In den hansischen Produktionsgebieten: Köln, die Zentrale des westeuropäischen Weinhandels

In dem Aktiv- und Zwischenhandel der hansischen Kaufleute mit außerdeutschen Gebieten, mit England und den Niederlanden einerseits, und Frankreich andererseits, spielte Köln eine führende Rolle. Köln war diejenige Stadt, wo sich Handel und Produktion die Hand reichten ; in seinem Hinterlande blühte seit alters her der Weinbau. Vom Oberrhein brachten die Weinbauern ihre Erzeugnisse auf den Kölner Markt, um sie entweder an die einheimischen Weinhandelsgesellschaften oder gleich an die fremden Kaufleute, die ihnen rheinaufwärts, aus den Niederlanden, entgegenkamen, umzusetzen.*)

*) Wir sind bei der folgenden Darstellung auf die Benutzung der gedruckten Quellen beschränkt geblieben. Ein an das Kölner Stadtarchiv gerichtetes Gesuch zur Benutzung wurde im Hinblick darauf, dass dasselbe Thema bereits von anderer Seite in Angriff genommen sei, abschlägig beschieden.


Die Vorbedingung für diese mächtige Entwicklung des Kölner Weinhandels war einmal die bevorzugte Lage der Stadt, andererseits der ausgedehnte Stapel. Auf letzteren gründete sich vornehmlich die wirtschaftliche Machtentfaltung der rheinischen Metropole. Dieses Stapelrecht war im mittelalterlichen Handelsverkehr das wirksamste Mittel, den Handel an wichtigen Plätzen festzuhalten und zu konzentrieren; da Köln nun durch die Menge seiner Bewohner, wie durch den Schutz seiner starken Mauern den reisenden Kaufleuten nach langer Fahrt einen bequemen Ruhepunkt mit gleichzeitiger Aussicht auf lohnende Geschäfte bot, so waren die Vorbedingungen für eine Gewinn bringende Ausübung des Stapelrechtes gegeben.

Schon um die Mitte des 12. Jahrhunderts machten die Kölner dieses Recht bei sämtlichen den Rhein heraufkommenden Schiffen geltend; im Laufe der Zeit wurde dieses Recht wesentlich erweitert. Man beschränkte sich aber nur auf das Einlagerecht, d. h., die fremden Kaufleute waren verpflichtet, ihre Waren eine bestimmte Zeit lang, meistens 3 Tage, in der Stadt feilzuhalten. Daneben wurde auch das Kranrecht gehandhabt, d. h., die vorbei- oder eingeführten Waren konnten zur Kontrolle des Zolles abgeladen und noch einmal auf Wert und Gewicht geprüft werden. Die Stapellinie erstreckte sich längs der Stadt von Rodenkirchen bis Riel, innerhalb dieser Begrenzung mussten alle Schiffe ihrer Stapelpflicht genügen. Alle Güter, die zu Lande in die Stadt gebracht wurden, durften unterwegs keinen Aufenthalt nehmen, sondern mussten ohne Verzug und ohne unterwegs feilgeboten zu sein, dem Kölner Stapel zugeführt werden.

Hauptgegenstand des Kölner Erwerbslebens bildete der Wein, der im Engros- und Endetailhandel Gegenstand einer ausgebildeten Organisation war. In der Tat zeigt diese eine Vollendung, die als mustergültig für den ganzen Weinverschleiß einer mittelalterlichen Stadt angesehen werden kann. Schon frühzeitig hatte der Rat die Organisation des Weinhandels selbst in die Hand genommen und leitete den gesamten Handel mehr wie in anderen Städten nach seinen Ermessen. Die oberste Aufsichtsbehörde bildete die Kommission der Rheinmeister, die, vier an der Zahl, vom Rate eingesetzt wurde. Anfangs waren es nur drei, nach 1370 aber vier, und zwar zwei vom engen und zwei vom weiteren Rate. Ihre Aufgaben und Pflichten waren mannigfaltiger Art.

Im Jahre 1355 hatte die Richerzeche die Erteilung der Weinbruderschaft verloren; an ihre Stelle waren hauptsächlich die Rheinmeister getreten. Richerzeche und Weinbruderschaft sind für den Kölner Weinhandel typische Einrichtungen und bedürfen zum besseren Verständnis für die gesamte Organisation einer näheren Würdigung. Die Richerzeche war die Grundlage der städtischen Verwaltung, die Weinbruderschaft die des städtischen Handels; während erstere durch die Institution der Rheinmeister abgelöst wurde, blieb letztere noch lange bestehen. Früher war die allgemeine Annahme die, dass die Richerzeche aus der alten Gilde entstanden sei. Über die näheren Umstände ihrer Entstehung gehen die Meinungen noch heute auseinander. Im Gegensatz zur Gilde war die Richerzeche rein aristokratisch. Ihr Name heißt soviel wie Bruderschaft der Reichen, wo „reich“ die Bedeutung von „mächtig“ hat. Nach einer anderen Auffassung allerdings hat man in der Bezeichnung einen Spitznamen zu sehen. Die Zahl ihrer Mitglieder war beschränkt und in zwei verschiedene Klassen gruppiert. Die erste Klasse bestand aus den gewesenen Bürgermeistern, die zweite Klasse aus Bürgern, die das Bürgermeisteramt inne hatten oder zu erlangen suchten. Zu den Rechten der Richerzeche gehörte die Wahl des Bürgermeisters und die Verleihung des Zunftzwanges oder „die Lehnung der Bruderschaft“. Sie setzte ferner den Bruderschaften Obermeister ein, die die Statuten der Bruderschaft genehmigen und ihre richtige Ausführung überwachen mussten. Endlich konnte sie gegebenenfalls für die einzelnen Bruderschaften spezielle Gewerbevorschriften erlassen. Neuerdings sieht man in der Weinbruderschaft einen Nachfolger der alten Gilde. Die Gilde war eine allgemeine Genossenschaft; in einem Mitgliederverzeichnis aus der Mitte des 12. Jahrhunderts finden sich alle Gewerbearten vereinigt, die Zahl der Mitglieder ist scheinbar unbeschränkt. Die letzten Punkte trennen Gilde und Richerzeche scharf voneinander, so dass die Ablehnung der Entstehung der Richerzeche aus der Gilde gerechtfertigt erscheint.

Wie verhielt sich nun die Weinbruderschaft zu der alten Gilde?

Die Weinbruderschaft erscheint um die Mitte des 14. Jahrhunderts; ein Mitgliederverzeichnis aller zu ihr qualifizierten Bürger beginnt erst mit dem Jahre 1356. Zum Unterschied von den anderen Bruderschaften, fehlte der Weinbruderschaft jede Organisation. In ihr stellt sich lediglich eine Vereinigung aller Bürger dar, die in Köln Weinzapf betrieben. Dieses Weinzapfrecht stand ihnen neben dem Bürgerrecht zu. Die Annahme, dass die Weinbruderschaft die Nachfolgerin der alten großen Kaufmannsgilde ist, rechtfertigt die Ähnlichkeit der beiden oben erwähnten Mitgliederverzeichnisse; beide enthalten die Namen von Mitgliedern aller Stände, wobei das Bürgertum natürlich überwiegt; bei beiden ist scheinbar die Mitgliederzahl unbegrenzt. Einen Unterschied sieht Kruse darin', dass der Weinbruderschaft die Organisation fehlt und eine unbegrenzte Teilnehmerzahl offen steht, während die Gilde eine fest geschlossene Organisation war, ihr musste jeder angehören, der in Köln kaufmännisch tätig sein wollte. Lau will für Köln diese Bestimmungen nicht so scharf ausgesprochen wissen; er hält Weinbruderschaft und Gilde vielleicht für identisch. Die Schuld an dem Mangel einer reinlichen Scheidung zwischen Richerzeche, Gilde und Weinbruderschaft ist hauptsächlich in dem unzuverlässigen und wenig einheitlichen Material zu suchen, weswegen die Forschung über diese ältesten Kölner Genossenschaften noch nicht als abgeschlossen zu betrachten ist. Die Entstehung der Weinbruderschaft aus der Gilde lässt sich allenfalls aus der Tatsache herleiten, dass im 12. und 13. Jahrhundert die einzelnen Gewerbe zu Genossenschaften mit Zunftzwang zusammentraten; die Teilnehmer fühlten sich durch diese Organisation vollständig befriedigt und hielten den Erwerb der Gildengemeinschaft für unnötig. Aufnahme in die Weinbruderschaft konnte nur der Inhaber des Bürgerrechts finden. Dienstboten waren ausgeschlossen, wenn sie nicht 3 Jahre lang hintereinander auf eigene Kost gesessen hatten. Ebenso war den Kistensitzern und Weinknappen, den Gehilfen des Zapfers, der Eintritt verboten. Beim Tode eines Mitgliedes ging der Weinzapf auf seine Witwe über, bei einer etwaigen Wiederverheiratung ging sie aber dieses Rechtes verlustig.

