Abschnitt 2

Die landesherrlichen Rechte an diesen Bauerhöfen bestanden und bestehen außer dem erwähnten Heimfall in den Regalien der Forst- und Jagdgerechtigkeit, die erstem in dem Maße, daß keine Eiche oder Buche, sie mochte auf dem Felde stehen wo sie wollte, dem Bauern gehörte; einzelne Dorfschaften, jedoch nicht alle, waren dem Fruchtzehntenzuge unterworfen, den entweder die Landesherrschaft erhob oder der zu den Einkünften des Predigers gehörte; die Naturalien, welche noch in der letzten Zeit des Bisthums und auch später geliefert wurden, als Zehntlämmer (24 ßl.), Schneidelschweine, Gänse (12 ßl.), waren schon längst zu Geld gesetzt, Flachs wird von einigen Dörfern in natura geliefert, in andern das Pfund mit 4 ßl. bezahlt, die Schafabtrift mußten mehrere Feldmarken sich gefallen lassen. Die Hauptaufkunft aber bestand aus der sich schon in den ältesten Zeiten findenden Abgabe, welche mit dem Namen Pacht (pactus) belegt ward und als Recognition der Unterthanen für die innehabenden Ländereien angesehen wurde und in einer bestimmten nicht überall gleichen sehr niedrigen Geldsumme bestand; die Pachthühner, schon längst zu Geld gesetzt (4 ßl.), wurden als Recognition für einzelne Wörden oder Koppeln angesehen. Mit diesen sind die Rauchhühner (4 ßl.) nicht zu verwechseln, welche sich bekanntlich auf die Jurisdiction und das privative dominium beziehen und die daher auch an einigen Orten dem Prediger, z. B. in Herrnburg von den sogenannten Priesterhufen entrichtet wurden. In den frühern Zeiten wurde nach dem Hufenmodus bei außerordentlichen Fällen gesteuert (Bede, precaria), und es scheint, als ob die Anordnung dieser Bede lediglich vom Willen des Bischofs abhing, wo denn auch das Capitel von seinen Unterthanen eine solche erheben konnte; die Quote war in des Bisthums letzten Zeiten ein Gulden. Jedoch die Hufeneinrichtung scheint nach der Säcularisation ganz außer Anwendung gekommen zu sein, und statt der Bede entstand unter dem Namen der Contribution eine feste Abgabe, welche auch das Gesinde ergreift. Von jedem Scheffel Aussaat Land wird 3 Schilling (Meckl.), vom Fuder Heu 8 Schilling (Meckl.), für den Knecht 30 Schilling (Meckl.), für den Halbknecht 15 Schilling (Meckl.), für die Dirne und den Jungen 13 Schilling (Meckl.), und sind einige von diesen eigene Kinder des Hauswirths 18 Schilling (Meckl.) gezahlt und für jeden Thaler 1 1/2 Schilling (Meckl.). Zählgeld entrichtet. Andere Geldabgaben waren das Monatsgeld, welches zu der Zeit entstand, als das Fürstenthum den Herzogen von Schwerin gehörte, zum Unterhalt der Einspenniger gegeben ward und späterhin zur Reservaten-Casse kam und nicht überall gleich ist; das Frachtfuhrengeld, das 1734 statt gewisser Naturalfuhren, das Landreutergeld, welches 31. Mai 1774 mit 1 1/2 Schilling (Meckl.). von jedem Thaler der Contribution angeordnet wurde, das Haulohn des Deputatholzes, das Glockenläutergeld bei Landestrauer. Außer diesen Geldleistungen lastete ein sehr beschwerlicher Naturalhofdienst, der nach den herrschaftlichen Meiereien geleistet ward, auf den Bauerstellen, und zwar mußte der Bauer gemeiniglich 8 Stunden lang Spann- oder Handdienste thun lassen und darin alle zur Landwirthschaft nothwendigen Arbeiten ausrichten; in einigen Ortschaften waren die nicht angesessenen Einwohner zu Garten- und andere zu Fachdiensten pflichtig, in einigen zur Probstei ehemals gehörenden Dörfern mußten sie bestimmte Pfunde Heede spinnen. Dörfer, die keinen Naturaldienst leisteten, zahlten Dienstgeld. Außer diesen Hofdiensten waren sie zu ungemessenen herrschaftlichen Diensten bei Bauten u. s. w. verpflichtet (Nebendienst, Capiteldienste), zugleich zur Anfuhr des Deputatholzes, zur Wegebesserung, zu Kirchen- und Mühlenfuhren, zur Bewachung und Transportirung der Gefangenen, zu Briefreisen, Jagdfrohnden u. s. w. Die Ländereien lagen in Communion.

