Abschnitt. 6

Mit der Zeit muß sich dann das Land wohl an das neue System gewöhnt haben. Zwei Nachfolger kamen und gingen wiederum, ohne daß sie eine andere Regelung des Tabakwesens anstrebten. Dann gelangte im Jahre 1735 Markgraf Friedrich auf den Thron, der auf Hebung von Forst- und Landwirtschaft, Handel und Industrie bedacht war. Sein Charakter neigte zum Prunk, also war auch er geldbedürftig, und wenn er auch nicht selbst Tabak rauchte, so leuchtete ihm doch ein, daß der Staatskasse aus seiner Besteuerung ein Zuschuß erwachsen könnte. Daher verlieh er am 27. November 1737 dem Weimarischen Kammerrat Thomas Ziesich und seiner Kompanie ein Privileg zur Eröffnung einer Fabrik auf die Dauer von 12 Jahren gegen „gewisse jährlich zu entrichtende Praestationes“. Ein gedrucktes Avertissement vom 20. Januar 1738 gibt Auskunft über die im Fürstentum Bayreuth etablierte Tabakfabrik. Sie sollte allen Handelsleuten, Krämern, Untertanen und Kaufleuten ohne große Unkosten zu denselben Preisen Tabak von der gleichen Qualität abgeben, als sie ihn von Fremden hätten kaufen können. Ein Dekret vom 3. Dezember 1738 verfügte dann, daß der gesamte Bedarf an Rauch- und Schnupftabak aus ihr genommen werden und Tabak aus dem Auslande überhaupt nicht eingeführt werden durfte. Dieser Zwang war dadurch bedingt, daß kein einziger Handels-mann auch nur „das geringste“ aus der Ziesichschen Fabrik geholt hatte. Jetzt wurde nun bestimmt, welche Sorten und zu welchen Preisen die Fabrik liefern könnte. Alle Tabakbriefe und -pakete sollten mit einem aparten, die Herkunft sofort erkenntlich machenden Stempel versiegelt sein. Das Hausieren mit Rauch- und Schnupftabak wurde gleichzeitig verboten.

Die Akten melden nicht, ob der Markgraf mit seinen Bestrebungen durchdrang oder nachgeben mußte. Wahrscheinlich war das letztere der Fall. Denn als im Jahre 1806 die Provinz Bayreuth unter französische Herrschaft geriet, war von einer Steuer auf den Tabak nicht die Rede.62)


Im Brandenburgischen erhielten am 24. Mai 1676 die Juden David Nathan und Hartwig Daniel vom Großen Kurfürsten auf 12 Jahre das Privileg, in der Alten, Mittel- und Ukermark, in den Ruppinschen und Prignitzschen Kreisen ausschließlich Tabak zu pflanzen, zu verspinnen und zu verkaufen. Ausgenommen blieben die drei Residenzstädte Berlin, Köln und Friedrichswerder, deren Einwohner die Freiheit behielten, sich den Tabak zu verschaffen, von wem und wie sie wollten. Selbstverständlicb hatten die Pächter für die ihnen eingeräumte Vergünstigung jährlich einen bestimmten Betrag zu zahlen. Schon nach fünf Jahren wurde den Juden, weil sie die gegebenen Versprechen nicht erfüllt hatten, die Konzession wieder entzogen und am 28. Dezember 1681 einigen sogenannten Interessenten ein Privileg auf 20 Jahre verliehen, das Tabakspinnerwerk zu treiben. Und weil damals in der Kurmark und Hinterpommern wenig Tabak gewonnen wurde, erlaubte man ihnen den Tabak, von wo sie wollten, einzuführen, mit der Bedingung jedoch, daß künftig, wenn mehr Tabak im Lande gebaut werden sollte, sie wesentlich den einheimischen Rohstoff zur Verarbeitung ankaufen sollten. Trotzdem nun in den folgenden Jahren durch die einwandernden Franzosen der märkische Tabakbau stark entwickelt wurde, wurde einerseits viel fremder Tabak heimlich ins Land gebracht und anderseits den Apothekern und Materialisten, die den Detailverkauf von Tabakfabrikaten hatten, erlaubt, gegen eine Abgabe von einem Groschen pro Pfund fremden Tabak zu importieren. Die Folge davon war, daß viele andere Personen außer den Privilegierten Tabak spinnen ließen. Die Apotheker baten, die „eigennützige und schädliche Monopolia“ soviel wie möglich aufzuheben, und so kam es zu dem Erlaß eines weitläufigen Ediktes über den Anbau, die Fabrikation und den Verkauf des Tabaks am 28. November 1687. Es vertrat den Standpunkt, daß es der natürlichen Freiheit, „welche die Aufnahme der Commercien und Fabriquen erfordern“, .entgegenliefe, den an verschiedenen Orten gebauten inländischen Tabak nur an wenige Privilegierte zur Verspinnung abliefern zu lassen. Man beabsichtigte demgemäß, an jedem Orte mehreren „wohl possessionirten oder bemittelten und solcher Fabrique erfahrenen Leuten“ das Recht zur Tabakverarbeitung zu verleihen. Damit war das ältere Privileg beseitigt und es erhielten nun am 16. Januar 1688 der Apotheker Zorn und Konsorten und am 5. März 1688 der Geheimsekretär Christoph Friedrich Bartoldi sowie der geheime Kammerdiener des Kurfürsten, Johann Senning, ein Privilegium zur Tabakspinnerei. Für die Einfuhr fremder Tabake mußte mit Ausnahme der Hanauer und Thüringer Tabake, die frei blieben, ein Zoll entrichtet werden. Nach der Akziseordnung vom 2. Januar 1681 zahlten Brasilien-Tabak, sogenannter Lottabak (wahrscheinlich geriebener Brasilien- oder anderer Schnupftabak), und Brieftabak 1 Groschen, gemeiner Tabak 6 Pfennige pro Pfund.