Später erlitt das Recht, die Weinbruderschaft zu erwerben, mancherlei Einschränkung. Im Jahre 1372 wurde es sogar auf die Dauer von zehn Jahren ganz aufgehoben, um den Neueintritt von Mitgliedern zu unterbinden. Ein anderer Erlass aus demselben Jahre macht den Eintritt in die Bruderschaft von dem Besitz eines Pferdes abhängig. Wer sich ein Pferd nicht halten wollte oder konnte, ging der Weinbruderschaft auf zehn Jahre verlustig. Dadurch war unbemittelten Bürgern der Eintritt und somit der Weinzapf unmöglich gemacht. Diese äußerst scharfen und teilweise ungerechten Verordnungen der Geschlechterherrschaft blieben lange bestehen und trugen später zu ihrem Sturze nicht unwesentlich bei. Das Recht, die Weinbrüderschaft zu verleihen, war 1355 von der Richerzeche auf den Rat übergegangen. Die Richerzeche empfing nur noch 1/3 von den Eintrittsgebühren, der Rat die anderen 2/3. Es blieb ihr nur noch das Recht, bei der Zulassung zur Weinbruderschaft mitzustimmen.

Die Eintreibung der Eintrittsgebühren stand den Rheinmeistern zu. Sie waren im Besitz ihrer Morgensprache, die ihnen vom Rat verordnet war; danach durften sie nur den Wein zur Niederlegung annehmen, der ihnen vom Rat bezeichnet war, bei einer Strafe von 6 Schillingen. (Rheinmeistereide von 1341 und 1370). Ihre hauptsächlichste Funktion war die Aufsicht über den Kölner Stapel und die Schlichtung aller Streitigkeiten, die im Warenverkehr auf dem Rhein vorkamen; sie vertraten die sogenannte Rheinpolizei. In ihrer Rolle ist die ganze Organisation des Kölner Weinhandels sowie des Weinzapfes innerhalb der Stadt enthalten.

Neben der Kommission der Rheinmeister wurde 1378 eine andere Ratskommission gebildet, die sogenannte Weinschule. Die Weinschule stellt die Oberaufsichtsbehörde über den städtischen Weinhandel und Weinzapf dar. Sie bestand aus 8 Ratsmitgliedern und hielt Dienstags, Donnerstags und Samstags Sitzungen ab, wo Rechtsfragen auf dem Gebiete des Weinhandels entschieden wurden. Diese acht Herren standen den Rheinmeistern in der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur Seite und mussten selbst vorher das Amt eines Rheinmeisters bekleidet haben. Die Einberufung der Weinschule geschah durch die Rheinmeister; um ihr den Charakter einer unparteiischen Gerichtsbehörde zu bewahren, war allen Beteiligten die Teilnahme am städtischen Weinhandel untersagt. Die Weinschule wuchs in ihrer Bedeutung zunehmend; ihr Einfluss war in der Mitte des 15. Jahrhunderts so groß, dass ein von ihr ausgestelltes Zeugnis zur Erlangung des Kölnischen Bürgerrechtes genügte.

Die niederen Beamten der Weinschule setzten sich aus den Schreibern und Boten zusammen; ihr Eid macht ihnen Gehorsam gegen die Rheinmeister, pünktliches Erscheinen in der Schule und Verweigerung aller Geschenke zur Pflicht. Neben ihrer Schreiberbeschäftigung hatten sie allgemein auf alle Übertretungen im Weinhandel achtzugeben und gegebenenfalls von ihren Beobachtungen in der Weinschule Anzeige zu erstatten. Man kann die Weinschule kurz als das oberste Weinhandelsgericht Kölns bezeichnen.

Die Rheinmeister und die Weinschule bildeten die oberste Behörde für den Weinhandel im ganzen, sowohl für den Großhandel auf dem Weinmarkt, wie auch für den Kleinverschleiß in der Stadt selbst, den Weinzapf. Diese beiden Arten des Weinhandels hatten wieder ihre eigene Organisation: Auf der einen Seite der Weinmarkt mit seinen Beamten, den Visierern, Unterkäufern, Weinschrötern und den niederen Marktgehilfen; auf der anderen Seite das Zapfgewerbe in den Wirtstavernen mit dem Personal der Wirte, den Kistensitzern, Weinzapfern, Weinschenken und Weinrufern.

Der älteste Kölner Marktverkehr spielte sich auf der alten Martinsinsel ab. Hier hatte der Viktualienhandel seinen Platz, an den der Holzmarkt, der Heumarkt, die Stände der Fleischer und Fischer sich anreihten. Im 12. und 18. Jahrhundert verschwanden die offenen Buden, in denen die Viktualien feilgehalten wurden, und an ihre Stelle traten große Häuser mit Speicher- und Kellereinrichtungen. Die Marktdistrikte wurden in Straßen verwandelt, behielten aber ihre alten Namen bis auf den heutigen Tag. In diesen Straßen lagen die Häuser für die einzelnen Warengattungen, so das Kramhaus für Kolonialwaren, das Flachshaus, Leinwandkaufhaus und andere.

Der Weinhandel hatte nur geringen Anteil an diesem Kramhausverkehr; er spielte sich entweder auf dem Rhein in den Weinschiffen oder am Lande in den Wirtshäusern ab. Höchstens könnte für ihn das Kramhaus in Betracht gekommen sein. Im Laufe der Jahrhunderte entwickelte sich Köln zu einem riesigen Stapelplatz, weil es die Grenze zwischen Fluss- und Seeschifffahrt bildete. Darum ging das Streben der Stadt darauf aus, durch Stärkung des Eigenhandels und Festhalten des Zwischenhandels mit weitgehenden Stapelgerechtsamen den Weinhandel in Köln zu monopolisieren. In der Tat hielt sich der Wein die ganzen Jahrhunderte hindurch an der Spitze des Gesamthandels.

Das Hauptgewicht lag auf dem Eigenhandel, dergestalt, dass die Kölner Kaufleute bei den Produzenten in den rheinaufwärts gelegenen Landstrichen einkauften und von Köln aus die Produkte weiter in den Handel brachten. Öfters traten Gesellschaften zusammen mit einer für die damalige Zeit großen Kapitalsanlage, um gleich ganze Kreszenzen anzukaufen. Im Jahre 1502 wurde so ein Kaufvertrag von einem Rentmeister und einem Rheinmeister aus Köln mit der Gemeinde Waldagasheim auf 10 Jahre abgeschlossen, nach dem die ganze Kreszenz des Dorfes den beiden Gesellschaftern käuflich überlassen wurde.

Schon am Ausgang des 11. Jahrhunderts reichte das Gebiet, das Kölner Kaufleute in das Bereich ihres Weinhandels gezogen hatten, von den Küsten Englands bis Steiermark. Ein so ausgedehnter Handel führte jahraus jahrein eine große Menge von Kaufleuten nach Köln und bedang den Erlass zahlreicher Vorschriften. Schon bei der Anfahrt zum Weinmarkt begann die Kontrolle der städtischen Behörden. Aller Wein, der zu Lande nach Köln eingeführt werden sollte, brauchte nicht notwendig nach dem Markt dirigiert zu werden. Wenn der Wein dagegen in Köln zum Verkauf bestimmt war, so durfte mit ihm innerhalb einer Meile um die Stadt herum kein Detailhandel getrieben werden. Die Wirte hatten die Verpflichtung, jeden Kaufmann, bevor er seinen Handel in Köln begann, zu fragen, ob er keinen Detailhandel vorher getrieben habe; gab der Kaufmann es zu, so musste der Wirt den Handel untersagen. Auch Unwissenheit schützte den Händler nicht vor dieser Verordnung. Wenn es sich herausgestellt hatte, dass doch innerhalb der angegebenen Grenzen Kleinhandel mit Wein stattgefunden hatte, so mussten die betreffenden Kaufleute mit ihren Waren die Stadt sofort verlassen; außerdem war für jedes Fass eine Strafe von 5 Mark zu zahlen.

