Person die Sünder dem Teufel und dem Höllenrachen anheimfielen, Könige und Fürsten, Päpste, Kardinäle und Prälaten nicht ausgenommen, und solch ein Bild mag in damaliger Zeit wohl seine Wirkung nicht verfehlt haben. Über dem Ratsgestühl in Bremen ist groß, allerdings erst 1532, das Urteil des Salomo gemalt. Aber man griff auch nach Erzählungen, welche die römischen und griechischen Schriftsteller überliefert hatten, Beispielen von strenger und unbeugsamer Gerechtigkeit. Sigmund Meisterlin berichtet in seiner Nürnberger Chronik, dass schon zur Zeit Kaiser Ludwigs des Bayern das Rathaus zu Nürnberg mit Bildern aus Valerius Maximus, Gellius, Plutarch ausgemalt worden ist.*) Diese Bilder wurden später von Georg Penz renoviert, sind aber jetzt gänzlich zerstört. Die Geschichten indes, die dargestellt waren, können wir sehr wohl noch ermitteln. Gewiss gehörte zu denselben die Szene, wie der König Kambyses den ungerechten Richter Sisamnes schinden und mit seiner Haut den Richterstuhl überziehen lässt. Diesen Gegenstand hat Gérard David 1498 in zwei Gemälden behandelt, die ehedem in der Ratsstube zu Brügge sich befanden, jetzt im Museum derselben Stadt aufgestellt sind. (Fig. 51, 52.) Die Tat des Charondas von Thurii, der sich selbst tötete, weil er, gegen sein eigenes Gesetz, bewaffnet in die Volksversammlung getreten, die des Zaleucus von Locri, der sich ein Auge selbst ausreißen lässt, um seinem schuldigen Sohne eines zu retten, hat Hans Holbein d. J. im Rathaussaale zu Basel gemalt.

*) Meisterlin (Chroniken deutscher Städte III, 154): Es was das rathaus under Ludwico etwas gepawet und gemalt mit historien, genomen auß Valerio Maximo, Plutarcho und Aggellio; die histori die ratsherren und richter sollen bewegen zu gerechtigkeit, desgleichen die notari und Schreiber; aber das gemeld hat abgenomen. — Wahrscheinlich schöpften die Erfinder dieser Malereien nicht aus dem Gellius oder Plutarch, sondern aus den Gestis Rumanorum, höchstens aus Valerius Maximus. — Endres Tucher: Item do man zalt 1423 jar zwischen ostern und pfmgsten do molet man das rotaus hinten und vorn.

Fig. 50. Rathaus zu Breslau. (Nach C. Lüdecke.)
Fig. 51. Gérard David, Das Urteil des Kambyses. I. (Museum zu Brügge.)
Fig. 52. Gérard David, Das Urteil des Kambyses. II. (Museum zu Brügge.)
Fig. 53. Dierik Bouts, Das Gottesgericht. (Nach Passavant. - Museum zu Brüssel.)

Einen ähnlichen Stoff einer mittelalterlichen Legende behandelt Dierik Bouts 1468 in seinen beiden für das Gerichtszimmer zu Löwen bestimmten Bildern, die jetzt im Museum zu Brüssel bewahrt werden. Hier handelt es sich um die Strafe, die früher oder später den Verleumder trifft. Auf die falsche Anklage seiner Gemahlin hin verurteilt Kaiser Otto einen Grafen zum Tode und lässt ihn hinrichten; auf dem zweiten Gemälde sehen wir, wie die Frau des Getöteten durch die Feuerprobe die Unschuld ihres Gemahls erweist und wie infolge dessen die Kaiserin dem Feuertode überliefert wird. (Fig. 53.) Die Gerechtigkeit des Trajan, der auf dem Heereszuge halt machte, um die Klage einer Witwe anzuhören und den Mörder ihres Sohnes der Strafe zu überliefern, und die auf Bitten des Papstes Gregor I. von Gott gewährte Begnadigung des heidnischen Kaisers sind auf dem burgundischen Teppich dargestellt, der, 1476 bei Granson erbeutet, jetzt im Museum zu Bern sich befindet. Auch die Schilderung der strengen Rechtspflege des Grafen Erkembald von Bourbon, der auf dem Sterbebette seinen Neffen zum Tode verurteilt, weil er ein Mädchen entehrt, und ihm, als keiner Hand an ihn zu legen wagt, selbst das Messer in die Kehle stößt, durch ein Wunder aber, als der Bischof ihm die Kommunion verweigert, die Hostie in den Mund erhält, ist auf dem Berner Teppiche dargestellt. Vielleicht waren diese Kunstwerke bestimmt, das Zelt zu schmücken, in dem Karl der Kühne während des Feldzuges seines Richteramtes waltete. Kinkel hat den Nachweis führen wollen, dass die Berner Teppiche Kopien der von Rogier van der Weyden für das Rathaus zu Brüssel gemalten Gerechtigkeitsbilder seien, die jetzt verloren sind. Es scheint, dass diese Art von Gemälden gerade in den Niederlanden besonders beliebt war, da auch der Maler Volckert Glaeszon für das Schöffenzimmer zu Haarlem ähnliche Bilder ausgeführt haben soll. In Deutschland selbst ist mir eine solche Darstellung nicht bekannt; man begnügte sich da, wie gesagt, mit der Schilderung des Salomonischen Urteils, des jüngsten Gerichtes, oder ließ, wie in dem Bilde des Rathauses zu Wesel, den Schwörenden vor der Ablegung eines Meineides warnen. Der Teufel lockt da den vor den Richtern Schwörenden, einen falschen Eid zu leisten, während ein Engel zurückzuhalten sucht.

Fig. 54. Gefängnis, (Nach Hans Burgkmair’s Holzschnitt in Petrarca, Trost im Unglück.)

Diesen Gerechtigkeitsbildern ist ein ähnliches Kunstwerk zuzuzählen, das J. Wastler in dem Repertorium für Kunstwissenschaft, VI, 315 beschreibt: ,,Im Sitzungssaale des Stadtrates zu Graz befindet sich ein interessantes altes Ölgemälde auf Holz, 117 cm. hoch, 97 cm. breit, vom Jahre 1478. Es stellt die amtierende städtische Gerichtsbehörde dar. In der Mitte sitzt unter einem Throne der Stadtrichter in rotem Mantel, mit weißem Pelz verbrämt, eine ebensolche Pelzmütze auf dem Kopfe, den Richterstab in der Hand. Rechts und links sitzen je drei Räte, welche in lebhafter Diskussion begriffen sind. In dem von den Richtern umschlossenen Räume befindet sich ein Mann mit dem Schwert an der Seite, einen Stab in der Hand, welcher einer vor ihm stehenden Frau einen Eid abnimmt, den sie mit erhobenem Zeige- und Mittelfinger leistet. Hinter den Sitzen der Räte befindet sich ein Schranken, über den von der linken Seite ein Jüngling an der Verhandlung Teil nimmt, während auf der Rechten, ebenfalls über den Schranken hinweg, der Gerichtsbote eine Schrift präsentiert. Im Hintergrunde Auferstehung. Oben Christus als Weltrichter, umgeben von den Aposteln, Maria und Johannes dem Täufer."

