Abschnitt 16

4. Bevor wir nun in eine nähere Erörterung über Größe von Hufen und Morgen eintreten, ist noch die Frage zu beantworten, ob eine Gemengelage des Hufenlandes, oder ob die Lage in einem Stück, die Einzelhufe, als Regel anzunehmen.

Bekannt ist, daß schon im Beginn der Neuzeit, im 16. Jahrhundert, sich ein großer Theil der Hufen in Gemengelage in Folge der Dreifelderwirthschaft befand; wir beziehen uns einstweilen auf das Amtsbuch der Comturei zu Nemerow von 1572 in den Jahrbüchern, Band IX. S. 88 u. 89.


Wie weit dieser Zustand für den ritterschaftlichen Besitz zgurückreicht, ob er schon während des Mittelalters die Regel bildete, ob und in welchem Umfange daneben Einzelhufen in zusammenhängenden Stücken vorkommen, und wie sich hierzu die einer herrschaftlichen curia anfänglich zugelegten mansi sub cultura dominorum verhielten, muß einer näheren Erforschung vorbehalten bleiben, und steht zu hoffen, daß die folgenden Bände des Urkundenbuches das dürftige Material, welches zur Zeit für diese Frage uns vorliegt, vervollständigen werden. Jedenfalls sind die Städte auf ihrem zu Stadtrecht liegenden Gebiete schon sehr früh mit der Einführung der Drei-Felder-Wirthschaft und Flurzwang für die ganze Feldmark vorgegangen. Wir lassen Einiges, was auf Einzelhufen gedeutet werden kann, aus den Urkunden folgen.

Heinrich von Meklenburg verkauft im Jahre 1309 (U.-B. V, S. 451) der Stadt Gadebusch das Dorf Zwemin zur Stadtfeldmark zu Lübischem Rechte. Possunt etiam predicti cives quinque vel sex mansos ab eorum civitate nimium distantes, si ipsis placuerit, sub eadem proprietate et libertate locare quibusdam colonis et rusticis ad colendum -.

Von Lübbersdorf werden in den Jahren 1327 bis 1332 (U-B. VII, S. 475, 524; VIII, S. 243, 272) nach und nach eine Anzahl Hufen, anscheinend zehn, welche zu den Höfen in Lübbersdorf liegen (jacentes ad ipsorum - der Verkäufer - curias) an die Stadt Friedland verkauft und zu Stadtrecht gelegt.

Diese Hufen bilden noch heute einen deutlich erkennbaren besonderen Abschnitt der Friedländer Feldmark, welcher sich wie eine Landzunge in die angrenzende Lübbersdorfer Feldmark hinein erstreckt.

Die Johanniter-Comturei Nemerow erwirbt im Jahre 1303 (U.-B. V, S. 116) das Eigenthum von 8 Hufen in Staven, quos habent fratres - dicti de Stoven in isto latere, sicut advenitur de opido dicto Vredeland in Stoven, villam predictam. –

Die Polizeiordnung von 1572 verbietet im Titel von Roden und Verwüstung der Holzungen den Bauern "ihre Aecker mit überschwenklichen großen Zeunen zu befrieden"; dagegen soll ein jeder binnen Jahresfrist "um seine Felder und Aecker Feldsteine setzen oder Graben aufwerfen, und allenthalben nach Gelegenheit, Weiden, Mast -, Obst- und andere fruchtbare und nützliche Bäume setzen und pflanzen."

In welchem Zusammenhange die Drei-Felder-Wirthschaft mit der Bildung des Großgrundbesitzes sich befinde, wird erst durch weitere Localforschungen aufgehellt werden können. Jedenfalls war diese Bewirthschaftungsweise schon zu Anfang des 16. Jahrhunderts allgemein verbreitet. Die einzelnen Schläge zerfielen gewöhnlich wieder in eine Anzahl von Ackerblöcken, in Gewanne, in welchen sowohl die Bauerhufen als die Hofhufen einzelne Stücke haben, so daß eine jede Hufe in jedem Schlage zum dritten Theil ihres Bestandes vertreten ist, in den einzelnen Gewannen aber verschieden, je nach der Größe derselben und nach ökonomischen Rücksichten.

Auf den Stadtfeldern ist die Drei-Felder-Wirthschaft wahrscheinlich schon bald nach der Gründung der Städte eingeführt. Die Neubrandenburger Feldmark hatte vor der Separation an Acker

im Stargarder


Schlage


311,006


? Ruthen,

im Trollenhäger


Schlage


320,367


? Ruthen,

im Küssower


Schlage


298,842


? Ruthen,







Summe der Hufen an Acker –


930,215


? Ruthen.