In weit größerem Maße spielte sich der Handel am Rhein ab, entweder noch auf den Weinschiffen oder am Stapel. Da sich im Kölner Hafen See- und Flussschifffahrt begegneten, wurde der See- und Flusshandel streng auseinandergehalten. Die Kaufleute, die rheinabwärts nach Köln kamen, hießen die Oberländer, diejenigen, die von Holland heraufkamen, die Niederländer. Die Grenze, bis wieweit sie landen durften, war an der Hitzgasse festgelegt. Die Trennung war so streng durchgeführt, dass Ober- und Niederländer nicht direkt in Verbindung treten konnten; ebenso durften sie nicht zusammen bei einem Wirt ihren Handel eröffnen; deshalb unterschieden sich auch die Wirte nach solchen, die nur Niederländer, und nach solchen, die nur Oberländer bei sich aufnehmen durften. Die Hitzgasse bildete allgemein die Grenze für den Weinhandel, denn oberhalb derselben war jeder Kauf oder Verkauf von Weinen untersagt; Wirt und Händler wurden im Übertretungsfall zu gleicher Strafe herangezogen; Unwissenheit schützte allerdings in diesem Falle den Händler.

Der Handel am Rhein war nur geborenen oder eingeschworenen Bürgern erlaubt; beteiligten sich Wirte oder Unterkäufer daran, ohne im Besitz des Bürgerrechtes zu sein, so mussten sie eine Strafe von 5 Mark zahlen. Das eigentliche Handelsgeschäft ging meistenteils noch auf den Schiffen vor sich. Wenn ein Händler beispielsweise genügend Ware eingekauft hatte, so charterte er ein Schiff und führte sie rheinabwärts nach Köln; die Schiffe waren nicht das Eigentum der Kaufleute, sondern gehörten sogenannten Schiffspatronen, die von den Erträgnissen der Fracht ihren Unterhalt bestritten. Es mutet ganz modern an, wenn man hört, dass Waren aus Spanien oder Frankreich auf Rechnung Kölner Kaufleute direkt nach Norden verfrachtet werden, ohne überhaupt Köln zu berühren, geschweige denn durch die Hände ihrer Eigentümer zu gehen.

Auf den Schiffen, die rheinabwärts nach Köln gekommen waren, ging das Geschäft folgendermaßen vor sich: vor allem wurde der echt zünftige Grundsatz bewahrt, jede Konkurrenz zu beseitigen. Den ankommenden Schiffen entgegenzufahren und sich vielleicht im voraus mit den Händlern ins Einvernehmen zu setzen, galt als schweres Vergehen. Auf jedem Schiff durfte nur einmal ein Verkauf stattfinden, nicht in zwei oder drei Serien; kleinere Quantitäten abzugeben, war nur mit Hilfe der Rheinmeister gestattet, sonst musste mindestens der Verkauf der halben Schiffsladung durch die Zahl der anwesenden Käufer gewährleistet sein. Zuwiderhandlungen der Händler wurden mit fünf Mark bestraft, während den Unterkäufern, die diese duldeten, die Erlaubnis, Unterkauf zu treiben, auf drei Jahre entzogen wurde. Wenn eine genügende Anzahl Käufer beisammen war, wurde ausgewürfelt, in welcher Reihenfolge die einzelnen zum Kaufe zugelassen werden sollten; diese Maßregel hielt man für gut, um Zwietracht der Bürger bei der Auswahl des Weines zu vermeiden. Auf die Nichteinhaltung der Auslosung war 10 Mark Strafe gesetzt.

Diese Maßregeln bezogen sich nur auf rheinabwärts kommende Schiffe oder, wie es in den Urkunden heißt: „die aus Elsaß kommen“.

Wenn Schiffe rheinaufwärts Wein nach Köln führten, so handelte es sich entweder um südliche Weine, meistens in kleinen Quantitäten aus Spanien, oder um Wein, der für Köln nur Durchgangsgut bildete; in diesem Fall musste der Eigentümer schwören, dieselben in Köln nicht auf den Markt zu bringen.

Die Grundlage für den Handel der Bürger in der Stadt bildete das Verbot, keine Geschäfte unter sich anzuknüpfen; dasselbe galt auch für die fremden Händler. Ein Bürger durfte nur mit einem fremden Kaufmann oder einem Gast, wie er offiziell genannt wurde, in Verbindung treten und auch dies nur durch Vermittlung der sogenannten Unterkäufer. Zuwiderhandelnde Bürger wurden mit harten Strafen, beispielsweise mit drei Jahren Turm, bestraft; außerdem hatte jeder, der Kunde von solchen Handelsgeschäften bekam, die Anzeigepflicht bei den Rheinmeistern. Der fremde Kaufmann dagegen hatte von jedem Fuder fünf Mark Strafe zu zahlen, ebenso der Wirt, der den Gast beherbergte. Wenn ein Bürger mit einem oder mehreren Kaufleuten eine Handelsgesellschaft auf dem Rhein einging, so sollte er den Wein „teilen“; das ist vielleicht so zu verstehen, dass von der gemeinsamen Ladung sowohl dem Bürger wie dem Händler bestimmte Teile zufielen, deren Verkauf sie zu übernehmen hatten; hierdurch wurde das Risiko gleichmäßiger verteilt und namentlich die Bildung von Unternehmungen mit stillen Teilhabern unmöglich gemacht. Andererseits konnte eine besondere Empfehlung der Ware dadurch, dass vielleicht angesehene Bürger mit ihrem Namen die Geschäftssicherheit der Unternehmung verbürgten, kaum vermieden werden.

Den Bürgern war es gestattet, zu Lande den Weinhändlern entgegenzufahren, sie waren aber verpflichtet, den eingekauften Wein in die Stadt zu führen, um hier die Messung und Versteuerung durch die städtischen Beamten vornehmen zu lassen. Nach den vorliegenden Quellen ist der Weinhandel im Kleinen äußerst rege gewesen. Auch minder begüterte Leute hatten oft vor den Toren der Stadt ein kleines Stück Land, auf dem sie Weinreben pflanzten, und dessen Erträgnisse sie auf den Markt brachten. Um sein eigenes Gewächs zu verzapfen, war nicht einmal die Notwendigkeit geboten, Bürger zu sein, ein Beweis, wie sehr es dem Rate darum zu tun war, den Eigenhandel der Stadt zu unterstützen. Zum Verkauf des eigenen Wuchses war nur die Erlaubnis der Weinschule nötig und dann natürlich die Hinterlegung der vorgesehenen Akzisen. Endlich musste jeder Zapfer den rechtmäßigen Besitz des Gewächses unter Eid nachweisen können.

Der Weiterverkauf von Wein an fremde Kaufleute seitens der Bürger war bei Strafe von 5 Mark für jedes Fuder verboten. Wohl aber war es ihnen erlaubt, ihren Wein im Kleinhandel in kleineren Quantitäten mit Erlaubnis der Rheinmeister zu verkaufen oder „drei oder vier Trünke daraus zu machen“. Als Maximalpreis für ihre Ware waren auf dem Lande 6 Schillinge für das Fuder festgesetzt.

Zur Überwachung des Weinhandels innerhalb der Stadt, wie auf dem Rhein und am Staden waren vom Rat zahlreiche Beamte verordnet, deren Tätigkeit genau fixiert war. Sie waren städtische Beamte und standen im städtischen Sold, abgesehen von den Provisionen und Tantiemen, die ihnen bei Ausführung ihres Amtes zufielen. Zu den höheren Beamten gehören in erster Linie die Unterkäufer und die Visierer. Die ersteren waren städtischerseits konzessionierte, vereidigte Vermittler, welche die vom Rate in finanztechnischer und handelspolitischer Hinsicht erlassenen Ordnungen zu überwachen hatten. Solche Unterkäufer gab es für die verschiedensten Arten des Handelsverkehrs, so z. B. beim Holzhandel, beim Pferdehandel, beim Wollhandel und im Leinwandhaus. Die Funktionen des Maklers und des Beschützers der fremden Kaufleute vor betrügerischer Behandlung seitens der Bürger, wie sie in Ulm und Nürnberg gehandhabt wurden, fallen für Köln nicht so ins Gewicht. Hier waren sie mehr Aufsichtsbeamte für alle Zweige des Weinhandelsverkehrs, namentlich für die polizeilichen Maßnahmen und die Akziseordnungen. Zu ersteren gehörte beispielsweise die Begutachtung der Fässer nach ihrer Größe; Fässer von 4 — 7 Ohm galten für klein; von 7 Ohm bis zu einem Fuder für groß. Eine ungenaue Ausführung der Einteilung brachte ihnen den Verlust ihres Amtes auf ein Jahr.