Fig. 55. Der Stock. (Layenspiegel. Augsburg 1512. )
Fig. 56. Folter. (Layenspiegel. Augsburg 1512.)
Fig. 57. Enthauptung (1468). (Miniatur aus der Froissart-Handschrift in der Stadtbibliothek zu Breslau.)
Fig. 58. Schinden. (Nach Wenzel von Olmütz, Martyrium des heil. Bartholomäus. B. 25.)

Von reicher ausgeschmückten Rathaussälen sind wenige erhalten. Es ist besonders hervorzuheben der von Goslar, welcher mit Schnitzereien und Malereien des ausgehenden XV. Jahrhunderts sehr reich ausgestattet ist, und der zu Überlingen, welchen auch zu derselben Zeit der Bildschnitzer Jakob Ruess mit seinen Arbeiten dekorierte.

Die sonstige Einrichtung eines Gerichtssaales war überaus einfach: Schranken, welche die Parteien von den Richtern trennten, Bänke für die Beisitzer, ein großer Tisch, auf dem ein Reliquienschrein stand, welchen die Schwörenden mit ihrer Hand zu berühren hatten. Eine Sitzung des Reichskammergerichtes unter dem Präsidium Eitelfriedrichs von Zollern am 3. November 1495 beschreibt Job Rorbach in seinem Tagebuche (S. 259): Zur Rechten des Vorsitzenden haben die gelehrten Richter, die Doktoren, zur Linken die adeligen Beisitzer ihren Platz. Dann nennt er den königlichen Fiscal, zwei Sekretäre, einen Schreiber, der die Akten verliest, den Schreiber des Kammerrichters, einen Pedell und acht Sachwalter. Eine Nebenkammer diente zu den Beratungen.

In der nächsten Nähe des Rathauses, wo das städtische Gericht seinen Sitz hatte, waren die Gefängnisse (Fig. 54). In Nürnberg wird öfters das Loch genannt. Leichtere Gesetzesübertreter hielt man für kürzere Zeit wohl auch im Stock verwahrt (Fig. 55). Die Gefängnisse standen unter der Obhut des Scharfrichters und seiner Gehilfen, die in Nürnberg „Leben (Löwen)" hießen. Bei dem Gerichtszimmer befand sich dann der Raum, in dem die leugnenden Angeklagten durch den Henker und seine Knechte peinlich befragt wurden (Fig. 56). Endlich wurden die Strafen selbst, das Prangerstehen, das Auspeitschen, Köpfen etc., zumal in älterer Zeit, vor dem Rathause vollstreckt. Der zu Enthauptende kniete nieder und der Nachrichter schlug ihm mit einem Schwertstreich den Kopf ab (Fig. 57). Immer ging das allerdings nicht so glücklich von statten. Die Constanzer Chronik erzählt 1483: „Also riht man si an dem obermarkt und wuordent Poncius 4 straich und an dem vünfften das hobt ab geseget, und Albrechten wurdent 7 straich und an dem achtenden das hobt ouch ab geseget." Heinrich Deichsler berichtet in seiner Nürnberger Chronik 1498, Juni 8: „Item den Stainhauser (einen Pferdedieb) kont der henker nicht gar herab köpfen, segt in doch mit dem Schwert gar herab, item so köpft er den andern auch zu hoch, aber er viel herab; da er herein gieng, da beschrirn in die puben, wollten in gestaint haben, da ließen in die soldner und der richter zwischen den pferden herein belaiten." In Nördlingen ereignete sich 1514 etwas Ähnliches: „Und darnach den 22 May schlueg man dem Hans Imhoff von Laugingen das haupt ab zu Laugingen, und thet der hencker wol drew straich, ee er im das haupt abschlueg; der hat seinen swager Hannsen Käme, was burgermeister von Laugingen, Vorworten und schlug in hinders wendlingen zu tod." Mancher Henker aber war in seiner Art ein Virtuos, so der Nürnberger Meister, von dem H. Deichsler 1501, Mai 11, berichtet: ,,Item darnach am eritag da köpft man hie zwen, heten hie gestoln wein auf dem weinmarck. man solt sie gehangen haben, erpat man sie zum schwert. er stellet in die ruk genainander anderhalb clafterweit. er köpft den ersten, derkniet. und dreet sich umhin und slug dem andern auf dem Sessel den kopf im schwang auch ab."

Fälle von Ungeschicktheit scheinen aber doch nicht selten vorgekommen zu sein. Auch dass Geräderte bis zu Ende der Exekution am Leben bleiben, was die mildere Justiz damals also schon nicht mehr als selbstverständlich erachtete, melden die Chroniken. „Anno 1435 in die Nicomedis (Juni 1) ward ainer geradbrechet umb mord ze Basel, dem wurdent uff den rechten schenkel des hindertail geben 6 straich, 2 mit dem rad und vier mit dem schlegel und 16 straich zuo dem ruggen, noch dennocht schied ich danan, das er lept." Am 2. Mai 1476 wurde ein Bauersknecht, der gemordet hatte, in Nürnberg gerädert: „und man ließ in enpor tragen und radprecht in, gab im 5 stoß auf füß und hend und 4 stoß hinten auf den hals oder das genick, und petet iemer untz zu dem letzten stoß dem münch nach." (Vergl. auch Fig. 60.) Für die gewöhnliche Strafe der Diebe und gemeinen Verbrecher war der Galgen bestimmt (Fig. 59), der später vor den Toren der .Stadt an recht sichtbarer Stelle als Zeichen der Halsgerichtsbarkeit aufgebaut wurde. Eine Reparatur des Galgens war immer eine feierliche Sache und wurde mit gewissen Zeremonien begangen, damit der einzelne Arbeiter durch seine Mithilfe nicht unehrlich würde. „Item 1471 jar", erzählt die Tucher'sche Fortsetzung der Nürnberger Jahrbücher, „am montag vor Thomas tag do machte man ein neus zimmer auf den galgen und musten alle zimmerleut dar arbeiten, die hie waren, maister und gesellen, der warn pei 150, und wurden ledig ein stund nach mittag; da pfeif man in durch die stat untz an Weinmarkt; da het man kes und prot bestelt, und der paumeister gab in zwen aimer guts weins und heten der stat hoffirer (Musikanten) alle mit der lauten und portatif.''

