Abschnitt. 2

Die Form, die Colbert wählte, war die einer Verpachtung des Monopols an einen Generalpächter, der seinerseits das Recht zur Eintreibung der Steuer in den einzelnen Landesteilen an Unterpächter abgab. Tabak zu bauen wurde nur in 31 Gemeinden unter der Bedingung erlaubt, daß das gesamte Erzeugnis entweder an die Pächter oder ins Ausland abgesetzt wurde. Strenge Strafen standen auf Übertretungen dieser Bestimmungen. Gleichwohl blühte der Schmuggel ganz erheblich.

Der finanzielle Erfolg war für die Staatskasse ein beträchtlicher. Der Reinertrag aus der Pacht war in den Jahren 1674 und 1675 500000 Livres und er stieg auf 600000 Livres in den folgenden vier Jahren. Doch war in diesen Summen auch die Zolleinnahme vom Zinn einbegriffen, und es läßt sich nicht mehr bestimmen, wieviel auf den Tabak und wieviel auf das Zinn zu rechnen sind. Im Jahre 1730 betrug die Einnahme 8 Millionen, im Jahre 1778 22 Millionen und im Jahre 1790 30 Millionen. Heute gibt das Monopol etwa einen Ertrag von 377 Millionen Franken. Es darf nicht übersehen werden, daß das Monopol in Frankreich nicht ununterbrochen geherrscht hat. Es wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 24./27. März 1791, das den Tabakbau, die Fabrikation und den Verkauf freigab. Erst durch das kaiserliche Dekret vom 29. Dezember 1810 ist das Fabrikations- und Verkaufsmonopol wieder eingeführt.


Es ist wohl kaum nötig, anzunehmen, daß der französische Erfolg es war, der andere Länder dazu bewog, in der gleichen Weise vorzugehen, obgleich es ja nicht ausgeschlossen ist, daß Nachrichten über die Vorteilhaftigkeit der neuen Steuer sich schnell verbreiteten. Aber man erwäge, daß Abgaben auf den Tabakgenuß schon vor der Einführung des Monopols in Frankreich wie in anderen Ländern bestanden, sowie daß Verpachtung einzelner Steuern und Privilegierung einzelner wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht unbekannt waren. Darin lagen schon die Elemente des Monopols. Man brauchte nur an Vorhandenes anzuknüpfen und hatte nicht erst nötig, sich ausländische Beispiele vor Augen zu halten. Dabei ist es immerhin denkbar, daß eben der überraschende Erfolg, den Colbert erzielte, die Meinung über die Zulässigkeit des Monopols festigte und mehr Mut zu seiner Einführung machte.

In Österreich hatte Kaiser Leopold I. im Jahre 1670 dem Oberstlandjägermeister Grafen von Khevenhüller das ausschließliche Recht der Tabakeinfuhr in Oberösterreich verliehen und im Jahre 1676 wurde einem Handelsmanne Geiger die Erlaubnis zur Errichtung einer Fabrik erteilt. Der Tabakbau blieb frei und Geiger mußte sich verpflichten, den in Ober- und Niederösterreich erzeugten Tabak zu bestimmtem Preise zu erstehen. In Niederösterreich erhielt Graf Königsegg und Rottenfels im Jahre 1678 das Privileg zum Handel mit Tabak auf 15 Jahre, das ihm später bis zum Jahre 1703 verlängert wurde. Diese vornehmen Adligen eingeräumten Vorrechte hatten für die Krone keine finanzielle Bedeutung und brachten ihr nichts ein. Das erfolgte vielmehr erst durch einen Vertrag, den die Regierung im Jahre 1678 mit zwei Handelsleuten abschloß, denen sie das ausschließliche Recht zum Handel mit Tabak in Innerösterreich für die Summe von 2400 Gulden jährlich übertrug. Nach und nach stieg dieser Pachtbetrag auf 7500 Gulden, und als im Jahre 1694 nach Ablauf des dem Grafen Khevenhüller eingeräumten Privilegs auch der Tabakhandel in Oberösterreich verpachtet werden konnte, vereinnahmte der Fiskus bereits 14700 Gulden jährlich. Dieser Erfolg machte Mut zu weiteren Schritten, und so wurde am 20. Mai 1701 das Dekret veröffentlicht, das das Tabakmonopol in Österreich einführte und der Regierung das Recht vorbehielt, es in Pacht zu vergeben. Im folgenden Jahre dehnte man das Monopol auf Böhmen und im Jahre 1703 auf Niederösterreich aus, wo gerade das Privileg des Grafen Königsegg erlosch. In diesem Augenblick erreichte der Jahresbetrag schon die Höhe von 61000 Gulden und stieg bis zum Jahre 1723 auf 175750 Gulden.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Tabakmonopol in Mecklenburg-Schwerin