Beim Kölner Weinhandel waren vier Unterkäufer angestellt, eine Urkunde von 1477 zählt sie namentlich auf; 1483 wurde ihre Zahl um einen verringert. Diese Unterkäufer wurden von der Behörde nur bei solchen Handelsbetrieben angestellt, bei denen sie durch die Erhebung einer indirekten Steuer ein fiskalisches Interesse hatte. Da nun bei indirekten Steuern am ehesten Hinterziehungen vorkommen konnten, so wurde den Unterkäufern ein Anteil an den einlaufenden Strafgeldern zugesichert. Der Unterkauf auf dem Rheine und auf dem Lande war getrennt; der Unterkäufer, der sein Verwaltungsgebiet verließ, zahlte für jedes Fuder, das durch seine Hände ging, 12 Mark Strafe.

Jeder Bürger, ausgenommen wer das Wirtsgewerbe trieb, konnte Unterkäufer werden; aktive Beteiligung am Weinhandel, auch durch Vorschießen von Kapital, und Zugehörigkeit zu einer Handelsgesellschaft war verboten. Der Lohn der Unterkäufer betrug im Höchstfalle 6 Schillinge für das Fuder, von welcher Zahlung die eine Hälfte der Käufer und die andere Hälfte der Verkäufer zu tragen hatte. Mehr als die vorgeschriebene Summe anzunehmen war verboten, und der Bürger, der durch höheren Lohn den Unterkäufer für sich gewinnen wollte, verfiel in die abnorm hohe Strafe von 100 Mark und durfte ein Jahr lang keinen Weinhandel treiben. Nur die Annahme einer Gratifikation war den Unterkäufern gestattet, und zwar in Gestalt eines Quantums Wein, dem sogenannten Stichwein; betrug die gehandelte Menge noch nicht 4 Ohm, so war die Annahme von Stichwein verboten, wurden über 4 Ohm gehandelt, so durften sie von jedem Stück 1 Quart annehmen. Waren die Unterkäufer durch strenge Verordnungen gegen unlautere Beeinflussungen hinreichend geschützt, so wurden auch ihrerseits solche Vergehen strenge geahndet; denn die Behörden hatten mit Recht die Strafen so hoch bemessen, da der Unterkäufer tatsächlich die Kontrolle über den Weinhandel allein in der Hand hatte und durch eigennützige Manipulationen der Stadtkasse auf dem Wege der Steuerhinterziehung schweren finanziellen Schaden zufügen konnte. Zu ihren Hauptaufgaben gehörte es, darauf zu achten, dass die fremden Kaufleute sich nur auf den Verkauf des Weines im Großen beschränkten; wenn ein Unterkäufer von dem widerrechtlichen Kleinhandel eines Gastes erfuhr und diesen nicht der Rentkammer anzeigte, so wurde ihm im Falle der Entdeckung die Qualifikation zu fernerem Unterkauf genommen, außerdem musste er für jedes Fuder Wein 5 Mark Strafe zahlen. Ferner war es ihnen untersagt, für die Ware eines bestimmten Kaufmannes Reklame zu machen, indem sie einzelnen Bürgern die bis dahin eingegangenen Gebote anderer Käufer oder Andeutungen über Stückzahl oder Güte des Weines zukommen ließen, oder einzelne Bürger direkt aus der Stadt den Händlern auf dem Rhein zuführten. Sie hatten alle, die sie in Anspruch nahmen, in gleicher Weise zu bedienen; wenn sie bestimmte Weinsorten für besondere Günstlinge aufhoben und darum absichtlich vom Verkauf zurückbehielten, so wurde ihnen ebenfalls der Unterkauf auf 5 Jahre entzogen. Endlich war es auch untersagt, den Weinen andere Namen beizulegen, um den Käufer zum Kauf oder Verzicht auf die Ware zu veranlassen; hatte es der Unterkäufer bei einem Geschäft an den nötigen Warnungen fehlen lassen und sah sich der Käufer später schlecht bedient, so hatte der Unterkäufer für den betreffenden Wein die Kosten zu übernehmen.

Die Unterkäufer nahmen in der Beamtenschaft der Weinhandelspolizei die oberste Stelle ein; ihr Amt erforderte im Verkehr mit dem Publikum, vor allem mit den Fremden, weitgehenden Blick und die im Mittelalter so streng gehandhabten gesellschaftlichen Umgangsformen. Dagegen waren die Visierer mehr technische Beamte oder Exekutivbeamte. Jeder Wein, der in Köln eingeführt wurde, um später verkauft zu werden, musste von den Visierern „geroedet“ werden, d. h. mit der Visierrute gemessen und mit einer Marke versehen werden, die die Quantität anzeigte. Dieser Vorschrift unterlag nur der Wein, der von Bürgern eingeführt wurde; fremde Kaufleute brauchten ihren Wein erst „roeden“ zu lassen, wenn sie im Begriff waren, ihn an Bürger zu verkaufen.

Die Visierer, zwei an der Zahl, mussten vorschriftsmäßige Ruten haben, denen zwei auf der Rentkammer niedergelegte als Muster dienten. Diese Ruten durften sie nur im Dienste der Stadt gebrauchen, das Halten von Privatruten war bei Strafe von 100 Mark verboten. So oft mit Privatruten gemessen war, so vielmal war für jedes Fuder Wein 10 Mark Strafe zu zahlen; die Strafgelder kamen zum Teil an die Rheinmeister, zum Teil an die Rentkammer, außerdem wurde der Übertreter auf ein Jahr aus der Weinkaufmannschaft ausgeschlossen. Ebenso war es streng untersagt, die Kunst des Visierens Unbefugten zu lehren. Wie allen städtischen Beamten, war den Visierern eigener Weinhandel untersagt, dagegen der Zutritt zur Weinschule gestattet. Allgemein war ihnen die Überwachung der Vorschriften des Rates übertragen, da sie durch ihr Amt hierzu besonders befähigt waren; sie hatten hierin die Unterkäufer zu unterstützen und etwaige Übertretungen auf der Rentkammer anzuzeigen. Um sie zur genauen Ausführung ihres Amtes anzuspornen, fiel ihnen die Hälfte der eingegangenen Strafgelder zu, die ihnen jede Woche in Gestalt eines Zuschusses zum Wochenlohn zu gleichen Teilen zugewiesen wurden. Alles zusammen genommen, war das Amt der Visierer nicht minder verantwortungsvoll wie das der Unterkäufer; ihre Tätigkeit bildete die Grundlage für die Erhebung der städtischen Weinsteuer und war für die Stadt in steuertechnischer Hinsicht von größter Wichtigkeit.

Zu den niederen Beamten, die beim eigentlichen Handel am Rhein in Betracht kommen, gehören die Kranenmeister und die Weinschröder. Die Kranen waren am Staden zum leichteren Transport der Waren aus den Schiffen aufgestellt und ihr Betrieb für eine bestimmte Zeit verpachtet; so z. B. 1387 auf 2 Jahre an 2 Kölner Bürger für 110 Mark wöchentlich, 1393 für 100 Mark wöchentlich; ein Beweis für die große Inanspruchnahme der Kranen und die große Handelstätigkeit im Kölner Hafen. Es waren im ganzen vier Kranen aufgestellt, einer am Lande und drei auf dem Wasser; eine genaue Scheidung in der Benutzung wurde aber nicht durchgehalten. Für ihre Bedienung war anfangs ein Kranenmeister angestellt; am Ende des 15. Jahrhunderts, mit dem wachsenden Aufschwung des Handels, wurden mehrere angestellt. Ihre Tätigkeit lag in der Oberaufsicht über das gesamte Kranenwesen; dazu gehörte ein wöchentlicher Rechenschaftsbericht an die Rentkammer über die Zahl der Stücke, die tagsüber ein- oder ausgeladen wurden, und über die Höhe der Einnahme; ferner die gute Instandhaltung der Gerätschaften, die von der Stadt in einem genauen Inventarverzeichnis aufgenommen waren. Gerätschaften auszuleihen oder überhaupt ihr Amt zeitweilig Unbefugten zu übertragen, war ihnen streng untersagt. Da jeder Kranen bestimmten Zwecken diente, hatte der Bürger, der einen Kranen zum Aufwinden von unvorschriftsmäßigen Waren benutzen wollte, außer dem Kranengeld noch eine besondere Gebühr für die Leistung zu hinterlegen. Das Kranengeld betrug nach einer Ordnung von 1370 für ein Stück Wein von 1 — 3 Ohm 3 Schillinge, von 4—7 Ohm 2 Schillinge, von 8 — 10 Ohm 3 Schillinge. Eine Tonne aus dem Schiff zu tragen, kostete 8 Pfennige. Über die Kranenmeister war als Aufsichtsbehörde der Stadt ein Kollegium von drei Männern gesetzt, die Kranenschreiber oder Bescher, die abwechselnd einmal monatlich die Kranen zu inspizieren hatten. Sie waren wohl hauptsächlich zu dem Zweck bestellt, um die für die Stadt durch die Verpachtung ziemlich verloren gegangene Kontrolle einigermaßen zu ersetzen.

