Abschnitt. 5

Unter diesen Umständen, obwohl die Beschwerden und Bedenken als übertriebene sich kenntlich machten, befahl der Kurfürst der Amtskammer in Ravensberg, die Frage noch einmal zu untersuchen. Noch ehe sie indes ein Gutachten hatte abgeben können, wurde es Latte klar, daß er das Privileg gegen den Widerstand der Bevölkerung nicht durchzuführen vermochte, und er begnügte sich daher mit dem Ersatz des umfassenderen Monopols durch ein beschränktes Privileg auf alleinige Tabakspinnerei und alleinigen Handel mit gekerbtem und Brieftabak. Der Kurfürst gestand ihm bereitwilligst am 31. Oktober 1682 diese Konzession zu, für die Latte und seine Gesellschaft 100 Goldgulden jährlich zahlen wollten. Doch auch dieses konnte Latte nicht aufrecht erhalten. Vielfache Übertretungen verleideten ihm sein Privileg derart, daß er gegen eine Entschädigung für seine angewandte Mühe auf dasselbe verzichtete. Am 12. Januar 1685 stimmte der Kurfürst dem zu, und damit war das Tabakmonopol für Ravensberg endgültig aus der Welt geschafft.

In Bayern hatte das Generalmandat vom 28. Juni 1669 auf die Einfuhr von Tabak einen Zoll gelegt im Betrage von 10 Gulden pro Zentner des besseren und 5 Gulden des schlechteren Tabaks. Ausdrücklich war die Absicht ausgesprochen, dem Lande auf diese Weise es zu erleichtern, die aus den letzten Kriegszeiten erwachsenen Bürden zu tragen. Jedoch ein befriedigender finanzieller Ertrag ließ sich nicht erzielen. Unterschleif war die Regel, und die erwarteten Einnahmen flossen so schwach, daß eine andere Veranstaltung von unabwendbarer Notwendigkeit erschien. Das war um so auffallender, als die Ergiebigkeit der Steuer gar nicht bezweifelt werden konnte. Wollte doch die Kurfürstin Henriette Adelaide dem Freiherrn von Simeoni „in Ansehung seiner geleisteten Dienste“ das Privileg zum Tabakhandel im ganzen Lande Bayern verschaffen. Dazu kam es nun nicht, wohl aber zur Einführung des sogenannten Apalto. Am 2. Dezember 1675 wurde mit einem Italiener Bignami aus Piacenza ein dahingehender Vertrag abgeschlossen, daß ihm gegen Zahlung von 4000 Gulden jährlich der gesamte Handel mit Tabak auf 8 Jahre überlassen wurde. Er allein bekam das Recht, Tabak und Pfeifen einzuführen, und aller im Lande vorhandene oder wachsende Tabak mußte dem Pächter käuflich abgetreten werden.


Auch dieser Versuch mißlang. Von vornherein hatte sich Mißtrauen gegen den Fremdling gezeigt. Trotz Androhung empfindlicher Strafen, mit denen die neue Einrichtung geschützt war, gelang es ihm nicht, der überall sich regenden Konterbande Herr zu werden, und Bignami mußte schon im nächsten Jahre von seinem Vertrage sich zurückziehen und das Geschäft zwei Nürnberger Kaufleuten überlassen. Doch diese reussierten ebenfalls nicht, zur hohen Befriedigung der Handelskreise, die nichts sehnlicher wünschten, als dem Apalto den Garaus gemacht zu sehen. Trotzdem bildete sich ein neues Konsortium unter Führung eines Handelsmannes Johann Senser aus Schrobenhausen, mit dem am 29. Januar 1678 ein Vertrag abgeschlossen wurde. Die Gesellschaft zahlte 8000 Gulden jährlich und erhielt für die nächsten acht Jahre das ausschließliche Recht zum Tabak- und Pfeifenhandel. Der Tabakbau blieb frei, doch war der Pflanzer verpflichtet, die geernteten Blätter an die Apaltatoren abzuliefern oder deren Erlaubnis zur Ausfuhr einzuholen. Unter Senser’s Leitung gingen die Geschäfte flott, und als die Pachtzeit ihrem Ende sich näherte, machte die Gesellschaft ein Angebot von 40000 Gulden für die nächsten sechs Jahre und zahlte schließlich nach dem neuen Vertrage von 1686 10000 Gulden jährlich.

