Abschnitt 5

Die zuletzt angeführte Stelle des Sachsenspiegels führt uns zu einer zweiten Classe von bäuerlichen Besitzrechten, welche eine besondere Stellung zur Zeit des Mittelalters bei uns einnahmen, zu den Hagendörfern (indagines in den Urkunden genannt) und Hagenhufen. Zur Zeit der deutschen Besiedelung gab es, wie schon bemerkt, weite Strecken Landes, die, obwohl zum Ackerbau geeignet, bisher nicht angebaut und urbar gemacht waren, die solitudines und loci horroris der Urkunden, Land, welches noch in Rusch und Busch lag; außerdem überwog in einzelnen Gegenden der Wald derartig, daß der Boden erst stückweise durch Umwandlung in Acker nutzbar gemacht werden konnte. Die wendische Bevölkerung hatte den Anbau nur zu des Lebens Nothdurft betrieben; Jagd, Fischerei, Viehzucht waren ihr zusagender; es fehlte ihr ein Geschick und Unternehmungsgeist, vor allem aber an dem erforderlichen Vermögen, um einen noch uncultivirten Boden dem Anbau zu unterwerfen, die Wohn- und Wirthschaftsgebäude neu herzustellen und das Wirthschafts-Inventarium, die Hofwehr, aus eignen Mitteln zu beschaffen. Es war daher das Absehen der Grundbesitzer darauf gerichtet, deutsche Colonisten, welche der vorliegenden Aufgabe zu genügen im Stande waren, heranzuziehen. Selbstverständlich mußten die zu stehenden Bedingungen den von den Anziehenden zu bringenden Opfern entsprechen. Vor allem mußte dauerndes erbliches Besitzrecht, die hereditas an Grund und Boden, zugestanden werden, und Befreiung von allen Abgaben bis zu dem Zeitpunkt, wo die Höfe eingerichtet und zum Ertrage gebracht waren; die demnächst zu entrichtende Abgabe mußte erheblich geringer bemessen werden, als wie die von cultivirtem Boden und eingerichteten Wirthschaften zu erlegende. Wir haben bereits oben bei den Bauerschaften von Neu-Kloster gesehen, daß die Hagendörfer nur einen Recognitions- census von I solidus pro manso zu entrichten hatten, außer dem vollen geistlichen Zehnten; endlich war die Befreiung von bäuerlichen Diensten wesentlich und unerläßlich für ein dem Erbpachtbesitz nahekommendes Verhältniß.

Der Name Hagen, indago, gleichbedeutend mit Umzäunung, führt auf die mensura, qua metiri solent indagines, und auf die justitia, que vulgariter dicitur hagersche recht. (U.-B. III, S. 227, Ao. 1286; IV, S. 219, Ao. 1268). Es wurde die Hägerhufe mit dem Meßseil (per funiculum) in der Art zugemessen, daß zunächst die Begrenzung des dem Ackerbau zuzuführenden Bodens gesichert und festgestellt wurde, und zwar in einer zusammenhängenden Fläche. Selbstverständlich war auch der zu überweisende Flächeninhalt Gegenstand der Vereinbarung und Feststellung; dieser wurde nach Morgen (jugera) bestimmt.


Wir berühren hier ein für die mittelalterlichen Agrarverhältnisse ebenso wichtiges als schwieriges Gebiet, die Frage nach den Ackermaßen, welche man zur Anwendung brachte, und nach der Zahl der Morgen, welche einer bäuerlichen Hufe beigelegt wurde. Es mag an dieser Stelle schon bemerkt werden, daß der Morgen, dem Begriffe nach entsprechend der Arbeitsleistung eines Tages von zwei Zugthieren, in älterer Zeit kein geometrisch bestimmtes Flächenmaß bedeutete, sondern gleichbedeutend genommen wurde mit der Fläche, welche für die Aussaat einer bestimmten Quantität Hartkorns erforderlich war. Erst in neuerer Zeit, seit die Gesetzgebung begann sich mit den agrarischen Verhältnissen zu beschäftigen, ist es zu einer Umwandlung der alten, nach Einsaat bestimmten Flächenmaße in geometrisch bestimmte Maße gekommen. Eine solche Bestimmung hätte für Meklenburg bei der großen Verschiedenheit der thatsächlich bestehenden Verhältnisse ganz besondere Schwierigkeit gehabt; es hat sich daher auch der Erbvergleich von 1755 für die Zwecke der Besteuerung der städtischen Ländereien (§. 47, sub II) auf die Bestimmung beschränkt, daß ein Morgen Ackers zu 4 Scheffeln Rostocker Maße, worunter Hartkorn zu verstehen, angenommen werden solle. - Dazu kommt, daß man schon im Mittelalter an verschiedenen Orten in Meklenburg bald nach großen, bald nach kleinen Scheffeln rechnete; die Leistungen von den Hufen derselben Ortschaft sind sogar bald nach großen, bald nach kleinen Scheffeln berechnet. (U.-B. VIII, S. 549, Ao. 1335; VI, S. 456, Ao. 1319.) Und während es in dem Verzeichniß der "zugehörigen Dinge zum Gotteshause Givetzin" vom 26. Mai 1575 - welches noch jetzt im Original dem Gevetziner Kirchenrechnungsbuche anliegt - heißt: "7 Morgen Land im großen Felde, darin fallen 14 Schepel Korn; 3 Morgen Land im Mittelfelde, darin fallen 6 Schepel Korn", wird wegen der auf der Friedländer Feldmark belegenen 996 catastrirten Morgen in dem P. M. einer dortigen Magistratsperson vom 4. October 1861 berichtet, daß diese bisher nicht vermessenen Morgen durchschnittlich von 3 Scheffeln Aussaat seien, "aber auch von 1 bis 6 Scheffel in der Größe wachsend."