Die Weinschröder haben in Köln nicht jene Bedeutung gehabt wie in anderen Städten; im Hafen vertraten ihre Stelle die Kranenknechte, und im Ladenverkehr in der Stadt hatte das Weingesinde der Wirte mit anzufassen. Sie bildeten keine Zunft, auch ist von ihnen kein Zunfteid erhalten. Sie scheinen die Stellung von gelegentlichen Dienstleuten eingenommen zu haben; im übrigen standen sie unter der Botmäßigkeit der Rheinmeister, nur mit ihrer Erlaubnis war es ihnen gestattet, Wein zu schröden. Da die zu Schiffe ankommenden Kaufleute sich der Kranenknechte zu bedienen pflegten, die zu Lande zureisenden Händler aber durch das Personal der Wirte, bei denen sie abzusteigen pflegten, bedient wurden, so ist es zu verstehen, dass die Tätigkeit der Weinschröder sehr in den Hintergrund trat und sie in den urkundlichen Nachrichten keine Rolle spielen.

Die andere Seite des Kölner Weinhandels bildete das Weingeschäft der Wirte: der Weinhandel im Kleinen und der Weinzapf in den Tavernen.

Wenn sich der Detailhandel auch nicht mit dem Großhandel am Rhein messen konnte, so war sein Umsatz zu Lande doch immer sehr bedeutend und deshalb von der Stadt auf das genaueste geregelt. Die Wirte waren in erster Linie die Inhaber von Schankwirtschaften oder sogenannten Tavernen; daneben aber waren sie, ähnlich den Unterkäufern, Vermittler beim Handel der fremden Kaufleute mit den Bürgern. Trotzdem standen sie nicht auf gleicher Stufe mit den Unterkäufern. Wenn sich auch ihre Tätigkeit nahezu ganz deckte, so waren die Unterkäufer ihrer Stellung nach mehr, denn die Wirte wurden nur im Falle der Not zu ihrer Unterstützung herangezogen, da ihr Gewerbe sie zu dieser Funktion besonders befähigt erscheinen ließ.

Der Wirt im mittelalterlichen Köln kann mit unserem heutigen Schankwirt nicht auf eine Stufe gestellt werden; Vorbedingung war für ihn der Besitz des Bürgerrechts, immerhin eine Tatsache, die eine gewisse soziale Stellung zur Voraussetzung hatte. Gewöhnlich verwaltete der Wirt seine Taverne nicht selbst, sondern hatte dafür sein Personal, vom Kistensitzer, der dem heutigen Geschäftsführer gleichzustellen ist, abwärts bis zum Jungen, dem heutigen Pikkolo. Er selbst widmete sich ausschließlich den fremden Kaufleuten. Da der Wirt einen offenen Laden mit Detailverkauf und Ausschank im Kleinen hatte, andrerseits aber unter demselben Dache die Weinkaufleute sogar mit ihren Waren, die sie in dem geräumigen Keller, den jede Taverne besaß, einlagern konnten, einzukehren pflegten, so war es ganz natürlich, dass der Wirt leicht eine Vermittlung zwischen Händlern und Konsumenten herstellen konnte.

Es ist schon mehrfach betont worden, dass für die Stadt der Eigenhandel von größerer Wichtigkeit war; da nun der Wirt Kölner Bürger war, so war schon im ersten Stadium des beginnenden Geschäftes das Interesse der Stadt in der Person des Wirtes vertreten. Da andrerseits ein engerer Verkehr mit den Händlern den Wirten reiche, persönliche Vorteile einbringen konnte, so waren die Grenzen dieses Handelsverkehrs behördlicherseits durch Verordnungen genau fixiert.

Die Vorschriften über die Vermittlungsgeschäfte der Wirte decken sich im ganzen mit denen, die für die Unterkäufer erlassen waren; daneben sind aber noch verschiedene Einzelheiten zu beachten, durch die die exzeptionelle Stellung ihres Gewerbes noch, mehr in die Erscheinung tritt. Wie die Unterkäufer waren natürlich auch die Wirte verpflichtet, die fremden Kaufleute auf die bestehenden Verordnungen, z. B. über den Detailverkauf, aufmerksam zu machen. Außerdem war ihnen jede Geschäftsverbindung mit den fremden Händlern verboten, ebenso der Detailausschank an Kaufleute, die zu Markte fuhren und nicht bei ihnen ihren Wein eingelagert hatten. Der Gast wiederum durfte nur bei dem Wirt seinen Wein feilhalten, bei dem er ihn eingelagert hatte. Bei alledem war die Trennung von Ober- und Niederländern auf das strengste durchgeführt, da die Gefahr vorlag, dass namentlich im Durchgangshandel die Stadt durch das Zusammenarbeiten von Ober- und Niederländern Einbuße an Stapelgebühren und Akzisen erleiden konnte. Wirte, die hierbei behilflich waren, wurden mit 10 Mark bestraft.

Die fremden Kaufleute waren von dem Detailverkauf in den Tavernen der Wirte ausgeschlossen; im Übertretungsfall wurde dem Wirt das Beherbergungsrecht auf ein Jahr entzogen, außerdem hatte er noch 10 Mark Strafe zu zahlen. Ebenso wie der Unterkäufer hatte der Wirt nach Beendigung des Kaufgeschäftes ein Recht auf eine Gratifikation seitens des Händlers; er erhielt nach jedem Geschäftsabschluss ein Maß Stichwein.

Dem Wirt war eine anständige Behandlung der fremden Händler zur Pflicht gemacht; beim Handel hatte er sich strenge im Rahmen seiner Befugnisse zu halten und sich aller eigenen Geschäfte zu enthalten; dahin gehören die Verbote des Geldausleihens, den Händlern entgegenzufahren und ihnen unter der Hand Aufträge zukommen zu lassen oder sie auf günstige Geschäfte hinzuweisen. Mit anderen Worten hatten sie sich um die Geschäfte der fremden Händler gar nicht zu kümmern; dagegen waren sie verpflichtet, für das bei ihnen eingelagerte Gut aufzukommen und dasselbe ungeschädigt für die Gäste aufzubewahren.

Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich ist, besaßen die Wirte allerdings eine gewisse wirtschaftliche Macht über die Kaufleute, die zu Markt kamen; sie waren aber von diesen wieder insofern abhängig, als letztere ihre Tavernen frei wählen und die ihnen unbequemen Wirte geflissentlich meiden konnten. Vom Standpunkte des zunftmäßigen Gewerbebetriebes aus können die Maßregeln für den Verkehr zwischen Wirten und Gästen untereinander gerechtfertigt erscheinen, da sonst das ganze umständliche Abgabewesen der Stadt umgangen werden konnte.

Die andere Seite des Wirtsgewerbes betraf den Weinzapf oder den Weinausschank in Wirtshäusern. Die Tatsache, dass der Wein ein tägliches Genussmittel aller Bevölkerungsschichten bildete, lässt die große Verbreitung der Kneipen im alten Köln verstehen. Im Jahre 1441 wurden allein 248 Inhaber von Weinstuben gezählt, eine erstaunlich große Zahl, wenn man bedenkt, dass hierbei nur die wirklichen öffentlichen Wirtshäuser genannt sind, die zahlreichen Trinkstuben der Zünfte, Gilden und sonstigen Vereinigungen ganz abgerechnet. Diese große Verbreitung der Kneipen lag im wesentlichen an dem riesigen Fremdenverkehr. Außer ihnen gab es periodische Weinstuben, die nur zur Zeit des Zapfes geöffnet waren und, wenn der Vorrat ausgeschenkt war, wieder geschlossen wurden.

