Abschnitt 13

Bei den ritterschaftlichen Gütern, welche noch heute mit dieser Abgabe belastet sind, werden wir, wenn der Betrag der precaria major für die spätere Zeit zum Grunde gelegt wird, aus der Höhe der Abgabe auf die Zahl der Hufen, welche das Gut enthielt, schließen können, mit Sicherheit jedoch nur dann, wenn das Ergebniß anderweitig durch die Meßkornabgabe und durch den nachweisbaren Bestand des Gutes an Ackerfläche controlirt werden lann.

Das Gut Sadelkow, ritterschaftl. Amts Stargard, hat alljährlich an den landesherrlichen Kornboden zu Stargard zu liefern 6 Drömt 6 Scheffel Roggen, ebenso viel Gerste und ebenso viel Hafer, im Ganzen 234 Scheffel des dreifachen Korns, jetzt Berliner Maße. Außerdem muß, laut des alten bis auf das Jahr 1691 zurückreichenden Qittungsbuches, eine Geldabgabe von 9 fl. 18 ß., also 234 Schillinge, ebenso viel Schillinge als Scheffel Korn, an das Amt Stargard gezahlt werden. Die Kornlieferung führt auf 39 Hufen; hiermit stimmt auch die Meßkornabgabe an die Pfarre zu Rühlow überein. Wir haben es hier also anscheinend mit völlig normalen Verhältnissen zu thun, und werden weiterhin sehen, daß hiermit auch der Ackerbestand zur Zeit der Directorial-Vermessung übereinstimmt. Noch im Jahre 1408 konnten die Herzoge Johann und Ulrich von Meklenburg einer Vicarei zu Friedland überweisen (Boll, Geschichte des Landes Stargard, II, S. 351): "sexaginta marcarum redditus in villa Zadelcow de precariis nostris in pecuniis et frumentis ibidem - antequam nos seu aliquis nostrorum nomine quicquam percipiet de nostris precariis ville prenarrate."


Die Kornabgabe von Leppin - 6 Drömt Roggen, ebenso viel Gerste und Hafer, führt auf 36 Hufen; als Meßkorn an die Pfarre werden 38 1/2 Scheffel Roggen entrichtet.

Die Kornabgabe von Gantzkow beträgt 3 Drömt 6 Scheffel Roggen, ebenso viel Gerste und Hafer, was auf 21 noch bedepflichtige Hufen schließen läßt. Die Meßkornabgabe von Gantzkow an die Pfarre zu Brunn beträgt dagegen 42 Scheffel Roggen. - Die an das Großh. Amt Stargard von Gantzkow zu zahlende Orbede beträgt 2 Thlr. 30 ß. - jährlich, also, wie bei Sadelkow, ebenso viel Schillinge als Scheffel Korn.

Vom Gute Möllenbeck werden alljährlich an den Kornboden zu Stargard geliefert 15 3/4 Scheffel Roggen, ebenso viel Gerste und Hafer; außerdem 47 Schillinge, der Scheffelzahl entsprechend. Hier ist also die Abgabe nur noch für 7 7/8 Hufen von Bestand geblieben.

Wir haben nur noch hinzuzufügen, daß die Kornbede erlegt wird von dem auf der Hufe gewachsenen Korn. Die annona canina wird in deutschen Urkunden bezeichnet als die "Jahrfrucht von den Hufen" (Schroeder, Papistisches Meklenb. II, S. 1363, 1366); der Pflichtige konnte nicht angehalten werden, wenn ohne sein Verschulden mangelhaftes Korn auf der Hufe gewachsen war, besseres Korn zu kaufen. Ob hierin durch den Uebergang der bäuerlichen Reallasten auf die Gutsherrschaften sich etwas geändert habe, müssen wir dahin gestellt sein lassen; zu vergleichen ist Band VI, S. 293, der Entscheidungen des Ober-Appellationsgerichts zu Rostock.

ad 3. Die Meßkornabgabe tritt uns schon zu Anfang des 14. Jahrhunderts als eine regelmäßige Leistung der coloni parochiales entgegen; sie war neben dem Zehnten, welcher dem Bischof gebührte, zu erlegen; sie wird als ecclesiastica annona ad sustentationem sacerdotis bezeichnet und ergänzt die Ausstattung mit Pfarrland.

Im Jahre 1305 (U.-B. V, S. 217) wird die neu errichtete Pfarre zu Schlakendorf bei Neukalen mit 2 Pfarrhufen dotirt; die villa Karniz wird ihrem Sprengel beigelegt; von jeder Hufe sollen 1 Scheffel Roggen und 1 Scheffel Hafer ad sustentationem sacerdotis, 1 Scheffel Hafer außerdem ad sustentationem custodis gegeben werden.

Im Jahre 1309 (U.-B. V, S. 450) wird die Capella in Brodersdorf, bisher Filial von Rökwitz, zu einer Pfarrkirche erhoben, mit 2 Pfarrhufen dotirt; ihrem Sprengel werden die villae Dargbent und Bralyn beigelegt. Pro ecclesiastica annona soll jede Hufe in Brodersdorf, sicut antea facere consueverunt, 1 Scheffel Roggen geben, die beiden eingepfarrten Ortschaften 1/2 Scheffel Roggen von jeder Hufe.

Der neu errichteten Pfarre in Kulrade werden die villae Buckhorst und Emekenhagen im Jahre 1310 (U.-B. V, S. 506) beigelegt, und hierbei wird bestimmt, daß die coloni parochiales dieser Dörfer, soweit sie bisher nur 1/2 Scheffel Korn gegeben, in Zukunft einen ganzen Scheffel, und soweit sie bisher nur 1 denarium praebendalem gegeben, in Zukunft 2 Denare geben sollen.

Es konnte daher die meklenburgische Kirchenordnung fol. 141 bestimmen, daß das "gebührliche Meßkorn, als von der Hufen einen Scheffel und von dem Katen einen halben Scheffel", überall gegeben werden solle.

Die Geltendmachung dieses Anspruches gegen die zum Hoffelde eingezogenen Hufen stieß jedoch vielfach auf Widerspruch. Ein Gleiches war in Pommern der Fall; auch dort wurde, meist mit Erfolg, behauptet, daß das Meßkorn "nur an den contribuablen, aber nicht an den Ritterhufen hafte." (Padberg, die ländliche Verfassung der Provinz Pommern, 1861, S. 223.) Wir können daher aus der Meßkornabgabe einen sicheren Rückschluß auf die Zahl der alten Bauerhufen eines Gutes nicht machen, auch wenn davon abgesehen wird, daß auch die Katen derselben unterworfen waren.