Abschnitt 15

Von demselben Fürsten wird im Jahre 1300 die hereditas von 16 1/2 Haken, welche zu den Dörfern Cyrosewitz und Dunecitz gehören, den villarum civibus et eorum heredibus mit allen Nutzungen, prout habuerant ab antiquo, verkauft, mit der Befugniß zur Veräußerung. Item nupcias liberas habebunt, equos et canes dominorum non tenebunt, a vecturis et procurationibus advocatorum et subadvocatorum erunt liberi et exempti. (Das. S. 616.)

Dem Kloster Hiddensee wird im Jahre 1302 das Eigenthum des Dorfes Lehsten und eines Hakens in Rentzize geschenkt. (Das. S. 124.)


Für 8 Mark gewöhnlicher Münze wurde die hereditas von 2 Haken in Moyselkowe im Jahre 1285 erworben. (Das. S. 54.)

Wir sehen, daß im Fürstenthum Rügen auf die Haken dieselben Verkehrsformen angewandt werden, wie zu gleicher Zeit in Meklenburg auf die Hufen (mansi); die Besitzer der Haken kennzeichnen sich als Wenden, denen das jus Teuthonicum nicht verliehen ist; sie geben geringere Abgaben als die Hufenbesitzer, weil sie einen Theil ihres privaten Besitzes nur als Weide nutzen, und werden bei solcher Nutzung von ihren wendischen Landesherren belassen.

2. Für die Annahme, daß die Zahl der Hufen in den einzelnen Ortschaften eine von Alters her, aus der Zeit vor der deutschen Besiedelung überkommene sei, spricht ferner der Umstand, daß unsere Urkunden von einer neuen Auftheilung oder Vermessung der Aecker nicht die leiseste Spur enthalten. Bei der Nachmessung, welcher zahlreiche Ortschaften im ersten Jahrhundert der deutschen Besiedelung unterworfen werden, handelt es sich zunächst immer um die Ermittelung des numerus mansorum quem habebant (villae) ex antiquo (U.-B. III, S. 308, A.o. 1288); aus den überschießenden Aeckern, de excrescenti residuo et superfluo mensurationis, quod vulgo overslach dicitur, werden neue Hufen und neue Ortschaften gebildet. Im Jahre 1270 (U.-B. II, S. 390) bestätigt der Fürst Nicolaus von Werle der Johanniter-Comturei Mirow die Schenkungen, welche derselben von ihm, seinem Vater und seinen Brüdern zugewendet worden; es sei zwischen dem fürstlichen Vogt und der Comturei questio seu controversia super dicta donatione suborta, quod plures agr[i] seu mans[i] extra donationem predictam fuissent inventi; gegen Zahlung von 100 Mark Silbers verzichtet der Fürst auf das Recht der Nachmessung und bestimmt die Grenzen der Dorfschaften. - Der Corveyer Annalist bei Wigger, Meklenburg. Annalen, S. 145, erzählt, daß die Circipaner nach Corvey eine Abgabe de uniuscujusque - unci cultura, quem nostrates aratrum vocitant, entrichtet hätten; aratrum ist aber der technische Ausdruck für das zur Hufe (mansus) gehörige Ackerland. (Waitz, Altdeutsche Hufe, 1854, S. 22.)

Der Bischof Albert von Lübeck bestimmt im Jahre 1249 nach Vereinbarung mit den Grafen von Holstein und Stormarn über Zehnten im Lande Oldenburg und Dassow (U.-B. I, S. 587), daß de sex villis Theutonicis, in quibus prius pro decima soluebantur sex modii ordei de aratro, nunc - quatuor modii siliginis de manso quolibet - exsolvantur. 9) - Die Königin Margarete von Dänemark schenkt im Jahre 1272 dem Nonnenkloster zum heil. Kreuz in Rostock - Schmarl villam - culturam quatuor continentem aratrorum. (M. U.-B. II, S. 430, vgl. S. 359.)

Aus allem diesem folgt freilich zunächst nur, daß uncus das zu einer slavischen Hufe, aratrum das zu einer deutschen Hufe gehörige Ackerland bedeutete; nirgends finden wir aber einen Größenunterschied angedeutet. Der Unterschied lag in der persönlichen Stellung der Besitzer und in der dadurch bedingten Verschiedenheit der Leistungen an Korn und Geld; der Wende war dem jus commune servitutis unterworfen, so lange er nicht in das deutsche Recht durch Verleihung desselben eingetreten war. (U-B. IV, B, S. 470, servitus.)