Fig. 59. Galgen. (Rud. V. Ems, Weltchron. – Cod. Germ. Monac., Nr. 5.)
Fig. 60. Verschiedene Strafen. Rädern, Handabhauen, Ohrenabschneiden, Stäupen, Enthaupten, Ertränken, Vierteilen, Verbrennen, Henken, Augenausstechen. (Layenspiegel. Augsburg 1512)

Zuweilen wurde die Hinrichtung am Galgen noch verschärft. „1473" heißt es in der Magdeburger Schoppenchronik, „hing man hier einen Juden, genant Isaac, bei den füssen auf und neben ihne zwen hunde." Die Frauen aufzuhängen scheute man sich und zog es vor, sie lebend zu begraben. Wie der Nürnberger Chronist Heinrich Deichsler erzählt, wurde 1500, den 17. März eine Frau wegen vieler Diebstähle lebendig begraben; sie hatte schon einmal im Rheine ertränkt werden sollen. Sie sprach: „da het ich vor vier molJ weins getruncken, vor demselben wein kunt kein Wasser in mich kumen."

Ebenso fand die Strafe des Ersäufens und des Verbrennens vor den Toren statt. Der Feuertod war gesetzt außer auf Ketzerei und Hexerei, und schwere sittliche Vergehen. Zuweilen konnte die schreckliche Todesqual abgekürzt werden, wie dies Heinrich Deichsler von einer Hexe Barbara berichtet, die 1505, am 24. September zu Schwabach verbrannt wurde. Erst wird ihr das Bekenntnis vorgelesen, das sie aber als durch die Tortur erpresst bezeichnet. „Item die weil hat der henker alle weil das holtz an die feurstat gelegt und die sitzstat zugericht . . . item darnach da pant er die frawen auf und schub sie zur feurstat und setzt sie an die feurstat und tat ir irn stauchen (Schleier) ab und machet einen rink darauß und setzet ir in auf den kopf und nam vil pulfers und schüttet es ir oben auf ir haubt und auch ain gut tail in irn pusen." — Die Strafe des Schindens ist Fig. 51 und 58 dargestellt.

Die nicht ans Leben gehenden Leibesstrafen wurden meist in der Stadt und dann in der Nähe des Rathauses vollstreckt. Sehr häufig wurden Vergehungen mit dem Ausstechen der Augen bestraft. So meldet die Konstanzer Chronik: „In anno 1434 quarto ante assumpcionis Marie virginis (August 11) do wurdent ainem, hieß Hans mit der Gigen, was von Ehingen und was ettwan ain munch gewesen, die ogen uss gestochen ze Costentz von valschen würffeln wegen." Fünf Gesellen hatten am 13. Februar 1476 in Augsburg nächtlichen Unfug getrieben, Leute verwundet; allen sollten die Augen ausgestochen werden, doch wurde dies Urteil nur an einem vollstreckt. Der Scharfrichter hatte dazu eigens „ettlich eisen zu dem prant und äugen ausprechen, das alles der stat ist."

Brandmarkung war die Strafe der Fälscher. 1503, Dezember 4 ,,prent man den Veit Stoß (den berühmten Bildschnitzer) durch ped packen und het nie keinen so lind geprent."

Den Gotteslästerern wurde die Zunge ausgeschnitten; so geschah es 1505, April 14, einem in Nürnberg „het got gelestert mit lesterlichen schwueren".

Die Verstümmelungen durch Abhauen der Hände, Abschneiden der Ohren u. s. w. wurden auch öffentlich vollzogen. In Nürnberg wurde 1487 begonnen „die stainen flaischpruken in der vasten und man prach den ornstock und den petlerstock ab, die stunden vor an der pruken am kandelgiessergang". An dem Ohrenstock wurden die Ohren etc. abgeschnitten. Gewöhnlich aber wurden leichtere Vergehen mit öffentlichem Auspeitschen geahndet. So wird 1500, am 11. April ein Barbier wegen ,,gotzlesterlich schwür" mit Gerten ausgehauen, 1503, am 11. März ein anderer „hat einen rat und die gantz gemein gescheut und gelestert", und am 18. August desselben Jahres wieder einer „het den rat und den burgermaister und die gantzen gemain geschmeht und die pluthunt gehaissen und schantlieder gesungen".

Fig. 61. Die Wippe. Miniatur aus dem Nequam-Buche zu Soest. (Nach den Westfälischen Provinzial-Blättern I [Minden 1828-1830] 5., S. 150 ff., Taf. III.)
Fig. 62. Beffroi zu Brügge. (Nach „Le Tour du Monde“.)

Von einem Delinquenten sagt derselbe Chronist 1500, am 17. Dezember: „Den ersten hieb er gar vast, das man maint, er wurd sterben, den andern nit also ser. man wolt in die augen haben außgestochen, wer die groß pet nit gewesen", „den so mit gerten außgeschlagen sind, ist vergunt, 2 tag zu Schweinaw (vor ihrer Verbannung über die Donau) zu beleyben und sich haylen lassen." Derselbe Chronist erzählt 1504, April 15: „Item am montag nach Tiburci und Valerian da hieb man den vingerhueter mit gerten auß. Am mitwochen darnach (April 17) da hieb man den andern vingerhueter auch mit gerten auß, der het dem henker, da er auf die aussern pruken kam, den strik (dem henker) auß der hend genumen und sprach: ,maistier, hoer auf, es ist nu da aus und genug’. da verclagt in der henker und schiket die statkneht oder schutzen nach im. Und man verput im die stat ewiglich über die Tunau." Zuweilen wurden die Auszuhauenden an eine besonders zu diesem Zwecke bestimmte Säule, die Staupsäule, gefesselt. Darauf bezieht sich die Bestimmung des Mühlberger Stadtrechtes: „Deup hinder 12 pfening, der nicht vergelten mag, den sol man an die schray pinden mit slegen."