Kehren wir nach dieser Abschweifung zu den Hägerhufen zurück, so ist für die Verhältnisse der Rostocker Hägerdörfer - Rövershagen, Wasmodeshagen, Porrikeshagen, das in U.-B. VII, S. 253 abgedruckte Kämmerei-Register vom Jahre 1325 von besonderem Interesse. Von den 22 Hufen in Rövershagen, 25 in Wasmodeshagen, 6 1/4 in Porrikeshagen waren zur Zeit der Landesvermessung um die Mitte des vorigen Jahrhunderts noch 12 Hufen mit Einschluß der Schulzenhufe und der Pfarrhufe in Rövershagen (nach Ausweis der Directorial-Karte) vorhanden; an Stelle der übrigen waren längst die Pachthöfe Oberhagen, Niederhagen, Purkshof eingerichtet. Jene 12 Hufen entsprechen genau der im Kämmerei-Register gegebenen Beschreibung. In unmittelbarer Folge neben einander erstrecken sie sich von der Grenze von Purkshof in Längsstreifen versus nemus, die Rostocker Heide; sie werden auf dieser Seite begrenzt durch die Dorfstraße und die an derselben belegenen Gehöfte, welche sich in der ganzen Ausdehnung quer vor die zugehörigen Hufen legen. Zwischen Dorf und Heide befindet sich ein mannigfaltig und unregelmäßig gestalteter Complex von Ackerfiguren, Wiesen, Brüchern, Buscagen, Brinken u. s. w., welcher seinem Flächeninhalte nach dem Hufencomplex etwa gleichkommt; es ist dies das Ueberland, der overslach des Registers, welcher den Colonen von Rövershagen zu dem sehr mäßigen Preise von 10 Mark jährlich aus dem Grunde überlassen war, weil sie die Dotation der Pfarre daselbst mit 1 1/2 Hufen aus eigenen Mitteln beschafft hatten; auch die Schulzenhufe enthielt 1 1/2 Hufen. Während nun die Aufmessung der Hufen ohne das Ueberland einen von 6700 ?Ruthen bis 7300 ?Ruthen wechselnden Flächeninhalt ergeben hat ist die Pfarrhufe ohne Ueberland zu 12,095 ?Ruthen, die Schulzenhufe zu 10,646 ?Ruthen vermessen worden. Ob bei diesen Ungleichheiten eine verschiedene Bonität der Ackerflächen bei der anfänglichen Zumessung zur Berücksichtigung gekommen, ob Gräben, Wege, Wasserlöcher abgerechnet worden, oder ob wir es nur mit den Unvollkommenheiten des Meßverfahrens zu thun haben, muß dahingestellt bleiben; jedenfalls entspricht das Bild, welches die Directorialkarte von Rövershagen gewährt, im Großen und Ganzen der im alten Rostocker Kämmerei-Register gegebenen Beschreibung der Hägerhufen. Wenn es nun in demselben weiter heißt: qui mansi longitudinem habebunt septem jugerum et dimidii versus nemus, so können wir im Beihalte der aus der Directorialkarte sich ergebenden Maße die Länge und Breite eines Morgens und den Flächeninhalt einer Hufe berechnen. Zunächst ergiebt der vermessene Gesammtflächeninhalt der fraglichen 10 Bauerhufen, 1 1/2 Pfarrhufen, 1 1/2 Schulzenhufen, zusammen also von 13 Hufen - ohne das Ueberland - 93,177 ?Ruthen, wozu für kleinere, besonders vermessene Figuren innerhalb der Hufen noch ein Geringes hinzukommt. Wir können also den durchschnittlichen Flächeninhalt der Hägerhufe auf 7200 ?Ruthen mit ziemlicher Genauigkeit annehmen. Die Breiten-Dimensionen der einzelnen ganzen Hufen variiren nach der Directorialkarte von 22 Ruthen bis 30 Ruthen, die Längen-Dimensionen entsprechend von 240 Ruthen bis 330 Ruthen; als mittlere Zahl nach welcher das Kämmereiregister gerechnet haben wird, ergeben sich für die Breite 24 Ruthen, für die Länge 300 Ruthen, also für jede Hufe wiederum 7200 ?Ruthen. Haben daher in der Längsrichtung 7 1/2 Morgen hinter einander gelegen, so erhalten wir für den Morgen eine Länge von 40 Ruthen, eine Breite von 6 Ruthen, einen Flächeninhalt von 240 ?Ruthen für den Morgen, gleich 4 Scheffeln Rostocker Maß Aussaat, und 30 Morgen für die Hägerhufe. - Dies also scheint die mensura, qua metiri solent indagines, wenigstens für die Rostocker Hägerhufen gewesen zu sein; die Ruthe ist die 16füßige meklenburgische (virga, que vulgariter dicitur metrode, habens in longitudine XVI pedes, U.-B. VIII, S. 431). - Die per funiculum zugemessene Hägerhufe war größer als eine gewöhnliche Bauerhufe; wir werden später sehen, daß die letztere im Lande Stargard, und wohl auch in anderen Theilen unseres Landes, nur etwa zwei Drittel einer Rostocker Hägerhufe befaßte, und daß die Frage, wie viel Morgen Ackers man auf eine gewöhnliche Bauerhufe zu rechnen habe, wesentlich davon abhängt, wie man den Morgen bestimmt, also ob man, wie das Geveziner Kirchenrechnungsbuch 2 Scheffel großes Maßes, oder wie in Rostock 4 Scheffel kleines Maßes an Einsaat auf den Morgen rechnete. Eine praktische Bedeutung hat diese Frage, wie schon aus Obigem erhellt, zunächst nur für die Hägerhufen.