Vierte Fortsetzung

ad II. a) Wenn der beste und vollkommenste Anbau der Wälder und ihre nachhaltige Bewirtschaftung für das allgemeine Wohl eines Staates unerlässlich ist, ja, wenn ohne dieselben ein Volk sich nicht auf eine höhere Stufe innerer Kraft und Wohlergehens erheben kann, was schon längst durch die Geschichte nachgewiesen und durch teurere Erfahrungen bestätigt ist, so versteht es sich von selbst, dass solche unschätzbare Güter gegen alle Angriffe des Eigennutzes und der Selbstsucht, sowie auch gegen mutwillige und boshafte Beschädigungen auf eine völlig zureichende Weise geschützt und sichergestellt werden müssen. Es ist dies die heiligste Pflicht für alle Staatsregierungen und für alle gesetzgebenden Körper, denen das Wohl des Volkes in Wahrheit am Herzen liegt. Hier führen aber, wie gewöhnlich in allen polizeilichen Fällen, halbe Maßregeln durchaus nicht zum Ziele; im Gegenteil bewirken einseitige, die Zeitverhältnisse in ihrer Gesamtheit nicht erfassende Gesetze gerade das Gegenteil von dem, was sie bezwecken sollen.

Die Forstgesetze sollen auf den Prinzipien der Humanität beruhen, und nur erst dann, wenn diese tatsächlich ins Leben getreten und hiermit die Notwendigkeit des Frevels beseitigt ist, nur dann erst wird auch eine unerbittliche strenge Legislatur und Jurisdiktion nicht allein gerechtfertigt erscheinen, sondern auch unumgänglich nötig sein, weil außerdem die von der Verwaltung noch gemachten Zugeständnisse zu Missbräuchen aller Art, zur Förderung der Liederlichkeit und Sittenlosigkeit zuversichtlich dienen würden.


Jedem Menschenfreunde würde es gewiss lieb sein, wenn durch milde Gesetze die Erhaltung der Waldungen erzielt werden könnte; da dies nun aber bei der totalen Entsittlichung der hiesigen Volksklassen rein unmöglich ist, so müssen die Prinzipien geändert werden, d. i., es muss eine humane volkstümliche Verwaltung, dagegen aber auch eine hiermit gerechtfertigte strenge Forststrafgesetzgebung ins Leben treten ; außerdem werden unsere Wälder ein Opfer ungezügelter Genuss- und Zerstörungssucht. Es muss diese Änderung erfolgen und sie wird erfolgen, ja, man ist der Ansicht, dass wir vielleicht in zehn Jahren Forstgesetze haben, deren Erscheinen man heute vielleicht noch für eine Unmöglichkeit hält.

Die fortschreitende Devastation unserer Wälder wird mit ihren finsteren Folgen die Gesetzgeber an die Erfüllung ihrer Pflicht mahnen. Ist es aber dann auch nicht schon zu spät? Jeder Monat, der bis dorthin noch verstreicht, ist eine verlorene kostbare Zeit. Bald sind die Wälder zerstört, aber oft gehört ein Jahrhundert dazu, solche Flächen wieder zu bewalden und in erträgliche Bestände umzuschaffen.

b) den Verkauf der gefrevelten Holzprodukte auf das Strengste zu bestrafen.

Recht gut wissen die Bürger in den Städten und Dörfern, dass sie das vielleicht in ihrem Gemeindewalde entwendete Holz nicht kaufen sollen, und dass auf diese Weise die Holzverkäufer an verschwenderische Genusssucht, an Liederlichkeit und Sittenlosigkeit gewohnt werden, und zu einer ordentlichen Arbeit, die sie wie das Feuer scheuen, nicht mehr gebraucht werden können, dass also auf diese Weise die materiellen Notstände der untern Klassen bis zu einer die ganze staatliche Gesellschaft bedrohenden Gefahr nur vergrößert und die Waldungen zerstört werden müssen.

Bisher wurden gegen diesen gefrevelten Holzverkauf wenige Mittel angewandt; anstatt mit Energie dagegen aufzutreten und die immer weiter einreißende Demoralisation zu beseitigen, lässt man aus Besorgnis für sein Hab' und Gut und aus unverantwortlicher Schwäche diesen Leuten freien Lauf. Um es mit denselben nicht zu verderben, kauft ihnen auch ein geringerer Teil der besseren Bürger die gefrevelten Forstprodukte ab, der andere größere aber aus einem Eigennutz, wofür der patriotische Aushängeschild, die Unterstützung der Armen, zur Entschuldigung dienen muss.