Eine reine Ehrenstrafe war das Prangerstehen. Ein Nürnberger Paternostergesell, der im Frauenhause Gotteslästerungen ausgestossen, wurde 1498 am 16. Oktober an den Pranger gestellt und aus der Stadt verwiesen; ebenso 1503, September 27, eine Frau, die Gefangenen bei der Flucht behilflich war : „Man het im ein steiglaiter in einer gepraten gans und in einer kandel einen halben stainpickel hinein geben." Verschärft wurde die Strafe des Prangers durch das Tragen des Lästersteines. So wurde eine Nürnberger Frau, die Eheleute verkuppelt hatte, zum Pranger, Steintragen und zur Verweisung über die Donau 1498, am 19. Oktober verurteilt. Das Mühldorfer Stadtrecht aus der zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts bestimmt: „Welleich leicht weib pagent (zanken) mit den worten, di si vermeiden sollen, wider ein purgerin oder wider ir genoezzin, der sol der fronpot den pagstein an irn hals hengen und soll si von gazzen ze gazzen traiben umb ir unnuetzes joagen mit ainem gart und di stat verpoten, daz ist ir puezz."

In den Dortmunder lateinischen Statuten wird §. 31 bestimmt: „Wenn zwei Weiber mit einander streiten, sich schlagen oder mit Worten beleidigen, was ,verkorne wort' genannt wird, so sollen sie zwei Steine, die mit einer Kette zusammenhängen, und die beide einen Zentner wiegen, durch die Länge der Stadt auf gemeiner Straße tragen. Die eine soll sie zuerst von dem östlichen Tore der Stadt zum westlichen tragen und die andere sie mit einem eisernen, an einem Stocke befestigten Stachel antreiben, und beide sollen in ihren Hemden gehen. Dann soll die andere die Steine auf die Schulter nehmen und zum östlichen Tore zurücktragen, und die erste wiederum soll sie stacheln."

Mit der Prangerstrafe ist wahrscheinlich verwandt das Binden auf die Leiter. „1468. Desselben jars stellt man ein alte frawen auf ein laitern, het ein groß langs creutz eingraben miten auf dem marckt, da pant sie der hoher an ein halbe stund und prennt sie in die Stirn und durch ped paken, und über die vier weld (d. h. Thüringerwald, Böhmerwald, Schwarzwald und die Alpen) ewiglich die stat verpoten; het zaubernuß getrieben." Und 1489 schreibt Heinrich Deichsler: „Item des jars samstag nach Geori (Apr. 25) da stelt man auf die laitern Margreth Salchingerin; het ein pappierein infel auf, teufel daran gemalt; verpot ir die stat; het zaubert."

Eine mehr humoristische Strafe war die "Wippe für Bäcker, die das Brot zu leicht buken. „1442. Auff die zeitt macht man den becken schneller über die lachen bey sant Ulrich; welcher nit recht prot buoch von zuig oder von gewicht, den ließ man in ain korb vallen in die lachen und erschnit im sein prot dar zuo." In dem Soester Stadtbuche aus dem XIV. Jahrhundert findet sich diese Wippe dargestellt, die auf Seite 34 verkleinert nach der in der „Westfälischen Monatsschrift" gegebenen Abbildung mitgeteilt wird (Fig. 61).

Fig. 63. Der Markt zu Halle a. S. (Nach einer Photographie von Sophus Williams in Berlin.)
Fig. 64. Roland zu Brandenburg a. d. Havel.
Fig. 65. Pranger zu Schwäbisch-Hall.

Mit dem Rathaus ist in Deutschland häufig ein hoher Turm verbunden, von dessen Spitze aus die Wächter Umschau hielten, ob Gefahr der Stadt drohe, oder ob Feuer ausgebrochen sei. In den Niederlanden waren diese Warttürme (beffrois) oft als isolierte Bauwerke aufgeführt, so in Brügge (Fig. 62), Doornik, Gent, Kortryk, Lier. In Deutschland scheint der rote Turm zu Halle ursprünglich diese Bestimmung gehabt zu haben (Fig. 63). Auf diesem Turme hing die Sturmglocke, deren Geläut die waffenfähige Bürgerschaft zusammenrief. Wahrscheinlich sind die in deutschen Chroniken erwähnten „Luoginsland“ den Beffrois ziemlich gleich. Der Luoginsland zu Augsburg wird 1430 erwähnt. Eine Sturmglocke wurde im XIV. Jahrhundert in Augsburg gegossen, 1343 nach der Chronik von der Gründung der Stadt Augsburg, 1388 nach der Augsburger Chronik (1368 — 1406). Eine Stundenglocke auf dem Perlachturm zu Augsburg wird 1412 und 1436 erwähnt.

Als Zeichen des Blutbannes stand vor dem Rathause vieler Städte das Bild eines geharnischten Mannes, der ein bloßes Schwert in der Hand hielt. Diese Standbilder werden gewöhnlich Rolandssäulen genannt. Zöpfl zählt in seinem Werke „Altertümer des deutschen Reichs und Rechts" III (Leipzig 1861) eine große Zahl ehedem vorhandener und zum Teil noch erhaltener Rolandssäulen auf. Die bekanntesten sind die zu Brandenburg an der Havel (Fig. 64), zu Bremen, zu Halberstadt, zu Zerbst.

Die Grenze der eigenen Gerichtsbarkeit, der Immunität oder Rluntat, wurde durch bestimmte Zeichen kenntlich gemacht. „1481. Item in dem jar da slug man die gemalten hend uberal umb den mark an, als weit geet die munta und die freihait."

Vor dem Rathause wurden in alter Zeit die Hinrichtungen vorgenommen; später tat man nur vornehmen Personen diese Ehre an. Als man aber das Hochgericht vor die Tore der Stadt verlegte, blieb in der Nähe des Rathauses noch der Pranger bestehen, an dem die Delinquenten zu ihrer Beschämung längere oder kürzere Zeit angeschlossen, dem Spott und dem Mutwillen der Menge preisgegeben wurden. Diese Denkmäler mittelalterlicher Justiz sind in den meisten Städten längst beseitigt. Nur in Schwäbisch-Hall steht noch der schöne gotische Pranger (Fig. 65) und in Gratwein bei Graz ein einfacher; in Lübeck ist der Kaak vor dem Rathause noch vorhanden, und in Breslau an der Staupsäule (Fig. 66) sieht man die Halseisen, mit denen die zum Pranger Verurteilten angeschlossen wurden. In Breslau war übrigens schon im XV. Jahrhundert ein Käfig am Rathaus, in den Trunkenbolde u. s. w. gesperrt wurden, das sogenannte Zeisgengebauer. An der Staupsäule wurden auch die zum Staupenschlage verurteilten Verbrecher von dem Scharfrichter mit Ruthen ausgestäupt; es ist aber kaum erforderlich gewesen, für diese Exekution ein besonderes Denkmal zu errichten. Auf der hier mitgeteilten Miniatur bekommt der Delinquent an einer Straßenkreuzung seine Schläge (Fig. 67); ein Trompeter bläst dazu, um das Geschrei des Ausgepeitschten zu übertönen; ein Vater oder Pädagoge führt zwei Knaben zu dem Schauspiel, um ihnen ein warnendes Beispiel vorzuhalten. Diese im Mittelalter so überaus häufig verhängte Strafe war übrigens nicht so ungefährlich; die Ausgestäupten hatten deshalb in Nürnberg das Recht, wenigstens drei Tage noch in Schweinau auf der Stadt Gebiet sich ausheilen zu lassen, ehe sie dasselbe auf immer verließen.

