Abschnitt 18

Das Gut Staven, früher dem Domanium angehörig, ist nicht vermessen und bonitirt; nach gütiger Mittheilung des Herrn Gutsbesitzers Schlaeger beträgt die gesammte Ackerfläche unter dem Pflug gegenwärtig etwa

siehe Bild 4


Der alte Hufenstand von Leppin konnte aus Bede und Meßkorn nicht sicher berechnet werden, erstere führte auf 36, letztere auf 38 1/2 Hufen. Unzweifelhaft hat Leppin, wie der Vergleich seines Areals mit den voraufgehend genannten Gütern, namentlich mit Staven, ergiebt, einen höheren Hufenstand gehabt, und werden hier die der Zahl nach unbekannten Hofhufen sich der Bede- und Meßkorn -Abgabe entzogen haben; für 38 Hufen würden sich 6554 ? Ruthen pro Hufe ergeben.

Die geringeren Zahlen, welche sich zwischen 4500 bis 5000 ? Ruthen pro Hufe bewegen, werden die richtigen Durchschnittszahlen sein; schon wegen ihrer Uebereinstimmung mit der Zahl, welche für den intact gebliebenen Bestand der Neubrandenburger Hufen gefunden ist, und, fügen wir hinzu, wegen ihrer Uebereinstimmung mit dem für die pommersche und rügensche Hakenhufe durch die pommersche Gesetzgebung im 17. Jahrhunderte angenommenen Normalmaß von 15 Morgen à 300 ? Ruthen der 16füßigen Ruthe. Die sogen. Landhufe von 30 Morgen à 300 ? Ruth. der 16füßigen Ruthe ist nichts weiter als zwei in eine Hand gelegte alte bäuerliche Hufen, ein Verhältniß, welches schon in der Polizei-Ordnung von 1572, Titel "von Jagen": "1 oder 2 Bauern im Dorfe und weniger denn 4 Hufen auf der Feldmark" zum Ausdruck gebracht ist. - Nach dem "wendisch-rügianer Landgebrauch" aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts von Mathäus v. Normann (Ausgabe von Gadebusch 1777, Tit. 104 "Von den Höfen, Erben und Cathen der Bauern") wurde auf Rügen unterschieden zwischen Höfen nnd Erben; zu ersteren gehörten 2 oder 3 Hufen; das Erbe ist halb so groß und hat eine Haken-Hufe "und 2 oder 3 Haken "up das üterste"; Kotzen aber sind, die 8 Morgen, ringer oder "wenig mehr", an Acker zu bauen haben." - Die Rostocker Hägerhufe enthielt, wie oben ausgeführt ist, nach der anfänglichen Zumessung 7200 ? Ruthen mekl. oder 30 Morgen à 240 ? Ruthen; daß sie mit dem Ueberland, welches den Hufen später beigelegt wurde, nahezu die doppelte Größe erreichte, ist gleichfalls schon bemerkt worden.

6. Es ist jetzt noch Einiges über das alte Morgenmaß, über die jugera, denen wir so oft in den Urkunden begegnen, beizubringen.

Unzweifelhaft hat den letzteren ein bestimmtes Größen-Verhältniß der Hufe, und daß dieselbe eine bestimmte Zahl von Morgen in sich begreife, vorgeschwebt; es soll ein Stück Land nachgemessen werden, um zu erfahren, wie viel es an Hufen befasse; ein Stück Waldland wird zu einer Hufe angenommen und verkauft, mit Vorbehalt der Ausmessung; wenn sich mehr findet als eine Hufe, so soll das Uebrige nach Morgenzahl bezahlt werden. Aber nirgends wird die Verhältnißzahl von Morgen zu Hufe. oder der Flächeninhalt eines Morgens genannt; erst die späteren Urkunden aus dem Beginne der Neuzeit geben hierüber Aufschluß.

Uns scheint der Grund hiervon darin zu liegen, daß man unter Hufe und Morgen noch kein bestimmtes Flächenmaß verstand, sondern ein nach localer Gewohnheit, nach der Bodenbeschaffenheit und nach den üblichen Getreidemaßen wechselndes Maß, welches daher erst nach örtlichen Verhältnissen seine nähere Bestimmung erhielt. Daß der Morgen sich überall nach Scheffeln Aussaat bestimmte, ist bereits oben bemerkt.

Wir haben schon angeführt, daß nach dem Geveziner Kirchenrechnungsbuch 2 Scheffel großes Maßes Aussaat auf den Morgen gerechnet werden, und daß auf dem Friedländer Stadtfelde die Morgen durchschnittlich 3 Scheffel großes Maßes Aussaat enthalten, "aber auch von 1 bis 6 Scheffel in der Größe wachsend." Wir lassen noch einiges Bezügliche folgen:

Nach dem Amtsbuche der Comturei Nemerow vom Jahre 1572 (Jahrb. IX, S. 90) liegt der Acker des Dorfes Rowa in 3 Feldern, "sind nicht alle gleich groß, seyen in einen jeden Morgen gemistet Land 2 Scheffel."

Der Entwurf zu einem modus contribuendi für die Städte, welcher aus den Verhandlungen zwischen ritterschaftlichen und städtischen Bevollmächtigten am 18. September 1748 hervorging, lautete sub 2 von Ländereien: "Von einem Morgen besäeten Acker durch die Bank 4 Schilling." Der von den Städten des Stargardschen Kreises im Mai 1754 vorgelegte "Contributionsplan derer Städte Stargardschen Kreises" schlug vor:


"2. von Aeckern, Wiesen und Gärten ein Scheffel Aussat nach der Landesmessung an bonitirtem Acker, sowohl im Winter- als Sommerschlage, exclusive der Brachfelder 2 Schilling." Der hierauf von den Städten bei den Verhandlungen mit der Ritterschaft vorgelegte, von letzterer am 11. Mai 1754 genehmigte modus lautete:

"Städtischer modus contribuendi.

"II. Von Ländereien.

"Von einem Morgen Acker, der nicht in Schlägen liegt, und alle Jahre besäet werden kann, à 4 Scheffel Rostocker Maße, wenn er besäet ist, jährlich 4 Schilling." Diese Fassung ist unverändert in den landesgrundgesetzlichen Erbvergleich §. 47 übergegangen.