Einige Formen der Liquidation.

Die Jewish Company ist als Übernehmer oder Verweser von Immobilien der Juden gedacht.

Bei Häusern und Grundstücken lassen sich diese Aufgaben leicht konstruieren. Wie ist es aber bei Geschäften? Da werden die Formen vielfältig sein. Sie lassen sich gar nicht vorher in eine Übersicht bringen. Und doch ist darin keine Schwierigkeit enthalten. Denn in jedem einzelnen Falle wird der Inhaber des Geschäftes, wenn er sich zur Auswanderung frei entschließt, die für ihn günstigste Form der Liquidation mit der Company-Filiale seines Sprengels vereinbaren.


Bei den kleinsten Geschäftsleuten, in deren Betrieb die persönliche Betätigung des Inhabers die Hauptsache und das bißchen Ware oder Einrichtung die Nebensache ist, läßt sich die Vermögensverpflanzung am leichtesten durchführen. Für die persönliche Betätigung des Auswanderers schafft die Company ein gesichertes Arbeitsgebiet, und sein bißchen Material kann ihm drüben in einem Grundstück mit Maschinenkredit ersetzt werden. Die neue Tätigkeit werden unsere findigen Leute rasch erlernt haben. Juden passen sich bekanntlich schnell jeder Erwerbsgattung an. So können viele Händler zu Kleinindustriellen der Landwirtschaft gemacht werden. Die Company kann sogar in scheinbare Verluste willigen, wenn sie die nicht fahrende Habe der Ärmeren übernimmt; denn sie erreicht dadurch die freie Kultivierung von Landparzellen, wodurch der Wert ihrer übrigen Parzellen steigt.

In den mittleren Betrieben, wo die sachliche Einrichtung ebenso wichtig oder schon wichtiger ist als die persönliche Betätigung des Inhabers und dessen Kredit als ein entscheidendes Imponderabile hinzukommt, lassen sich verschiedene Formen der Liquidation denken. Das ist auch einer der Hauptpunkte, auf denen sich die innere Wanderung der Christen vollziehen kann. Der abziehende Jude verliert seinen persönlichen Kredit nicht, sondern nimmt ihn mit und wird ihn zur Etablierung drüben gut verwenden. Die Jewish Company eröffnet ihm ein Girokonto. Sein bisheriges Geschäft kann er auch frei verkaufen oder Geschäftsführern unter der Aufsicht der Company-Organe übergeben. Der Geschäftsführer kann im Pachtverhältnisse stehen, oder es kann der allmähliche Ankauf durch Teilzahlungen des Geschäftsführers angebahnt werden. Die Company sorgt durch ihre Aufsichtsbeamten und Advokaten für die ordentliche Verwaltung des verlassenen Geschäftes und für den richtigen Eingang der Zahlungen. Die Company ist hier Kurator der Abwesenden. Kann aber ein Jude sein Geschäft nicht verkaufen, vertraut er es auch keinem Mandatar an und will es dennoch nicht aufgeben, so bleibt er eben an seinem jetzigen Wohnort. Auch diese Zurückbleibenden verschlechtern ihre jetzige Lage nicht; sie sind um die Konkurrenz der Abgezogenen erleichtert, und der Antisemitismus mit seinem „Kauft nicht bei Juden!“ hat aufgehört.

Will der auswandernde Geschäftsinhaber drüben wieder dasselbe Geschäft betreiben, so kann er sich von vornherein darauf einrichten. Zeigen wir das an einem Beispiel. Die Firma X hat ein großes Modewarengeschäft. Der Inhaber will auswandern. Er etabliert zunächst an seinem künftigen Wohnort eine Filiale, an die er seine ausgemusterte Ware abgibt. Die armen ersten Auswanderer sind drüben seine Kundschaft. Allmählich ziehen Leute hinüber, die höhere Modebedürfnisse haben. Nun schickt X neuere Sachen und endlich die neuesten. Die Filiale wird selbst schon einträglich, während das Hauptgeschäft noch besteht. Endlich hat X zwei Geschäfte. Das alte verkauft er oder gibt es seinem christlichen Vertreter zur Führung; er selbst begibt sich hinüber in sein neues.

Ein größeres Beispiel: Y&Sohn haben ein ausgedehntes Kohlengeschäft mit Bergwerken und Fabriken. Wie ist solch ein riesiger Vermögenskomplex zu liquidieren? Das Kohlenbergwerk mit allem, was drum und dran, kann erstens vom Staat, in dem es liegt, eingelöst werden. Zweitens kann es die Jewish Company erwerben und den Kaufpreis teils in Ländereien drüben, teils in Bargeld bezahlen. Eine dritte Möglichkeit wäre die Gründung einer eigenen Aktiengesellschaft „Y&Sohn“. Eine vierte der Weiterbetrieb in der bisherigen Weise, nur wären die ausgewanderten Eigentümer, auch wenn sie gelegentlich zur Inspektion ihrer Güter zurückkehren, Ausländer, als die sie ja in zivilisierten Staaten auch den vollen Rechtsschutz genießen. Dies alles sieht man ja täglich im Leben. Eine fünfte, besonders fruchtbare und großartige Möglichkeit deute ich nur an, weil es dafür im Leben erst wenige schwache Beispiele gibt, wie nahe das unserem modernen Bewußtsein auch schon liegt. Y&Sohn können ihr Unternehmen ihren sämtlichen jetzigen Angestellten gegen Entgelt übergeben. Die Angestellten treten zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung zusammen und können vielleicht mit Hilfe der Landeskassa, die keine Wucherzinsen nimmt, die Ablösungssumme an Y&Sohn auszahlen. Die Angestellten amortisieren dann das DarHlehen, welches ihnen von ihrer Landeskassa, von der Jewish Company oder von Y&Sohn selbst gewährt wurde.
Die Jewish Company liquidiert die Kleinsten wie die Größten. Und während die Juden ruhig wandern, sich die neue Heimat gründen, steht die Company als die große juristische Person da, welche den Abzug leitet, die verlassenen Güter hütet, für die gute Ordnung des Abwickelns mit ihrem sichtbaren, greifbaren Vermögen haftet und für die schon Ausgewanderten dauernd bürgt.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Der Judenstaat