Dieser Abkauf von gestohlenem Holze, denn man kann die Entwendung desselben bei so schändlichem Missbrauche keinen Frevel mehr nennen, ist ein bedeutungsvolles Zeichen, dass auch die Demoralisation bereits bei den bessern Volksschichten raschen Fortschritt macht.

Zum Beweise kann man gleich Mezzolombardo anfuhren. Bis zu meiner Ankunft und Einführung der anbefohlenen Organisierung waren täglich in dem Orte Mezzolombardo 40 — 50 Knaben und Mädchen von 6 bis 18 Jahren, auch ältere Leute auf den Straßen zu treffen, welche das Holz aus den Gemeindewäldern entwendeten und in Bündel gebunden zum Verkaufe ausboten. Die Kinder wurden bisher dazu abgerichtet, die Forstfrevelei wurde ihnen zur Gewohnheit, und so trug die Demoralisierung des hiesigen Landvolkes das Meiste dazu bei, dass die hiesigen Wälder in einem so traurigen Zustande sich befinden.

Diese Gewerbsfrevler sind gerade die größten Zerstörer, die auch hier die Wälder der Gemeinden Mezzolombardo und Sposmaggiore in den traurigen Zustand der Devastation versetzt haben und in den anliegenden Gemeinden dazu den Grund zu legen eifrigst bemüht waren.

Die Pflicht von uns Forstmännern ist die Erhaltung der Wälder; deshalb muss auch unsere Aufgabe sein, diese Gewerbsfrevler im Interesse der Waldungen und im Interesse ihrer selbst und des Staates zu verfolgen und unschädlich zu machen, allein wenn wir dieses tun wollen, so müssen uns die politischen Behörden unterstützen und zur Erhaltung der Wälder aus allen Kräften mitwirken.

c) Es muss in den Gesetzen ein auf Strafmaß influierender genügsamer Unterschied gemacht werden zwischen den Not-, den Gewohnheits- und Gewerbsfrevlern, sowie bezüglich der großem Leichtigkeit oder Beschwerlichkeit bei Ausübung eines Forstfrevels und des Ortes desselben.

Der Frevler wird freilich vorziehen, in die nächsten Bestände der Ortschaft oder in die Vorwaldungen zu gehen, da es für ihn gleiche Strafe ist, ob er in den nahen oder entfernten Wäldern frevelt.

d) Das forstgerichtliche Verfahren bedarf einer schnellen Prozedur, insbesondere aber ist eine schnellere Exekution der Strafurteile dringend nötig.

In Galizien sind die Waldfrevler jahrelang von den Bezirksämtern nicht abgewandelt worden, der Frevler vergisst seine Strafe ganz und deshalb hat er auch keine Furcht davor.

Auch mit den eingehenden Strafgeldern ist eine Regulierung vorzunehmen und eigene Einnehmer in größeren Bezirken aufzustellen, bei denen sich der Förster, sowie die Gemeindevorstände, durch Einsicht der Register von der richtigen Zahlung der verurteilten Waldfrevler, sowie von der richtigen Verwendung dieser Strafgelder zu jeder Zeit überzeugen können. Aber diese Einnehmer dürfen kein anderes Geschäft haben, und müssen gehörig besoldet werden, dann werden sie sich auch anders für die Sache interessieren, während die jetzigen Einnehmer die Beitreibung der Forststrafgelder nur als eine Last und Nebensache betrachten, weil sie zu wenig für sie einträglich ist.

Der Frevler muss erfahren, dass er ein Sünder am öffentlichen Recht ist, dass noch Gesetze da sind, die er, wie jeder Staatsangehörige, respektieren muss, und dass es der Staatsregierung auch Ernst sei, dass solche im vollsten Masse gegen ihn angewendet werden.

Als ein sehr fühlbarer Fehler hat sich bezüglich der Strafvollziehung noch der Umstand gezeigt, dass die Mitwirkung zu vieler Beamten, die der Natur der Sache nach das Interesse für den schnellen Vollzug der Forststraferkenntnisse nicht so haben, wie den Forstbeamten durch das Gesetz bedungen ist. Multorum opera res turbantur.

ad III. Eine dem Standpunkte der Wissenschaften, den allgemeinen Anforderungen des Dienstes und dem Bildungsgrade des dermaligen Forstpersonals entsprechende Reorganisation des Forstwesens ist in manchen Ländern dringend nötig.

