Abschnitt. 3

Bis zum Patent vom 8. Mai 1784 war das Monopol verpachtet. Erst seit dieser Zeit datiert die eigene Regie und eine Direktion für deren Leitung. Seitdem haben sich die Reinerträge folgendermaßen entwickelt:

  im Jahre 1785 2 920 822 Gulden
  im Jahre 1850 15 800 000 Gulden
  im Jahre 1865 33 420 714 Gulden
  im Jahre 1890 56 657 101 Gulden
  im Jahre 1795/99 126 952 689 Kronen
  im Jahre 1906 157 800 000 Kronen


Durch die Staatsmonopolordnung vom 18. Juli 1835 neu geordnet, beruht das Monopol auf dem allgemeinen Verbote des Tabakbaues ohne behördliche Bewilligung und Kontrolle. Die Verarbeitung des Tabaks besorgt das Aerar und die Regiefabriken, den Import staatliche Behörden, den Handel staatlich bestellte Tabaktrafikanten. In Ungarn ist das Monopol erst im Jahre 1851 eingeführt.

In Deutschland hat die Vielgestaltigkeit die einheitliche Entwicklung gehindert. Einzelne deutsche Länder kennen früh die Besteuerung des Tabaks und fast alle haben früher oder später Perioden des Monopols erlebt. Der erste deutsche Fürst, der die Fähigkeit des Tabaks, eine Steuer zu ertragen, erkannt hat, dürfte der Landgraf Georg II. von Hessen gewesen sein. Er führte etwa seit der Mitte der 40er Jahre des 17. Jahrhunderts eine Akzise von einem viertel Gulden für jedes Pfund Tabak ein. Gegen das Jahr 1654 wurde eine Besteuerung des Tabakbaues und -handels verfügt, die sich als eine zu starke Inanspruchnahme des Genußmittels herausstellte. Demgemäß schritt man am 8. Februar 1665 zu ihrer Herabsetzung, blieb indes bei den bisherigen Grundsätzen, erleichterte jedoch den Handel mit Tabak ins Ausland, indem eine Abgabe lediglich vom ausländischen Käufer, nicht auch vom inländischen Produzenten gefordert wurde. Da sich Hinterziehungen der neuen Steuer in ungeahnter Ausdehnung einschlichen, regelte man im Jahre 1703 die Akzise neu. Nunmehr mußte von jedem Morgen mit Tabak bestellten Landes ein Reichstaler bezahlt werden. Obwohl gegenüber den älteren Sätzen diese Normierung eine beträchtliche Ermäßigung bedeutete, drückte die Steuer doch derart, daß der Bau von Tabak für den Pflanzer einen geringeren Nutzen verhieß als der Bau anderer Pflanzen. Die Folge war ein wesentlicher Rückgang in der Kultur von Tabak.

Unter der Regierung des Landgrafen Ernst Ludwig (1678 bis 1733) kam es dann zur Einführung des Monopols. Mit dem Hoffaktor Isaac Löw in Frankfurt wurde „zur Vermehrung der Kammerrevenuen“ im Jahre 1718/19 ein Vertrag abgeschlossen, der diesem für 12 Jahre die „alleinige Aufstell-, Verleg- und Verkauffung des Rauchtabaks und derer Tabakspfeifen“ in der ganzen Landgrafschaft Hessen sowohl im großen wie im kleinen in die Hand gab. Die Verordnung vom 30. Dezember 1718 verbot den Gebrauch von anderem als von Löw erkauftem Tabak. Selbst die Fremden sollten während ihres Aufenthalts in Hessen nur Löwschen Tabak rauchen dürfen. Löw hatte auch das Vorkaufsrecht an allem im Lande erzeugten Tabak zu den damals üblichen Preisen. Er selbst zahlte der Regierung für den Zentner fabrizierten Tabaks 1 Fl., so daß das Monopol bei einem mutmaßlichen Konsum von 800 Zentnern dem Lande 800 Fl. einbrachte.

Wie auch in anderen Ländern, veranlaßte die Durchführung des Monopols starke Unzufriedenheit bei der Bevölkerung. Die Pflanzer fühlten sich beeinträchtigt und schickten ihren Tabak, ohne ihn erst Löw anzubieten, ins Ausland. Die Landstände ersuchten den Landgrafen, das höchst schädliche Tabak- und Pfeifenmonopol wieder abzustellen und boten als Entschädigung für den Ausfall an Einnahmen die Summe von 50000 Fl. Infolgedessen ließ der Landgraf mit dem Juden verhandeln, konnte jedoch die Auflösung des Vertrags nicht anders erreichen als indem er 2100 Zentner Tabak an sich nahm und eine Entschädigung von 38000 Fl. bezahlte. An die Stelle des Monopols trat jetzt wieder die frühere Steuer auf das Tabaksfeld und außerdem wurde dem Kleinhandel eine Art Konzessionsgebühr zugemutet.

Einen erneuten Anlauf zur Einführung des Monopols nahm man unter Ludwig VIII. (1739 bis 1768) am 1. April 1765, jedoch nicht eigentlich in der Absicht, die Einkünfte zu vermehren, als vielmehr von dem Wunsche getragen, die heimische Tabakindustrie zu beleben. Der Hofrat Friedrich Ludwig von Schatzmann in Friedberg hatte mit seinen Brüdern ein Gesuch um Erteilung eines Privilegs zur Anlegung einer Tabakfabrik eingereicht und erhielt auf 15 Jahre gegen 1000 Fl. jährlich das ausschließliche Recht zur Fabrikation und zum Vertriebe. Aller im Lande erforderliche Tabak sollte in einheimischen Fabriken erzeugt werden und kein Krämer anderen als von den Schatzmanns erstandenen Tabak führen. Die Rauchtabakrollen und Tabakpakete wurden mit dem fürstlichen Wappen versiegelt, so daß die Krämer in ihren Häusern und Läden bequem daraufhin kontrolliert werden konnten, ob sie den Anforderungen entsprächen. Von Lagerstätten aus, an denen der Faktor auf Grund von Preistaxen das Fabrikat abgab, wurden die Krämer mit dem erforderlichen Tabak versehen. Sehr schnell, schon am 18. Januar 1771, wurde aus unbekannten Gründen auch dieses Monopol wieder aufgehoben.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Tabakmonopol in Mecklenburg-Schwerin