Vorbedingung für die Erlaubnis zum Ausschank war dreijähriger Besitz des Bürgerrechts. Außerdem musste der Bewerber auf irgend ein städtisches Amt eingeschworen sein und einen Harnisch haben, d. h. in der städtischen Bürgerwehr eingereiht sein. Beim Todesfall des Besitzers durfte die Witwe das Geschäft fortsetzen, doch nur während der Zeit ihrer Witwenschaft, bei einer Wiederverheiratung ging sie des Zapfrechts verlustig.

Neben dem einzelnen Inhaber gab es auch Gesellschaften mit beliebig viel Teilnehmern; da es aber Vorschrift war, dass die Gesellschaften nur eine Taverne in der Stadt zur Zeit im Betrieb haben durften, so war ihre Organisation die einer stillen Gesellschaft, indem die Teilhaber einen gemeinsamen Geschäftsführer einsetzen, der die Leitung der Tavernen versah, während sie sich auf die Hergabe des Kapitals und Kontrolle seiner Verwendung beschränkten. Eine Gesellschaft durfte aus Konkurrenzrücksichten nur einen Abgeordneten in die Weinschule entsenden, widrigenfalls sie außer 18 Mark Strafe auf 3 Monate von der Weinschule ausgeschlossen blieb und damit in ihrem Geschäftsgang auf das höchste behindert wurde. Die genaueren Statuten einer solchen Gesellschaft — im vorliegenden Falle handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft in Aachen — enthält eine Urkunde aus dem Jahre 1360; es waren im ganzen 3 Teilnehmer daran beteiligt, von denen 2 sich mit je 600, der dritte mit 200 Gulden zur Verfügung des Unternehmens hielten. Zum Ausgleich für die geringere Kapitalbeteiligung stellte der letztere seinen Keller der Gesellschaft zur Verfügung. Ferner war die Errichtung einer Filiale in Kleve vorgesehen durch Mietung des dortigen Kellers. Endlich sollen alle Unternehmungen ausschließlich aus Mitteln der Gesellschaft bestritten und das in ihr angelegte Kapital nur für Weinhandel verwandt werden. Diese Form der Gesellschaft, die den einfacheren Grundlagen des mittelalterlichen Handels entsprach, mag auch in Köln in Anwendung gewesen sein.

Jeder Zapfer war verpflichtet, für seine Rechnung Weinzapf zu treiben; mehrere Tavernen zu gleicher Zeit offen zu halten oder für einen anderen, der das Zapfrecht nicht besaß, mitzuzapfen, war untersagt. Der Wirt hatte zum Betriebe seiner Tavernen das sogenannte Weingesinde zu halten, das sich aus dem Kistensetzer, dem Weinschenk, dem Weinrufer auf der Straße und dem Jungen zusammensetzte. Das Weingesinde war eine obrigkeitliche Einrichtung und besaß Beamtencharakter; offiziell unterstand es der Weinschule, an die sich auch die Wirte bei der Mietung zu wenden hatten. Das Gesinde bekam von der Weinschule seine Stelle zugewiesen, der es die Aufgabe eines Postens sogleich am nächsten Tage mitzuteilen hatte; die Dauer einer Stellung betrug mindestens ein Jahr; der Betreffende musste sich außerdem verpflichten, diese Stellung nicht heimlich zu verlassen und während seiner ganzen Dienstzeit dem Wirte den schuldigen Gehorsam entgegenzubringen. Heimliches Entfernen aus der Dienststellung oder offene Widersetzlichkeit gegen den Herrn wurde mit zwei- oder fünfjährigem Verlust der Befähigung bestraft, in irgend einem Zweige des Weinhandels während dieses Zeitraumes angestellt zu werden.

Soweit war die Organisation des Weingesindes durch die Behörden zum Teil nach Gesichtspunkten geordnet, die noch heute die Grundlagen unserer Gesindevermietung bilden; die Weinschule deckt sich mit der Meldepolizei, die An- und Abmeldung des Gesindes zu überwachen hat. Beachtenswert ist ferner die Regelung der Kündigung und endlich die Aussperrung derjenigen, die sich Übertretungen hatten zu Schulden kommen lassen. Merkwürdig, und mit heutigen Ansichten schwer vereinbar, ist die Befugnis des Gesindes, die Handelstätigkeit ihrer Arbeitgeber im geheimen zu kontrollieren. Sie waren geradezu von der Behörde beauftragt und hatten, was vom sittlichen Standpunkte aus nicht unbedenklich erscheint, an den Erträgnissen, die der Stadt aus den Anzeigen über etwaige Übertretungen der Wirte zuflössen, einen rechtmäßigen Anteil. Im Tavernenbetrieb hatten sie namentlich darauf zu achten, dass der Verschank der Fässer ordnungsgemäß vor sich ging, d. h. dass der Wirt ein einmal angestochenes Fass auch bis zum Schluss ausschenkte. Diese Maßregel musste den Wirt um so härter treffen, als es leicht vorkommen konnte, dass der angezapfte Wein entweder nachträglich als schlecht befunden wurde und nicht den Beifall der Konsumenten fand, und dass dadurch der Ausschank endlos in die Länge gezogen werden konnte. Man kann annehmen, dass sich in den meisten Fällen zwischen Wirt und Personal eine gütliche Übereinkunft treffen ließ; denn am Ende war der Wirt doch der wirtschaftlich stärkere Teil, da ihm gegen missliebige Personen das Mittel der Aussperrung zu Gebote stand. Alles in allem ist das System, Dienende und Kontrolleure in einer Person zu vereinigen, als verfehlt zu betrachten; auch im alten Köln hat es entschieden seinen Zweck nicht erreicht, da die Kölner Weinhandelschronik von Differenzen zwischen Wirten und Gesinden nichts zu berichten weiß. Vermutlich sah jeder Teil ein, dass er bei gegenseitigem Entgegenkommen am besten seine Rechnung fand.

Der Vertreter des Wirtes war der Kistensitzer. Er war sein Geschäftsführer und führte das ihm übergebene Schankgewerbe selbständig aus. Mindestens alle 14 Tage hatte er eine Abrechnung vorzulegen. Der Weinschule musste er einen Bürgen für 200 Mark stellen und nahm in dieser Beziehung eine Sonderstellung unter dem übrigen Schankgesinde ein. Um das Interesse von dem Geschäft, dem er vorgesetzt war, nicht abzulenken, war ihm jeder eigene Weinhandel untersagt; gegebenen Falls wurde ihm die Erlaubnis, das Amt eines Kistensitzers zu bekleiden, auf drei Jahre entzogen. Der Lohn richtete sich nach dem verzapften Quantum Wein und betrug für jedes ausgeschenkte Fuder zehn Schillinge.

Das Füllen der Flaschen und die Bedienung der Gäste lag dem Weinschenken ob; hierbei durften nur rechtmäßig geeichte und gezeichnete Flaschen verwandt werden. Wer ungeeichte Flaschen benutzte, musste jedesmal 6 Schillinge Strafe zahlen, der Erlös fiel halb der Stadt, halb dem Angeber zu. Der gewerbsmäßige Fälscher von Eichzeichen wurde krumm geschlossen oder an den Pranger gestellt.

Der „Junge“ hatte nur niedere Hausarbeiten, wie die Reinigung der Taverne, zu verrichten. Das niedere Gesinde erhielt vom Wirte freie Kost, dazu der Weinzapfer Schillinge, der Weinschenk 4 Schillinge, der Junge 18 Pfennige von jedem ausgeschenkten Fuder als Lohn. Gratifikationen, wie Extraspeise, von den Gästen anzunehmen, war untersagt; ebenso Wein, den er scheinbar zum Essen gratis erhielt, abends mit nach Hause zu nehmen, um hierdurch dem heimlichen Eigenhandel vorzubeugen.