So bewährte sich in Bayern das neue System finanziell durchaus. Später wurde sogar der Handel mit Tabak in staatliche Regie genommen und erst im Jahre 1717 wieder völlig freigegeben.

In Württemberg hatte der Fürstadministrator Herzog Friedrich Karl im Jahre 1687 den Plan gefaßt, die Tabakkultur und -fabrikation zu fördern, indem er aus seinen Mitteln Fabriken errichten und auf seine Gefahr und Rechnung dem Handel ausschließlich obliegen wollte. Fiskalische und merkantilistische Ideen leiteten ihn dabei. Aber sein Projekt kam nicht zur Ausführung, und erst im Jahre 1700 wurde ein allerdings beschränktes Handelsmonopol proklamiert. Mit dem Handelsmanne Peter Kornmann aus Straßburg schloß Herzog Eberhard Ludwig einen Vertrag, laut dem sich jener verpflichtete, die Tabakkultur in Württemberg einzuführen, und die Erlaubnis erhielt zur Errichtung einer Fabrik sowie zum Ankauf alles im Lande erzeugten Tabaks. Dieser Vertrag war nicht von fiskalischen Gesichtspunkten diktiert, sondern bezweckte lediglich die Einbürgerung eines neuen Industriezweiges.

Zu einem vollständigen Monopol kam es dann am 7. Mai 1709. In dem damals mit Kornmann und einem Landsmanne desselben abgeschlossenen „Admodiationskontract“ wurde beiden das ausschließliche Recht auf die Fabrikation und den Handel mit Tabak zugestanden. Als Entgelt hatten die Pächter von jedem Zentner im Lande verkauften in- oder ausländischen Tabaks einen Gulden zur herzoglichen Kasse und 30 Kreuzer zur Landschaftskasse zu entrichten. Die Einnahmen der Regierung, die anfangs 2316 Gulden waren, stiegen bald auf 6000 Fl. im Jahr.59)

Im Markgrafentum Bayreuth hatte Markgraf Christian im Jahre 1654 noch das „schädliche und schändliche Tabaktrinken“ verboten, und sein Enkel Christian Ernst (1655 bis 1712) konnte sich zunächst auch nicht entschließen, der ungewohnten Sitte zu huldigen. Er erneuerte das Verbot im Jahre 1670. Dann aber machte sich der Siegeszug des Tabaks geltend, und nun mochte auch Christian Ernst nicht länger widerstreben, wozu er sich um so mehr gedrungen fühlen mochte, als sich der Aufwand am markgräflichen Hofe bedeutend vermehrt hatte und es oft an Geld fehlte. So kam er darauf, die an sich ihm unsympathische Neuerung fiskalisch zu fruktifizieren, und schritt am 1. Mai 1701 zur Einführung des Monopols.

Einer Gesellschaft, bestehend aus dem Kammerschreiber Johann Lauterbach sowie den Verwaltern Johann Weinlein und Martin Beuerlein, verlieh der Markgraf das Privileg zur Errichtung einer Tabakfabrik. Auf die Dauer von 10 Jahren schloß er mit ihr einen Apalto ab, daß sie allein im Oberlande und in der Residenz Bayreuth mit Tabak handeln durfte „unter Führung gewisser Brandzeichen“. Allen Personen, die bisher dem Handel mit Tabak obgelegen hatten, wurde solcher nunmehr verboten und alle Tabakpflanzer angewiesen, ihr Erzeugnis der Fabrik käuflich anzubieten. Würde diese keinen befriedigenden Preis bewilligen und der Pflanzer seine Blätter im Auslande besser unterbringen können, so blieb ihm das unverwehrt. Doch hatte er in diesem Falle einen Ausfuhrzoll von 4 Groschen pro Zentner zu entrichten. Die Händler aber waren gehalten, allen Tabak, den sie fortan vertreiben wollten, aus dem „Hochfürstl. Brandenburg-Bayreuthischen Privilegirten Niederlags-Appalto“ zu entnehmen.61) Christian Ernst schuf mithin ein Handelsmonopol und überließ die Tabakpflanzung nach wie vor den Privaten. Leider stieß seine gute Absicht nicht auf Zustimmung, und laute Klagen erhoben sich von Seiten der Pächter, daß nicht gemäß den Vorschriften verfahren würde. Infolgedessen wurden am 11. Dezember 1702 und am 12. November 1703 die Patente aufs neue eingeschärft.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Tabakmonopol in Mecklenburg-Schwerin