Nachtruhe und Nachtwächter

Ein Nachtwächter war in den meisten Städten wohl bestellt. In Chemnitz wird 1488 Montag nach Invocavit (Februar 24) beschlossen: „Auf den selbigen tag ist von zweyen siczenden rethen irkant und im besten vorgenomen, daß dy zcircklerer furder hyn alle nacht uff allenn creuczen der gassen sullen schreyen, wy vil der seiger hat geschlagen, auch eyn yczlicher sein fewer sol bewaren, und sullen angehen auff dy wach: im somer umb zechene, anzcuhebin Walpurgen bis uff Michael (i. Mai bis 29. September); im winter sullen sy angehen umb sibene und abegehen umb funffe; im somer abzcugehen umb dreye.“ Um dem guten Bürger die Nachtruhe zu sichern, war in Nürnberg 1480 Gesetz, „das ieder des nachts sein hunt einsperret, (das er) kein peilen auf der gassen tet“. Aber mehr Störung als die Hunde verursachten die Herumtreiber und besonders die Anbeter schöner Mädchen und Frauen, die diesen des Nachts Serenaden brachten.

Fasste man die Unfugstifter ab, so wurden sie allerdings sehr streng bestraft. 1446 am 13. Februar hatten fünf Gesellen zu Augsburg, zwei Panzermacher, ein Maurer, ein Weber und ein Wollkrämpler, in der Nacht Lärm gemacht und einige Leute verwundet; dafür sollten allen die Augen ausgestochen werden. Der Maurer wurde in der Tat geblendet, der Weber mit Ruten ausgestrichen.


In Breslau wurden 1460 die, welche mit Schilden, Armbrusten und anderen Waffen nachts in der Stadt herumgelaufen waren, zu einer Buße von einem Ofen Ziegel verurteilt. 1478 zahlten „die viel des Nachts auf der Gasse herumgelaufen und die Stadtdiener geschmähet“ fünf Mark Strafe; 1485 „Einer, der bei Nachtzeit herumgelaufen und mit einer Koglen sich verstellet hat“, büßt mit einem halben Schock Groschen; 1483 „die, welche Thüren bei Nachtzeit aufgeschlagen und, wie man spricht, einen Töpferwagen angezündet“, zahlen eine Mark Goldes. In Nürnberg werden 1496 am 5. August zwei Paternosterperlenmacher wegen nächtlichen Unfuges, und weil sie den Scharwächter geschlagen, zu je einer halben Stunde Pranger, ewiger Verweisung und Zahlung an den Beschädigten verurteilt. 1496 zahlt „der Nachts zu Breslau in der Olau gefischt und die Leute gescholten“, ein Schock Groschen; „der bei Nacht herumgelaufen und einen in die Olau gejagt, darin er schier ertrunken“, bekam Gefängnis und zahlte zehn Mark Buße; 1409 wird einer „der bei Nacht herumgelaufen, die Wagen umgestoßen und sonst Unfug getrieben“, mit Gefängnis und einem Schock Groschen gestraft. Fünf junge Bäckermeister haben 1502 am 26. Juli Straßenunfug getrieben, werden dafür ins Loch gesteckt, einer bald losgelassen, drei bekommen acht Tage bei Wasser und Brot und einer 12 Wochen und noch 800 Pfund Buße. Die Geldstrafe wird auf Fürbitten erlassen und ihm noch drei Tage bei Wasser und Brot zudiktiert.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Deutsches Leben im XIV. und XV. Jahrhundert. Band 1