Mit dem Regierungsantritte des Kurfürsten Friedrich III. gelangte eine noch größere Freiheit zur Geltung. Am 12./22. Dezember 1688 wurde jener Artikel des Edikts vom 28. November 1687, nach dem jeder Tabakspinner nur in der Provinz, wo er das Privileg besaß, seine Tabake verkaufen durfte, aufgehoben. Man wollte eben gefunden haben, daß die bisherige Praxis „die Freiheit des Commercii etwas gehemmt“ habe. Fremde Tabake, wenn es auch immer erwünscht war, die inländische Produktion nach Menge und Feinheit zu verbessern, wurden nach wie vor zugelassen, natürlich gegen Entrichtung eines Zolles. Ein Patent vom 8. November 1701 tritt dann einer übermäßigen Einfuhr von englischen, holländischen, Bremer, Hamburger usw. Tabaken entgegen und untersagt sie in Zukunft allen Einwohnern. Der inländische Rohtabak blieb bis 1717 unversteuert. Erst als man wahrnahm, daß er ins Ausland geführt qurde und die Tabakspinner sich über die Ausfuhr zum Nachteil ihres Gewerbes beschwerten, wurde auf den ins Ausland versandten Blättertabak eine Abgabe von 6 Pfennig pro Taler des Werts gelegt.

Unter den mit der Verarbeitung des Tabaks betrauten Personen ließ nach der Auffassung einiger Spinner die Geschicklichkeit zu wünschen übrig. Friedrich Wilhelm I. hatte bald nach Antritt seiner Regierung den Betrieb der Tabakspinnerei den gelernten Handwerkern vorbehalten wollen, es jedoch nicht durchsetzen können. Nun trugen die Spinner am 3. Dezember 1714 selbst darauf an, sich zu einer Innung, wie andere Gewerbetreibende, vereinigen zu dürfen. Doch schlug man ihnen die Erfüllung dieses Wunsches ab, weil man fürchtete, daß die Bittsteller sich veranlaßt sehen könnten, den Rohstoff wohlfeil einzukaufen und den daraus gesponnenen Tabak um soviel teurer zu verkaufen, „wobei dem Publikum gar nicht geraten ist“. Erst unter dem 15. April 1735 erhielten die Tabakspinner ein Generalprivileg, das ihnen die ersehnte Innung brachte und bestimmte, daß keiner das Geschäft betreiben dürfe, der die Profession nicht ordentlich erlernt hätte. Zum Meisterstück war vorgeschrieben, eine Rolle Tabak auf der Tafel oder Handmühle zu spinnen und ein Pfund Krausgut zu schneiden und zuzurichten. Ferner von dem inländischen Tabak ein Pfund der besten Blätter zu sortieren, auszurippen und nach Art des sogenannten Zapfenberger Blättertabaks zu kerben, daß er in Briefen verpackt werden konnte.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Tabakmonopol in Mecklenburg-Schwerin