Fig. 66. Staupsäule zu Breslau. (Nach Lüdecke und Schultz.)
Fig. 67. Ausstäupen. (Miniatur aus der Froissart-Handschrift der Breslauer Stadtbibliothek.)
Fig. 68. Der Lange Markt in Danzig mit dem Rathaus und Artushofe. (Nach einer Photographie.)

Es stellte sich jedoch, sobald die Stadt an Einwohnern zunahm, heraus, dass das Rathaus für die Festlichkeiten der gesamten Bürgerschaft nicht ausreichte. So finden wir denn im XV. Jahrhundert schon besondere Tanzhäuser erwähnt, die einzig den Zweck haben, als Festlokalitäten zu dienen. In Augsburg wurde 1429 das Tanzhaus neu gemacht und zu Michaelis zuerst darin getanzt; 1451 brannte es ab und wurde neu gebaut und gewölbt. 1442 errichtete man in Augsburg ein Juden-Tanzhaus. 1441 begann man den Bau des Tanzhauses zu Köln, des Hauses Gürzenich. (Fig. 84.)

Die Feste, die einen ritterlichen Charakter an sich trugen, hießen nach der alten Sitte Rundtafeln oder Grael. Ursprünglich eine Art Turnier, wie noch ums Jahr 1281, als die Magdeburger Patriziersöhne ein solches Fest feierten, wurde es schließlich eine bloße Volksbelustigung. Über diese Lustbarkeiten werde ich später noch zu berichten haben: hier wurde ihrer nur gedacht, weil die Festsäle, in denen diese Spiele gefeiert wurden, den Namen Artushöfe erhielten. Erhalten ist noch der Artushof in Danzig, der der Kaufmannschaft angehörte (Fig. 68).

Unter der Aufsicht des Rates standen dann die verschiedenen Gebäude, in denen Kaufleute wie Gewerbetreibende ihre Waren feil hielten. Ein Kaufhaus zu Strassburg wird schon 1358 von Fritsche Closener erwähnt; dasselbe ist heute noch erhalten. Das Konstanzer Kaufhaus, am Bodensee gelegen, ist 1388 errichtet. Aus dem Ende des XV. Jahrhunderts rührt das von Freiburg im Breisgau her. In St. Wendel bei Saarbrücken wurde eine Kauf- und Pilgerhalle, die 1440 — 1446 erbaut war, 1789 abgetragen. Das 1459 gebaute Kaufhaus in Besigheim bei Stuttgart dient jetzt als Rathaus. Das Coblenzer ist 1479 vollendet. Von dem Kaufhause zu Mainz, das 1313 erbaut, 1812 zerstört wurde, sind wenigstens noch Aufnahmen gemacht worden, die uns die hier mitgeteilten Abbildungen (Fig. 69, 70, 71) zeigen. Mit dem Kaufhaus in Verbindung ist die städtische Wage. Das Waghaus auf dem Heumarkte zu Köln wurde 1492 erbaut. In Nürnberg erinnert noch das bekannte Relief von Adam Kraft an die städtische Wage. Im Weistum von Creutznach heißt es: „Wir teilen auch unseren herren ein hallhaus, da alle kauffleuth under feil haben sollen, ohne wein und körn." „Zu Lare in dem kauffhause am vischmarck da ietzund steet das tuchhaus.'' In den belgischen Städten sind noch eine bedeutende Zahl von Tuchhallen vorhanden, so in Brügge, Diest, Gent, Löwen, Mecheln, Ypern (Fig. 72, 73). Die Tuchhalle in Krakau (sukiennice) ist erst im XVI. Jahrhundert erbaut.

In Nürnberg stand an der Stelle, wo jetzt die Hauptwache ihren Platz hat, die in unserm Jahrhundert zerstörte Schau.

Ein Schlachthaus (Fleischmetzg) treffen wir in Augsburg bereits 1391 an. Ein Schlachthof (Kuttelhof) und zwei Fleischbänke sind in Breslau nachzuweisen. Ein Schlachthaus von 1504 ist in Heilbronn, ein anderes in Ypern noch vorhanden.

Ein Lederhaus wird zu Nürnberg 1474 gebaut.

Des Schuochhauses gedenkt der Chronist 1398, der uns auch berichtet, dass das Münzhaus 1447 abgebrannt sei. Das Nürnberger wird von Ullman Stromer 1395 erwähnt.

Das Leinwandhaus (Smeterhaws) in Breslau ist schon 1426 vorhanden; hier musste jeder, der Leinwand nach der Elle verkaufen wollte, sie an bestimmter Stelle feilhalten.

Eine Kornschranne in Augsburg ist bereits 1427 erwähnt: das Kornhaus zu Magdeburg wird 1426 während einer Teuerung, das in Köln bei S. Clara wird 1441 gebaut, das in Breslau auf dem Burgwalle 1459. In Nürnberg wurde 1400 das Kornhaus auf dem Graben hinter St. Lorenz vollendet, 1430 das neue Kornhaus bei den Karthäusern und 1456 das mittlere neue ebenda. In diesem Gebäude speicherte man Getreide auf, damit im Falle einer Belagerung die Stadt nicht sogleich Not litt. Ein städtisches Brauhaus wird in Nürnberg 1469 angefangen. Das Arsenal der Stadt war das Zeughaus (Blîdenhûs, Manghûs). Hier wurden die Wurfmaschinen, später die Kanonen, die Waffen und Rüstungen bewahrt, deren die Bürgerschaft im Kriege bedurfte.

Für die Sauberhaltung der Straßen wurde gesorgt durch öffentliche Abtritte (privete). In Nürnberg gab es „gemeine heimliche gemach, die auf der Pegnitz sein, do die mann und frauen aufgehen", sieben, die alle Jahre einmal um Martini geräumt wurden. Diese Arbeit haben die Nachtmeister zu besorgen und erhalten für dieselbe 60 Pfennige. Die Kontrolle hatte der Stadtbaumeister, der den Arbeitern einschärfte, den Dung so in die Pegnitz zu werfen, dass der Fluss die Unsauberkeit fortführe.