Wenn nun auch die Geldabgaben verhältnißmäßig sehr geringe waren, die Bauern zur Erhaltung ihrer Wohnhäuser und zum Neubau Bau- und Pfahlholz, zur Erhaltung ihrer Ackergeräthschaften Nutz- und zum Brennen Radeholz aus den herrschaftlichen Forsten erhielten (eine Eiche und eine Buche), so ergiebt sich schon aus der Menge der angegebenen Prästationen, daß es selbst bei angestrengtem Fleiße den Bauern unmöglich sein mußte, ihre Felder, die überdies fast allgemein eine sehr ansehnliche Ausdehnung hatten, gehörig zu bebauen, daß fast der ganze Ertrag, der nur gering ausfallen konnte, von der Menge des Zugviehes, der Knechte, Mägde und Dienstjungen, die zum Hofdienst unentbehrlich waren, verzehrt ward und daß ein wohlhabender Bauernstand nie entstehen konnte. Daher machte man gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts Zuerst den Versuch, einige Dörfer zu verkoppeln. Die Communion der Ländereien ward aufgehoben, es wurden Contracte mit den Bauern auf gewisse Jahre abgeschlossen, während welcher der Naturaldienst und der Zehnten durch Geld vergütet, jedoch das Bau- und Nutzholz verabreicht ward und Heimfall und Erbfolge durch die schon früher angeführte Verordnung bestimmt wurde.


Hieraus ging nun die Regulirung oder gänzliche Ablösung der Ländereien von dem Nexus mit der Großherzogl. Kammer hervor, welche, nach den liberalsten Grundsätzen unternommen und durchgeführt, den Wohlstand der Bauern dauernd begründet und eine vollkommnere landwirthschaftliche Cultur möglich macht. Die Besitzungen zu separiren und das, was jedem zufiel, so zu legen, daß es eine zusammenhangende Fläche bildet, die Lasten, die darauf ruhen, zu ordnen und aufzuheben, sind die Zwecke der Regulirung. Nachdem die Dorfschaft vermessen worden, wird die Größe der Lasten berechnet, es wird untersucht, wie viel Land abgetreten werden kann, das entweder zu herrschaftlichen Zuschlägen oder zu Meiereien gelegt oder zu Büdnereien verkauft wird, und aus diesen Ansätzen ergiebt sich die Größe der jährlichen Abgabe, die nach Scheffel Rocken bestimmt und nach dem Preise am Martinitage in Lübeck (mit 2 Schilling (Meckl.) Zähl- und Procentgeld vom Thaler für den Einnehmer) abgeführt wird. Wenn dies Geschäft auf dem Wege der gütlichen Verhandlung zu Stande gekommen, so erhält das Dorf eine Regulirungsurkunde. Durch diese wird die Stelle unwiderrufliches Eigenthum des Bauern, das Heimfallsrecht hört auf, jedoch der Vorkauf und Näherrecht wird vorbehalten, der Bauer hat allein für die Erhaltung der Gebäude zu sorgen, denn die Holzleistungen hören auf, die Vererbung kann nur an einen, welchen er willkürlich unter seinen Söhnen und Töchtern wählen kann, geschehen, übrigens bleibt es bei der constitutionsmäßigen Bestimmung wegen des Vorzugs der Söhne vor den Töchtern und der Primogenitur; die jungem Kinder werden dorfüblich aus der Stelle abgefunden, denn jede Zerstückelung ist untersagt. Die Stelle kann gültig verhypothecirt und auch verkauft werden, jedoch letzteres, wegen des vorbehaltenen Vorkaufsrechts, nicht ohne Consens des Landesherrn. Von dem Kaufgelde muß der Käufer den Zehnten (10 pCt.) und den Zahlschilling (6 1/4 pCt.) (ersterer findet sich bereits unter dem Namen Uplatelgeld zu Anfang des 16. Jahrhunderts als altherkömmlich angeführt, letzteren 1 Schilling (Meckl.) von der als Sportel des Amtmanns traf ich zuerst 1646) erlegen. Alle Naturalleistungen, welche die Herrschaft zu fordern hat (nicht aber die, welche den Kirchen gebühren, die Anfuhr des Deputatholzes und die Sorge für die Wege), hören auf und die ungemessenen Nebendienste sind für jeden Vollbauer jährlich auf 8 Spanntage angesetzt. Das Holz wird von den Feldmarken weggenommen; um der Stelle aber den Holzbedarf zu sichern, wird gleich bei der Regulirung ein Theil des Ackers zu Holzkoppeln bestimmt, welche nur zu diesem Zwecke benutzt werden dürfen (Verordnung vom 27. April 1825). Hinsichtlich des Erbrechtes bestimmt die Verordnung vom 26. October 1824, daß, wenn ein Hauswirth verstirbt, ohne den Erben seiner Bauerstelle letztwillig und rechtsgültig ernannt zu haben, die Bestimmungen der römischen Erbfolge-Ordnung in Anwendung kommen. In dem Hausbriefe wird dem Besitzer, mit Bezugnahme auf die Versicherungs-Urkunde, die Bewirthschaftung der Stelle überlassen und ihm aller obrigkeitliche Schutz zugesichert, wogegen er verpflichtet ist, alle Leistungen prompt zu erfüllen und dem Amte den schuldigen Gehorsam zu erweisen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Der Bauer im Fürstenthume Ratzeburg