Sobald ein Taverneninhaber die Erlaubnis zum Zapf erhalten hatte, musste er vor seiner Tür einen sogenannten Maien, einen Kranz aus frischen Blättern oder einen Strohwisch aufhängen. Zur Zeit durfte nur eine Weinsorte verzapft werden und auch nur zu dem von der Behörde festgesetzten Preis; das Quart stellte sich für gewöhnlich auf 8 Pfennige bis 2 Schillinge. Zur Anpreisung der Ware und damit Gäste herbeizulocken, stellten die Wirte den sogenannten Weinrufer an; dieser hatte sich vor der Tür des Wirtes aufzuhalten und Namen des Wirtes und des ausgeschenkten Weines auszurufen. Die Weinrufer durften sich nur vor der Tür ihres Brotherrn aufhalten und nicht für andere Wirte mit ausrufen. In anderen Städten zogen sie herum und verdangen sich in den Wirtschaften, wo sie sich gerade aufhielten, zum Ausrufen des Weines, der dem jeweiligen Wirt, in dessen Taverne sie sich gerade befanden, gehörte. Im Sommer durfte nicht vor 7 Uhr morgens mit Ausrufen begonnen werden; im Übertretungsfall war der Schenk, vor dessen Türe es geschah, mit 1 Gulden haftbar. Der Weinrufer wurde vom Wirte beköstigt und erhielt für jedes ausgeschenkte Fuder 6 Schillinge. Jede Vermittlung im Weingeschäfte und Annahme von Geschenken war ihnen verboten. Natürlich war es für den Wirt von Wichtigkeit, das Amt des Weinrufers in guten Händen zu wissen, da von ihrer Geschicklichkeit und Gewandtheit der Besuch der Tavernen im wesentlichen abhing.

Das Leben in den Tavernen selbst war von der Behörde relativ freigelassen; wenigstens für Köln lassen sich Bestimmungen dieser Art nicht nachweisen, etwa wann der Wirt sein Lokal zu schließen, was für Speisen er verabreichen durfte, oder wie sich die Gäste zu betragen hatten. In dieser Beziehung scheint der rheinischen natürlichen Ungebundenheit manche Konzession gelassen zu sein.

Ein wichtiges Kapitel im Kölner Weinhandel bildet die Organisation der Weinsteuern und Abgaben. Sowohl die Weineinfuhr wie auch der Weinzapf wurden von mehreren Steuern getroffen: die Weineinfuhr von dem Rutenpfennig und der Weineinfuhrakzise, der Weinzapf von einer Weinzapfakzise. Da im Mittelalter allgemein die städtischen Einnahmen aus Ertragssteuern gezogen wurden, so ist es natürlich, dass die Stadt ihren ausgedehnten Weinhandel und Weinzapf zur Grundlage ihres ganzen Steuersystems machte; kein anderer Gewerbezweig wurde nach so viel verschiedenen Richtungen und so detailliert zur Besteuerung herangezogen wie Weinhandel und Zapf.

Ursprünglich war dem Erzbischof die Erhebung einer Weinsteuer vom Kaiser verliehen. Im Jahre 1258 erhob indes auch die Stadt eine Steuer, wodurch sie in Konflikt mit dem Klerus kam. Dieser endigte damit, dass die Stadt dem Klerus das Erhebungsrecht entzog. Um das Jahr 1370 hatte sich das Steuersystem des Weinhandels und Zapfes ungefähr so herausgebildet, wie es während des Mittelalters gehandhabt wurde.

Der sogenannte Rutenpfennig wurde beim Messen des Weines durch die Visierer erhoben und führte seinen Namen nach den Ruten der Visierer. Er war eine Gebühr, die derjenige zu entrichten hatte, der den Dienst eines Visierers in Anspruch nahm und da jeder importierte Wein mit städtischen Ruten gemessen werden musste, eine Zwangsgebühr für die Annehmlichkeit eines garantiert richtigen Maßes. Nach erfolgter Messung wurde der Wein mit einer die Quantität angebenden Marke versehen.

Der Rutenpfennig wird zum ersten Male im Jahre 1309 eingeführt. In diesem Jahre hatten fünf Kölner Bürger den Rutenpfennig vom Rate für sieben Mark wöchentlich auf zwei Jahre gepachtet. Der Gebührensatz betrug zwei Denarien von jedem Stückfass. Für die rechtzeitige Ablieferung der Summe stellte jeder Pächter der Rentkammer zwei Bürgen, die im Falle der Nichtzahlung seitens der Pächter in Schuldhaft genommen werden konnten. Mit der Ausbreitung des Weinhandels stieg die Höhe der Pachtsumme und gleichzeitig trat in den Gebührensätzen eine Differenzierung ein. Eine Ordinanz des Rates vom Jahre 1400 bestimmt, dass man von jedem Stück Wein bis zu 2 1/2 Ohm weniger 6 Viertel ein Solidus, darüber hinaus zwei Solidi nehmen soll; von jedem kleinen Fass 12 Pfennige. Im Jahre 1390 wurde der Rutenpfennig an drei Bürger wöchentlich für 59 Mark unter gleichen Bedingungen wie 1309 verpachtet; im Jahre 1415 an einen Bürger für 58 Mark, im Jahre 1447 an zwei Bürger für 44 Mark. Der Ertrag für die Stadtkasse war sehr bedeutend; z. B. 1379 brachte der Rutenpfennig eine Einnahme von 3.946 Mark 5 Schillingen. Als Oberaufsicht über die Pächter hatte die Stadt die Rentmeister gesetzt, die die Steuervorschriften zu überwachen und die Strafgelder einzuziehen hatten.

Dem Rutenpfennig ähnliche Gebühren waren das Kranengeld und der Bestadepfennig. Das erstere wurde für das Emporwinden der Waren aus dem Schiffe erhoben und war nach der ältesten erhaltenen Ordnung aus den 70er Jahren des 14. Jahrhunderts angesetzt wie folgt 7): für ein Stück Wein von 1—3 Ohm 1 S., 4—7 Ohm 2 S., 8 — 10 Ohm 3 S., für ein Ohm oder für eine Tonne 8 Denarien.

Der „Stadepennick“ stellte ursprünglich den Lohn für die Hilfeleistung der Ladeknechte beim Aufladen der Güter auf die Wagen dar, erweiterte sich jedoch später zu einer Exportsteuer und bildete eine Kontrolle über die ausgeführten Waren. Kölner Bürger waren von der Zahlung des Stadepennicks befreit; sie genossen sozusagen eine Exportprämie: ebenso die Geistlichkeit und der Herzog von Jülich und seine Ritter; diese aber nur für Trankweine. — Die Akzisesätze betrugen im 14. Jahrhundert für einen Wagen 6 Schillinge, für eine Karre 4 Schillinge; für eine einspännige Karre 2 Schillinge. Von einer Karre, die mit Wein von 3 Ohm geladen war, wurden 2 Schillinge erhoben, von 1 Ohm 8 Pfennige, von 1 Tonne 6 Pfennige.

Von großer Bedeutung war die Weineinfuhrakzise. Sie wird vor dem Jahre 1370 nicht erwähnt, bis dahin gab es nur eine Weinzapfakzise; im Jahre 1370 wurde sie gegen die Aristokratie, die Vertreterin des Weingroßhandels, eingeführt, dann wieder abgeschafft und 1376 infolge finanzieller Schwierigkeiten der Stadt von der Aristokratie selbst wieder eingeführt. Obgleich sie anfangs nur so lange erhoben werden sollte, bis die Finanzlage der Stadt sich gebessert hätte, wurde sie späterhin doch beibehalten und bildete von 1394 an die wichtigste Einnahme der Stadt. Die Weineinfuhrakzise wurde nur von Bürgern erhoben, nicht von Fremden. Da aber in Köln bei jedem Weinhandel Bürger als Unterkäufer fungierten, so wurde tatsächlich jeder eingeführte Wein von der Akzise getroffen, es sei denn, dass die Waren eines fremden Kaufmanns unverkauft blieben und die Stadt wieder verließen. Zuwiderhandlungen wurden aus fiskalischem Interesse sehr strenge geahndet; es stand darauf Verbannung auf ein Jahr und, wenn der Betreffende vor der abgelaufenen Zeit in die Stadt zurückkehrte, eine einjährige Haft in einem städtischen Turm.

Im Anfang des 15. Jahrhunderts wurde die Akzise auf den Wein in Anwendung gebracht, den Bürger zu Lande oder zu Wasser an der Stadt vorbeiführten; diese Maßregel war dem Bestreben entsprungen, Köln im weitesten Umkreis zur Zentrale des ganzen niederrheinischen Weinhandels zu machen. Wie weit dieser Einfluss ging, beweist die Tatsache, dass im Jahre 1478 drei Kölner Kaufleute ihren Wein, den sie von der Mosel nach Brabant verfrachten wollten, der Kölner Weinimportakzise unterwerfen mussten. Der innerhalb Kölns gewachsene Wein blieb abgabefrei; ebenso der Wein von Weinbergen, die zur Stadt gehörten, wenn sie auch jenseits der Stadtgrenze gelegen waren.