Fig. 69. Grundriss des Kaufhauses zu Mainz. (Nach Moller.)
Fig. 70. Ehemaliges Kaufhaus zu Mainz. (Nach Moller.)
Fig. 71. Ehemaliges Kaufhaus zu Mainz. – Inneres (Nach Moller.)
Fig. 72. Tuchhalle zu Ypern. (Nach „Le Tour du Monde“)
Fig. 73. Ypern. Inneres der Tuchhalle

Die meisten Städte waren an einem Fluss angelegt. Die Brücke, die über ihn hinüberführte, war natürlich befestigt und konnte nicht ohne Kampf von einem Feinde überschritten werden. Mächtige Türme, mit Fallgattern ausgerüstet, sperrten den Durchgang; war der erste Turm erobert, so konnte bei einer Holzbrücke ein Teil als Zugbrücke aufgezogen werden und ein neues Hindernis bieten, bis endlich diesseits des Flusses wieder ein stark befestigter Turm einen neuen Sturm erforderte.

Die Donaubrücke zu Ulm war, wie uns die Abbildung in Hartmann Schedel's Chronik (1493) zeigt, aus Holz und nur ein großer Turm, der mit Figurenmalereien geschmückt war, schützte die Stadt diesseits des Flusses. Doppelte Türme fand man aber gewöhnlich da, wo auf beiden Ufern des Flusses eine Stadt gegründet worden war; es sollte nicht, wenn ein Teil der Stadt erobert war, auch der andere in die Hände der Feinde fallen. Solche Doppeltürme waren ehedem an der Rheinbrücke zu Basel; in Regensburg, sowohl auf der Seite der Stadt, als auch in Stadt am Hof; in Prag ist sowohl der Altstädter (Fig. 74), wie der Kleinseitner Brückenturm noch wohl erhalten, zwar stark restauriert, aber doch den Reichtum, mit denen der Baumeister des XV. Jahrhunderts sie dekoriert, wohl zeigend. Sehr interessant ist die Federzeichnung von 1491, die von Eye und J. Falke im zweiten Bande ihres Werkes „Kunst und Leben der Vorzeit" (Nürnberg 1858) aus der Erlanger Universitätssammlung reproduzieren, sowie die Abbildungen, die sie nach den Holzschnitten von Hartmann Schedel's Weltchronik (1493) mitteilen. Die steinerne Kaufmannsbrücke zu Erfurt wurde 1325 erbaut, die Moldaubrücke zu Prag unter Karl IV., die Steinbrücke über die Mosel zu Koblenz 1440, die zu Lüttich über die Maas 1446.*)

Gutes Trinkwasser wurde, wenn es erforderlich war, auf Kosten der Gemeinde in die Stadt geleitet. In Zittau legte man schon 1374 eine Wasserleitung an. „Ouch in dem selben iare hub dese stat czu machen dy rorren an dem Wasser von dem gebirge; und daz waz um sente Johannes baptisten tage, und wart dess selben iares brecht bis uff dy wywede czu dem hopfegarten, und do noch in dem andirn dor noch iare, M° ccc° lxxv um ostern wart daz wasser brocht uff den mart deser Stadt, und koste dese stat daz selbe wasser ober .iij". schok."' In Nürnberg liegt auch die Quelle, die den schönen Brunnen versorgt, vor der Stadt und das Wasser wird mit einer Röhrenleitung hineingeführt. Über diese und andere Wasserleitungen Nürnbergs berichtet Endres Tucher in seinem Baumeisterbuch S. 163ff. Der Bau des schönen Brunnens wurde 1362 begonnen; 1447 wurde er teilweise vergoldet, 1490 am 1. September wieder gemalt und vergoldet; der Maler Pleidenwurf erhielt für diese Arbeit 1491 die Summe von 400 Gulden. In Bern, „do man zalte von gots geburt MCCCXCIII jar wurden die stockbrunnen ze bern in die stat geleit", 1416 wurden sieben Röhrbrunnen in Augsburg dem Gebrauch übergeben. Mit Flusswasser wurde manche Stadt auch versorgt; man hatte dann sogenannte Wasserkünste, in denen durch Räder das Wasser so hochgehoben wurde, dass es durch Röhrenleitungen in der ganzen Stadt verteilt werden konnte." In Breslau besteht ein solches Wasserhebewerk schon 1479.

Künstlerisch verzierte Brunnen aus dem Mittelalter sind noch in ziemlicher Anzahl erhalten. D'er schönste der steinernen architektonisch gegliederten, mehr oder minder auch mit figürlichen Skulpturen geschmückten Monumente dürfte der schon genannte schöne Brunnen zu Nürnberg sein, der nur leider nicht mehr in seinem alten Zustande erhalten ist; derselbe war schon in den zwanziger Jahren unseres Jahrhunderts so verfallen, dass er durchaus neu, wenn auch in der alten Gestalt aufgeführt werden musste, und auch diese Erneuerung ist jetzt schon wieder fast ganz ruiniert. Der Ulmer Fischkasten ist erst 1482 von Jörg Sürlin erbaut worden; in Urach, Freiburg i. Br., in Rottenburg am Neckar finden sich noch Brunnenbauten des XV. Jahrhunderts; in Luzern sind zwei datierte von 1481 und 1505, in Schwäbisch-Hall ein Brunnen von 1509; der Marktbrunnen von Böblingen rührt aus dem Jahre 1519 her. Sehr schön und zierlich in der Form ist endlich der 1408 aus Blei gegossene Brunnen auf dem Marktplatze zu Braunschweig (s. Fig. 45).

*) An der oberen Brücke neben dem Rathause zu Bamberg ist nach Mone's „Anzeiger für Kunde deutscher Vorzeit" II, Sp. 149 (1833) die Inschrift eingehauen: „Merket ihr lieben herren gut: Behalt den bau in treuer hut. Wolt ihr dem sein getreu, Behalt dem in grunds gebäu. Gott geb ihnen die ewige ruh, Die ihr Steuer habt geben darzu. Dieß sollt ihr zum exempel han und greiffet auch dergleichen an. Anno domini MCCCCLVI."
**) Freiburg i. B. stellt schon 1333, Nov. 29, einen Brunnenmeister Johan an mit einem Gehalt von 50 Pfund Pfennige und alle zwei Jahre ein Gewand, dafür hat er aber auch noch zwei Brücken zu beaufsichtigen. — Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i. B. I, 2, S. 301.


Fig. 74. Prag, Altstädter Brückenturm.
Fig. 75. Hans Burgkmair, Trinkstube. (Handzeichnung der Albertina zu Wien.)
Fig. 76. Hans Schäuffelein. Wirtshaus. (Handzeichnung der Universitätssammlung zu Erlangen.)