Wenn ferner die brandenburgischen Markgrafen wenige Jahre nach dem Erwerbe einer bis dahin wendischen Landschaft, des Landes Stargard, zur Gründung der Städte Neu-Brandenburg, Friedland, Lychen eine Anzahl von mansi bestimmen und überweisen, so wird dabei der Bestand der alten Ortschaften, deren Namen wir zum Theil noch kennen, an wendischen Hufen zum Grunde gelegt sein; an eine voraufgegangene Regulirung der Feldmarken und dabei erfolgte Umwandlung der Hakenhufen in mansi ist doch nicht wohl zu denken.

Endlich entspricht die Größe der Hufen im Lande Stargard, so weit sie durch Nachrechnung noch ermittelt werden kann, durchweg der altpommerschen und rügenschen Hakenhufe, welche, wie schon bemerkt, im Jahre 1616 zu 15 Morgen à 300 ? Ruthen der 16füßigen Ruthe, also zu 4500 ? Ruthen meklenbg. angenommen wurde; worüber weiter unten das Nähere.

3. Die Nachmessung der Hufen, das equitare vel metiri der rügianisch-pommerschen Urkunden, geschieht ea mensura, quae in vulgari hofslach dicitur (U.-B. V, S. 151, 227, 241), und bezieht sich zunächst auf die Abgrenzung des im privaten Besitz der Dorfbewohner befindlichen Ackerlandes, des Hufenschlages der Dorfschaft, von den der gemeinen Nutzung der Hufenbesitzer unterworfenen Gutstheilen; die Feststellung der Gutsgrenzen ist dabei Voraussetzung, und diese gehört, wo sie erforderlich wird, einem andern Verfahren an. Eine Nachmessung zu veranstalten, gehörte zu den Prärogativen des Landesherrn; von dem sich ergebenden Ueberland mußten ihm die precariae und die servitia nach Hufenzahl geleistet werden, welche er de jure et consuetudine, wie es in den Urkunden heißt von jeder Hufe in Anspruch nahm. Es wurde daher dieses Mittel zu finanziellen Zwecken vielfach in Anwendung gesetzt. Außer der Abgrenzung des privaten von dem der gemeinen Nutzung unterworfenen Lande hatte man hierbei jedoch selbstverständlich auch einen mehr oder weniger bestimmten Flächen-Inhalt der Hufen an saatbarem Lande vor Augen; auf eine solche Messung mußte recurrirt werden, wenn die Abgrenzung des Hufenlandes ein sicheres Resultat nicht ergab, oder wenn eine bestimmte Hufenzahl nicht mehr bekannt war. Die Unvollkommenheit des Meßverfahrens zeigt sich besonders in dem pommerschen equitare, bei welchem wohl an ein Abreiten des Grenzzuges der Hufen oder der Feldmark zu denken ist. - Wir führen einiges hierauf Bezügliche aus unseren Urkunden an.

Im Jahre 1309 (U.-B. V, S. 518) verkauft Fürst Nicolaus von Werle dem Kloster Doberan das Gut Niex - die villa cum proprietate et omni prorsus utilitate - für 2000 Mark wend. absque certo numero mansorum.

1342 (U-B. IX, S. 365) verkaufen die Fürsten Nicolaus und Bernhard von Werle den Johanniterrittern zu Mirow die proprietas - also nur die fürstlichen Rechte - universorum mansorum adjacentes ville Cakeldutten für 45 Mark Lübisch - sine agrorum mensura.

Dagegen verkaufen die Gebrüder Thun im Jahre 1338 (U.-B. IX, S. 133) dem Kloster Ribnitz mansos et agros, qui spectabant ad curiam Dalvitz - ita tamen, quod prius agri mensurentur, ad sciendum mansorum numerum et pecunie certam summam. Für jede aus der Messung sich ergebende Hufe sollen 150 Mark Sundisch gezahlt werden.

Die Fürsten von Werle verleihen im Jahre 1273 (U.-B. II, S. 453) der Johanniter-Comturei Mirow die Dörfer Zirtow und Lenz mit 36 und 12 Hufen, mit dem Hinzufügen: que ville si mensurarentur et tres mansi invenirentur, predictis fratribus sunt collati, si vero super predictum numerum excresceret, de nobis emere debent fratres.

Johann, Herzog von Meklenburg-Stargard, verkauft 1355 (U.-B.XIII, S. 663) an die Johanniter-Comturei Nemerow ein Stück Wald mit Grund und Boden ("dat holt unde dy stede des sulven holtes"), angenommen zu einer Hufe, für 5 Mark und 100 wendische Pfennige; würde aber mehr gefunden, wenn man das Holz messen würde, so soll für jeglichen Morgen so viel bezahlt werden, "als er ghulde an der Huve."




9) Vgl. wegen der 4 Scheffel Roggen pro decima, der pessima consuetudo Sadelbandiae, das Zehntregister des Bisth. Ratzeburg, U.-B. I, 6. 377.