Wenn eine der eigentlichen Bestimmung der Staatsforste vollkommen entsprechende, rein staatswirtschaftliche Verwaltung desselben ins Leben getreten ist, wenn es durch allgemeine Verwaltungsmaßregeln jedem Gemeindegliede möglich gemacht ist, sich die benötigten Forstprodukte, soweit dies eine durchaus pflegliche Behandlung der Wälder erlaubt, um angemessene mit den Produktionskräften der Konsumenteil im Verhältnis stehende Preise auf eine leichte und nicht — wie bisher — auf eine so umständliche und erschwerende Weise zu verschaffen, und wenn endlich auch Mittel und Wege aufgefunden sind, dass auch der minder bemittelte und selbst unbemittelte Mann seinen dringendsten Bedarf auf legalem Wege befriedigen kann, dann hat das Land Alles getan, um den im Zunehmen begriffenen, zum allmählichen Ruin der Waldungen führenden, verderblichen Forstfreveln möglichst vorzubeugen, und hat es endlich auch das Volk durch in allen Gemeinden gratis zu verteilende populäre Schriften über die Wichtigkeit und den Nutzen der Wälder, über deren Ertragsfähigkeit, vorzüglich der Waldstreu, wegen der Erzeugung des Düngers für die Felder, über die notwendige Erhaltung und Beschützung derselben gehörig aufgeklärt, dann bleibt ihm bloß noch die Aufgabe, die Wälder vor übermäßigen und ungerechten Ansprüchen zu beschützen.

Hat die Staatsregierung, die Gemeinde Alles aufgeboten, um den Bedarf zu befriedigen, soweit es gerecht und billig ist und ohne Gefahr der Wälder geschehen kann, dann ist es auch ihre heiligste Pflicht, die Wälder durch eine gerechte und strenge Handhabung allgemeiner desfalls zu erlassender Gesetze vor gänzlicher oder weiser Devastation, welche letztere leider schon weit vorgerückt und überall wahrnehmbar ist, zu schützen.

Je mehr die Wissenschaft und Bildung des gegenwärtigen Forstschutzpersonales voranschreiten wird, um so weniger wird es auch für die kräftige Beschützung der Forste geeignet.

Welcher praktische Forstmann, der einen oder mehrere Gehilfen unter sich hatte, weiß nicht aus Erfahrung, dass junge Leute von geringerer Ausbildung weit ersprießlichere Dienste für den Forstschutz leisten, da sie mit größerer Liebe und Ausdauer ihrem Berufe obliegen, als jene Gehilfen, die durch langjährige Studien auf verschiedenen Unterrichtsanstalten sich für ihren künftigen Beruf herangebildet haben, und von denen die meisten in der Handhabung des Forstschutzes eine Herabwürdigung für den gebildeten jungen Mann erblicken, und deshalb eine so zuverlässige Tätigkeit nicht entwickeln, als zur Beschützung und Erhaltung der Waldungen für die Folge immer mehr erforderlich sein dürfte.

Der wissenschaftlich gebildete junge Mann, der während der vielen Jahre seiner Ausbildung nur an geistige Tätigkeit gewöhnt war, wird immer nur mit Widerwillen und nur aus Zwang sich der Beschäftigung des Forstschutzes hingeben; deshalb, glaube ich, dürfte es besser sein, die Forstwarte und Forstgehilfen durch die Bezirksförster heranzubilden. Wenn junge Leute, die sich dem Forstfache widmen wollen, von der Regierung das Versprechen erhalten, nach zweijähriger Praxis bei einem geprüften Bezirksförster als Forstwart oder Forstgehilfe definitiv angestellt zu werden, sobald sie noch die Staatsprüfung für das Forstschutzpersonal absolviert haben, werden sich gewiss viele junge Leute diesem Fache widmen.

Vor Allem ist aber auch bei dem Forstpersonale für den Dienst von größter Wichtigkeit, dass der Förster, sowie sein Forstwart, in der Gage vorrücken kann, ohne seinen Posten zu verlassen, weil Lokalkenntnisse beim Forstwesen die Hauptsache sind, um eine richtige, umsichtsvolle Bewirtschaftung der Wälder erzielen zu können.

Vor Zeiten waren holz- und hirschgerechte Jäger und Förster, und mancher konnte sogar nicht lesen und schreiben und bezeichnete durch einen Stabschnitt an dem Holze, welches an seinem Hirschfänger hing, die Klafter oder den Stamm, welchen er im Walde auszeigte, und doch waren schönere Wälder und größerer Wildstand; viele der jetzigen Bestände und Wälder danken ihr Vorhandensein den alten Zeiten! — Doch die Zeit schreitet vorwärts; heutzutage ist dem Revierförster eine größere, wichtigere Aufgabe zugeteilt; es liegen ihm höhere Pflichten ob, als die persönliche Ausübung des Forstschutzes, und er kann sich bloß mit der Überwachung desselben beschäftigen.