Die Zünfte besaßen meist eigene Häuser, die ihnen als Versammlungsorte dienten und wo sie in den sogenannten Morgensprachen über die Angelegenheiten ihres Flandwerks beriethen. In diesen Zunfthäusern lagen wohl auch die Trinkstuben (Fig. 75), in denen sich des Abends die Innungsgenossen zum gemeinsamen Trunk versammelten, nach feststehenden Gebräuchen sich von des Tages Arbeit erholten. Wie uns die Konstanzer Chronik berichtet, bauten im Mai 1438 die Schuster ihre Trinkstube grösser. Eine Trinkstube über dem Kauf hause wurde iSai in Breslau eingerichtet.

Auch Herbergen für die wandernden Gesellen der verschiedenen Innungen hat es sicher gegeben.

Über die Trinkstuben im allgemeinen hat J. Müller in der „Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte" (II, 239, 619, 719, 77) ausführlich gehandelt, aber nur wenige Nachrichten über das Mittelalter beigebracht.

Außer diesen nur bestimmten Kreisen zugänglichen Schenken gab es aber auch zahlreiche öffentliche Bier- und Weinstuben. Brauhäuser waren in Menge vorhanden, *) und auch Weinhäuser werden ziemlich früh erwähnt. Ein wälsches Weinhaus ist bereits 1472 in Breslau vorhanden, ein städtisches sogar schon ein Jahr früher; streng wurde darauf gesehen, dass der Wein rein und unverfälscht war; bedeutende Geldbußen hatte jeder, der dawider handelte, zu gewärtigen. Der Trunk ist ja ein altes deutsches Laster, und zu keiner Zeit haben ihm unsere Landsleute mehr gefröhnt als gegen Ende des Mittelalters. Besonders fiel dies den Fremden auf: so schreibt Poggio an den Kardinal von S. Angelo, Julian: „Einst war das deutsche Volk kriegerisch: jetzt kämpfen sie statt mit Waffen mit Wein und Völlerei (crapula) und haben so viel Kräfte, als sie Wein fassen können; fehlt der, so fehlt es auch an Mut." Und Friedrich Zorn berichtet in seiner Wormser Chronik: „Es haben sich auch die edelleut mit saufen auf diesem reichstag (1495) ziemlich säuisch gehalten; eins abends waren ihrer 24 zum schwanen, die aßen einander rohe gäns zu mit federn, fleisch und anderm und trunken und verwüsteten 174 maß weins, denn sie zwungen einander mit wein, item einen abend legten sie eine gesellschaft auf das neuhaus, hatten vor drum gebeten und ließen auf 34 tisch zurichten; sie lebten wohl, trunken und verwüsteten wein, dass man hätt drin mögen wetten; der imbiss kost ob 200 fl., zerworfen wohl bei 100 gläser."

*) 1513 wurde zuerst in Konstanz Bier gebraut: vgl. J. Marmor in der „Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte" IV (1859), 554.

Wenn der grüne Busch über der Tür aufgesteckt war, zum Zeichen, dass frisch angezapft, dann strömte die Menge der durstigen Gesellen dem Weinhause zu und zechte, bis endlich der Wein die Trinker betäubte, einschläferte.

Die Völlerei wird durch das überall gebräuchliche Zutrinken noch gesteigert. Die Synode von Schwerin hatte 1492 diesen Brauch streng verboten. In Bern ward das „Niederlaendisch, lanzknechtisch, ja suewisch zuotrinken" 1492 bei ein Pfund Strafe untersagt. Der Nürnberger Rat verbot 1496 das Zutrinken bei fünf Pfund Heller Strafe. Ob man schon damals die Schlucke genau abmaß, ist nicht zu ersehen, aber aus dem XVI. oder XVII. Jahrhundert stammt eine Bierleiter, jetzt im Breslauer Museum; der Vortrinkende steckte sie in seinen Krug oder sein Glas und trank einige Sprossen weit vor, und so viel musste ihm der Andere nachkommen. — Wer nicht zahlen konnte, ließ ankreiden. Murner erzählt: „Wer mir das nit gelouben wollt. Der selb im wirtshus sehen solt Die ringlin an der wand geschriben. Die krüz sind all uf borg belieben." Ein Glas wurde mit einem Strich aufgeschrieben (I), zwei, drei, vier: die Fünf hat die Gestalt einer Schnalle und heißt „ringlin" oder „ring". Auch mit Kreuzen wurde angekreidet.

Das unmäßige Trinken, zu dem noch andere Untugenden, vor allem das Fluchen und Schwören hinzukamen, war in ganz Deutschland verbreitet. Die gewöhnlichsten Flüche sind: einem das Fieber, die Krämpfe, den Veitstanz und andere Plagen wünschen. Man schwört aber bei Gottes Leichnam, Blut, Lunge, Leber u. s. w. In Frankfurt a. M. wird, um die Mitte des XIV. Jahrhunderts, mit dem einmaligen Stehen im Halseisen (oder einem Groschen Busse) bedroht, wer schwört „eynen englischen, bockis (Gottes) wondin, bockis hertze, bockis sele, bockisbard, bockis nase u. s. w. Wer aber swerit bockis schedil adir bockis corpir, bockis knyst," der soll die doppelte Strafe leiden. Johannes Agricola erwähnt in seinen Sprüchwörtern folgende Flüche: Daß dich ein boeß jar ankomme (Nr. 472). — Daß dich alles unglueck besteh (Nr. 473). — Daß dich das hertzleydt bestehe (Nr. 474). — Das falbel gehe dich an (Nr. 475). — Dass dich die pestilentz ankomme (Nr. 476). — Daß dich die frantzosen ankommen (Nr. 477). — Der gaehritten gehe dich an (Nr. 478). — Das dich die parle ruere (die Paralysis — Nr. 479). — Das dich der tropff schlage (Schlag treffe — Nr. 480). — Das dich das hellisch fewer verbrenne (Nr. 481). — Die drüß gehe dich an (Nr. 482). — Dat dick negen tuffel int hole liff faren (Nr. 483). — Der teuffel fuere dich über Osterode hinweg (Nr. 484). — Das du muessest toll, rasend und unsinnig werden (Nr. 485). — Als einer kompt zum andern, sie seind vaettern, schwaeger, oehem und brueder und haben einander lang nit gesehen, sonderlich in Voytland, so empfaehet einer den andern: „Nun wol einher in aller teuffel namen! Sihe mein gesell, daß dich der tropff schlage, daß du must rasend und unsinnig werden! wo bistu so lang gewesen? wie lang hab ich dich nit gesehen? wie gehets, wie stehets?" (Nr. 485).