Der Gang der Erhebung war folgender: Aller Wein vom Rhein her konnte nur durch das Salzgassentor in die Stadt gebracht werden; hier hatte der Akziseneinnehmer seinen Stand. Dieser gab dem passierenden Händler ein Zeichen, worauf wahrscheinlich Zahl und Größe der Fässer und der zu bezahlende Betrag der Akzise vermerkt waren. Daneben führte er ein Buch, in das er dieselben Eintragungen zu machen hatte, und das er Samstags auf der Rentkammer abzuliefern hatte. Nach dem Buche wurden sodann die einzelnen Akzisepflichtigen herangezogen. Wie erwähnt, hatten die Wirte und Unterkäufer von der Vermittelung eines jeden Weingeschäftes der Rentkammer Anzeige zu machen. Anfangs genügte diese Art der Erhebung, als aber der Weinhandel mehr und mehr zunahm, zeigten sich Mängel durch die große Zahl von Unterschleifen. Es wurden darum mannigfache Reformen und Kontrollmaßregeln getroffen, bis am Ende des 15. Jahrhunderts die Steuer folgendermaßen gehandhabt wurde: Wenn der Wein aus dem Schiff durch die Kranen ausgeladen oder sonst an Land gebracht war, musste der Kranenmeister ein Verzeichnis aufstellen über die Stückzahl, Größe und Eigentümer der Fässer; dieses Verzeichnis gab er jeden Abend dem Akziseeinnehmer am Salzgassentor.

Im Jahre 1487 wurden von der Stadt vier sogenannte Beseher angestellt, von denen jedem ein bestimmter Stadtteil zugewiesen war. Diese hatten in den Kellern der Bürger herumzugehen und die Quantität Wein, die jeder Bürger im Keller hatte, genau festzustellen; sie hatten über das Ergebnis ihrer Kontrolle genau Buch zu führen. Der Akziseeinnehmer durfte erst dann dem Wein importierenden Kaufmann ein Weinzeichen geben, wenn er von dem betreffenden Beseher, in dessen Bezirk der Wein eingelagert werden sollte, einen Schein mit der Angabe erhalten hatte, wie viel Wein der importierende Bürger schon bei sich lagern habe. Sie hatten sich dann am Tage darauf in den Keller dieses Bürgers zu begeben und eine Aufstellung zu machen. Auf diese Weise konnte sich die Rentkammer jederzeit über das Quantum Wein, das bei einem Bürger lagerte, vergewissern.

Wenn Weine zu Schiff exportiert werden sollten, so notierte der Bescher die Stückzahl und Inhalt und gab dem Bürger hierüber ein Zeichen. Dieser hatte es dem Akziseeinnehmer zu bringen, der darüber in seinem Buche die nötige Eintragung machte, auf die Rückseite noch ein besonderes Vermerk druckte und es an den Kranenmeister weitergab. Jeden Samstag hatte der letztere die eingegangenen Zeichen auf die Rentkammer zu bringen. Wurde der Wein zu Lande exportiert, so gab der Akziseeinnehmer das Zeichen nicht an den Kranenmeister, sondern an den Bestader, der den Kranenmeister am Lande vertrat, der alsdann dem Fuhrmann einen Erlaubnisschein zum Export auszustellen hatte. Über die Höhe der Weineinfuhrakzise sind Angaben erst aus dem Jahre 1884 bekannt; sie betrug 8 Schillinge für jedes Fuder. Im Laufe der Zeit war sie mehrfachen Schwankungen unterworfen.

Die andere große Einnahmequelle der Stadt war der Ertrag der Weinzapfakzise. Sie wird schon im Jahre 1206 und 1240 erwähnt und gehört damit zu den ältesten indirekten Steuern Kölns. Dann kommt sie erst wieder in einer Verordnung des Rates von 1363 vor. Nach ihr wurde jeder Bürger dazu angehalten, bei Strafe einer vierjährigen Verbannung von jedem Fuder das als Akzise zu zahlen, was ein Viertel von der verzapften Quantität Wein Geldeswert habe. In den folgenden Jahren wird die Erhebung bisweilen eingestellt, bisweilen erscheint sie zusammen mit der Weineinfuhrakzise, z. B. von 1392 bis 1394. Erst im Jahre 1417 wurde sie zu einer dauernden Einrichtung, aber nicht ohne schweren Widerstand seitens der Bürgerschaft, die sich durch die Höhe der Akzise in hohem Maße bedrückt fühlte.

Im Jahre 1443 wurde der Nachfüllewein oder wie er genannt wurde, der „weiße vullewijn“, zur Besteuerung herangezogen; seit 1476 auch der Haustrunk oder der sogenannte „drankwin“; jeder Bürger hatte danach von jedem Fuder Wein, das er in Gestalt des „drankwin“ zu Hause hatte, 8 Mark, jeder Wirt dagegen 16 Mark Zapfakzise zu geben.

Auf Grund einer Ordinanz von 1401 wurde die Erhebung der Weinzapfakzise folgendermaßen gehandhabt: Jeder Bürger, der zu zapfen gesonnen war, hatte sich durch die Weinschule das dazu nötige Gesinde zu mieten und auf dem Rathaus ein Zeichen zu holen. Nach dem Zapf brachte er das Zeichen zurück und zahlte auf der Rentkammer die Akzise. Zur Kontrolle des Zapfes war ein Beseher angestellt; dieser hatte in den einzelnen Kellern herumzugehen und darauf zu achten, dass niemand ohne ein Zeichen oder den vorschriftsmäßigen „Maien“ über seiner Tür den Zapf ausführte; wer ohne eines dieser Zeichen zapfte, verfiel jedesmal in eine Strafe von 18 Mark. Wenn ein Zapfer seinen Zapf früher als am Zahltag der Freitagskammer, der Kasse, die die Zapfakzise anzunehmen hatte, beendigt hatte und dann sofort neues Gesinde für einen neuen Zapf mieten wollte, so musste er den Rheinmeistern schwören, am folgenden Freitag seine rückständige Akzise zu entrichten. Wenn ein Zapf aber länger als drei Monate dauerte, so hatte eine Teilzahlung der Akzise zu erfolgen, und zwar am Ende eines jeden dritten Monats.

Auch bei dieser Akzise machten sich bei zunehmender Ausdehnung des Weinhandels Erweiterungen der Kontrollmaßregeln notwendig. Im Jahre 1471 gibt es drei Beseher, im Jahre 1476 sogar vier, später gehen sie auf zwei herunter, um 1487 wieder auf vier gebracht zu werden. Den Besehern waren ebenfalls bestimmte Bezirke zugewiesen, die sie täglich abzugehen hatten. Die Akzise wurde nur monatlich entrichtet, und die Rheinmeister durften einem Zapfer nicht eher neues Gesinde vermieten, als bis er seine Akziseschuld vom letzten Zapf beglichen hatte.

Im Gegensatz zur Weineinfuhrakzise richtete sich die Weinzapfakzise nach der Qualität, nicht nach der Quantität des Weines. Es wurde von jedem Fuder der Geldwert von vier Vierteln der betreffenden Sorte erhoben; in einzelnen Jahren auch von einem Ohm. Seit 1425 wurde die Akzise auf sechs Viertel für jedes Fuder ermäßigt; im Jahre 1481 sogar auf zwei Viertel vom Ohm als Folge des erwähnten Bürgeraufstandes.

Die angegebenen Steuersätze fanden nur auf Rhein- und Moselweine Anwendung; Weine aus Frankreich und die heißen Südweine Spaniens wurden nach ihrer Qualität höher besteuert. Hierbei kommen hauptsächlich der Romanie und Malvasier in Betracht, daneben Ciaret, Bastert und Muskateller. In den Einfuhrverzeichnissen gehören die Südweine zu den sogenannten Drugwaren oder trockenen Waren: nach heutigen Begriffen zu den Kolonialwaren. Die Steuer war auf diese niedriger als auf Weine, weswegen zahlreiche Steuerhinterziehungen in Gestalt von täuschenden Verpackungen versucht wurden.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Der Weinhandel im Gebiete der Hanse im Mittelalter