Kein Wunder, dass die Gesetze strenge Strafen über die gotteslästerlichen Schwörer verhängten.*)

*) Nürnberger Polizeiordnung, S. 68; 114 wird Pranger, Rutenhiebe, ja unter Umständen Todesstrafe angedroht.

Unter diesen Umständen konnte es für einen Geistlichen unmöglich anständig erscheinen, solch eine Schenke zu besuchen oder gar die Bewirtschaftung einer solchen zu übernehmen. Die Synode der Diözese Köln von 1353, von Eichstädt 1354, das Konzil von Salzburg 1420, von Prag 1421, von Strassburg 1435, die Synode von Breslau 1456, von Konstanz 1464, von Schwerin 1492 verbieten deshalb den Geistlichen ausdrücklich das Halten und Besuchen einer Schenke; war der Kleriker auf einer Reise begriffen, dann natürlich durfte er auch ein Wirtshaus betreten.

Die Gasthäuser, in denen reisende Fremde ihr Unterkommen suchten und fanden, waren während des Mittelalters noch in sehr naturwüchsigem Zustand. Oswald von Wolkenstein beklagt schon (XIX), dass man, zumal im Winter, in der Gaststube durch das Geschrei kleiner Kinder gestört werde. Godschalk Hollen sagt in der 33. Predigt (Dominica exaudi): „Viertens erbauen einige Häuser zur Aufnahme von Kaufleuten und Fremden, wie die sind, die weite und geräumige Häuser errichten mit vielen Kammern und Bettstätten, um täglich zu ihrem Nutzen Ankommende zu empfangen. Sie sollen sich ihren Gästen gegenüber so benehmen: erstens ein freundliches Gesicht zeigen, denn die Heiterkeit des Gesichtes und freundliche Rede und gütiges Zureden machen den Wirt berühmt. Zweitens sollen sie ihnen Speisen in Fülle geben zum Sattwerden nach Stand und Zahl der Gäste und Auslagen, damit sie nicht Plünderer der Gäste scheinen, eigentlich mehr ,Straßenräuber' als Gastgeber. Drittens sollen sie für die Sicherheit der Gäste Sorge tragen . . . . Doch sündigen diese Gastwirte auf viele Weise. „Hellen führt auch die verschiedenen Arten der Wirtssünden an. Nach ihm sündigen die Wirte, wenn sie Possenreißern an Festtagen vor der Messe zu essen und zu trinken geben, die zu der Zeit in der Kirche sein, Messe und Predigt hören sollten": dann „wenn sie Wein oder Bier mit Schädlichem mischen, und das tun sie zu ihrem Gewinn und des Nächsten Schaden". Ferner „sündigen sie im Maße, dass sie falsche Maße haben". Weiter, „wenn sie wissentlich gestatten, dass sich Leute betrinken, fluchen, Gott und die Heiligen lästern, Würfel spielen" . . . Außerdem „sündigen sie, wenn sie zeitlichen Gewinnes wegen ihren Gästen unziemliche und verbotene Speisen vorsetzen, z. B. in den Fasten oder am Freitage Milchgerichte, Eier, und sündigen nicht wenig, sowohl, wenn sie solche Speisen essen, als wenn sie sie auftragen". Endlich sündigen sie, wenn sie zu viel ihren Tischgästen anrechnen, denn sie sollen ihren Gästen mäßige Preise machen, so dass sie für die Mühen und Beschäftigung genüge haben. Achtens sündigen sie, wenn sie schlechte Dienerschaft haben, die die Gäste betrügt, und das wissen und nicht ändern." Sonst fehlt es aber ganz an Mitteilungen, so dass wir immer wieder auf die schon oft benutzte Beschreibung von Erasmus angewiesen sind. Ich trage daher kein Bedenken, nochmals dies interessante Schriftstück hier mitzuteilen (Fig. 76).
044 Rathaus zu Breslau, Rentstube

044 Rathaus zu Breslau, Rentstube

045 Der Markt in Braunschweig

045 Der Markt in Braunschweig

047 Der Römer in Frankfurt a. M.

047 Der Römer in Frankfurt a. M.

048 Stralsund, Die Nikolaikirche mit dem Rathaus

048 Stralsund, Die Nikolaikirche mit dem Rathaus

049 Rathaus zu Tangermünde

049 Rathaus zu Tangermünde

050 Rathaus zu Breslau

050 Rathaus zu Breslau

051 Gerard David, Das Urteil des Kambyses I

051 Gerard David, Das Urteil des Kambyses I

052 Gerard David, Das Urteil des Kambyses II

052 Gerard David, Das Urteil des Kambyses II

053 Dierik Bouts, Das Gottesgericht

053 Dierik Bouts, Das Gottesgericht

054 Gefängnis

054 Gefängnis

055 Der Stock (Layenspiegel. Augsburg 1512)

055 Der Stock (Layenspiegel. Augsburg 1512)

056 Folter (Layenspiegel. Augsburg 1512)

056 Folter (Layenspiegel. Augsburg 1512)

057 Enthauptung (1468)

057 Enthauptung (1468)

058 Schinden

058 Schinden

059 Galgen

059 Galgen

060 Verschiedene Strafen

060 Verschiedene Strafen

061 Die Wippe

061 Die Wippe

062 Beffroi zu Brügge

062 Beffroi zu Brügge

063 Der Markt zu Halle a. S.

063 Der Markt zu Halle a. S.

064 Roland zu Brandenburg a. d. Havel

064 Roland zu Brandenburg a. d. Havel

065 Pranger zu Schwäbisch-Hall

065 Pranger zu Schwäbisch-Hall

066 Staupsäule zu Breslau

066 Staupsäule zu Breslau

067 Ausstäupen

067 Ausstäupen

068 Der Lange Markt in Danzig mit dem Rathaus und Artushof

068 Der Lange Markt in Danzig mit dem Rathaus und Artushof

069 Grundriss des Kaufhauses zu Mainz

069 Grundriss des Kaufhauses zu Mainz

070 Ehemaliges Kaufhaus zu Mainz

070 Ehemaliges Kaufhaus zu Mainz

071 Ehemaliges Kaufhaus zu Mainz - Inneres

071 Ehemaliges Kaufhaus zu Mainz - Inneres

072 Tuchhalle zu Ypern

072 Tuchhalle zu Ypern

073 Ypern. Inneres der Tuchhalle

073 Ypern. Inneres der Tuchhalle

074 Prag, Altstädter Brückenturm

074 Prag, Altstädter Brückenturm

075 Hans Burgkmair, Trinkstube

075 Hans Burgkmair, Trinkstube

076 Hans Schäuffelein, Wirtshaus

076 Hans Schäuffelein, Wirtshaus

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